Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Drittes Vierteljahr.Zur allgemeinen Wehrpflicht den Krieg ist das Heer. Das heutige Heer braucht aber nicht nur Leute, die s) Ausgehöhlte Mannschaften bei der Fahne in der Reserve 1, Bildungsstufe .... 2 Jahre 16 Jahre 2, ,.....3 " 15 " 3- ,.....4 " 14 " d) Freiwillige 1- " .... 1 " 13 " 2.......2 " 12 " Auf der ersten Bildungsstufe stehen die, die ein Abgangszeugnis von Lehr¬ Zur allgemeinen Wehrpflicht den Krieg ist das Heer. Das heutige Heer braucht aber nicht nur Leute, die s) Ausgehöhlte Mannschaften bei der Fahne in der Reserve 1, Bildungsstufe .... 2 Jahre 16 Jahre 2, ,.....3 „ 15 „ 3- ,.....4 „ 14 „ d) Freiwillige 1- „ .... 1 „ 13 „ 2.......2 „ 12 „ Auf der ersten Bildungsstufe stehen die, die ein Abgangszeugnis von Lehr¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0164" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/223106"/> <fw type="header" place="top"> Zur allgemeinen Wehrpflicht</fw><lb/> <p xml:id="ID_516" prev="#ID_515" next="#ID_517"> den Krieg ist das Heer. Das heutige Heer braucht aber nicht nur Leute, die<lb/> die Waffen führen, sondern auch solche, die die Unterbringung, Verpflegung<lb/> und Bewegung der Heere besorgen. Es ist auch bekannt, daß sich der gebildete<lb/> Mann leichter und schneller für die Anforderungen, die das Heerwesen im<lb/> Kriege an ihn stellt, einüben läßt als der weniger gebildete. Da außerdem<lb/> der Gebildete, um den höhern Bildungsgrad zu erreichen, für seinen Lebensberuf<lb/> mehr Mittel aufgewendet hat als der Ungebildete, so ist es nicht mehr als<lb/> billig, daß man ihn nur kürzere Zeit bei der Fahne hält. Daher stammt die<lb/> Einrichtung des einjährigen Dienstes. Sie ist also nicht etwa ein Benefizium<lb/> für die gebildeten Klaffen, sondern nur eine Gegenleistung sür die Aufwendungen,<lb/> die diese schon zum Nutzen des Vaterlandes gemacht haben. Endlich verschafft<lb/> die Einrichtung des Einjährigendienstes dem Vaterlande eine große Anzahl<lb/> von ausgebildeten Soldaten, ohne daß ihm deren Dienstzeit auch nur einen<lb/> Pfennig an Löhnung und Verpflegung kostet. Es ist aber ein Unterschied für<lb/> einen Vater, ob er seinen Sohn zwei Jahre auf eigne Kosten dienen laßt<lb/> oder nur ein Jahr. Aus all den angeführtrn Gründen scheint es mir, daß<lb/> der Vorschlag, den Einjährigendienst ganz abzuschaffen und allgemeine zwei¬<lb/> jährige Dienstzeit einzuführen, falsch sei. Rußland z. B. hat das Prinzip richtig<lb/> erfaßt, indem es die Dienstzeit nach den verschiednen Bildungsgraden der Dienst¬<lb/> pflichtigen abstuft und durch einen Zusatz vom Jahre 1888 zu dem Gesetz über<lb/> Einführung der allgemeinen Wehrpflicht vom 13. Januar 1874 folgendes be¬<lb/> stimmt: Die Dienstzeit im stehenden Heere beträgt 18 Jahre, davon bei der<lb/> Fahne 5, in der Reserve 13 Jahre. Die Verkürzung der Dienstzeit, die den<lb/> gebildeten Klaffen der Bevölkerung zugestanden ist, steht im Verhältnis zu der<lb/> Bildungsstufe, auf der sich die Dienstpflichtigen befinden, und ist größer oder<lb/> kleiner, je nachdem der Diensteintritt freiwillig oder infolge der Aushebung,<lb/> d. h. durch Teilnahme an der Losung geschieht. Demnach dienen:</p><lb/> <list> <item> s) Ausgehöhlte Mannschaften</item> <item> bei der Fahne in der Reserve</item> <item> 1, Bildungsstufe .... 2 Jahre 16 Jahre</item> <item> 2, ,.....3 „ 15 „</item> <item> 3- ,.....4 „ 14 „</item> <item> d) Freiwillige</item> <item> 1- „ .... 1 „ 13 „</item> <item> 2.......2 „ 12 „</item> </list><lb/> <p xml:id="ID_517" prev="#ID_516" next="#ID_518"> Auf der ersten Bildungsstufe stehen die, die ein Abgangszeugnis von Lehr¬<lb/> anstalten erster und zweiter Klasse haben; auf der zweiten und dritten<lb/> Bildungsstufe stehen von ausgehöhlten Mannschaften die, die ein Zeugnis von<lb/> einer Schule dritter und vierter Klasse haben, von Freiwilligen auf der zweiten<lb/> Bildungsstufe die, die eine besondre Prüfung bestanden haben. Unter der ersten<lb/> Klasse der Lehranstalten werden Universitäten und Hochschulen, unter der</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0164]
Zur allgemeinen Wehrpflicht
den Krieg ist das Heer. Das heutige Heer braucht aber nicht nur Leute, die
die Waffen führen, sondern auch solche, die die Unterbringung, Verpflegung
und Bewegung der Heere besorgen. Es ist auch bekannt, daß sich der gebildete
Mann leichter und schneller für die Anforderungen, die das Heerwesen im
Kriege an ihn stellt, einüben läßt als der weniger gebildete. Da außerdem
der Gebildete, um den höhern Bildungsgrad zu erreichen, für seinen Lebensberuf
mehr Mittel aufgewendet hat als der Ungebildete, so ist es nicht mehr als
billig, daß man ihn nur kürzere Zeit bei der Fahne hält. Daher stammt die
Einrichtung des einjährigen Dienstes. Sie ist also nicht etwa ein Benefizium
für die gebildeten Klaffen, sondern nur eine Gegenleistung sür die Aufwendungen,
die diese schon zum Nutzen des Vaterlandes gemacht haben. Endlich verschafft
die Einrichtung des Einjährigendienstes dem Vaterlande eine große Anzahl
von ausgebildeten Soldaten, ohne daß ihm deren Dienstzeit auch nur einen
Pfennig an Löhnung und Verpflegung kostet. Es ist aber ein Unterschied für
einen Vater, ob er seinen Sohn zwei Jahre auf eigne Kosten dienen laßt
oder nur ein Jahr. Aus all den angeführtrn Gründen scheint es mir, daß
der Vorschlag, den Einjährigendienst ganz abzuschaffen und allgemeine zwei¬
jährige Dienstzeit einzuführen, falsch sei. Rußland z. B. hat das Prinzip richtig
erfaßt, indem es die Dienstzeit nach den verschiednen Bildungsgraden der Dienst¬
pflichtigen abstuft und durch einen Zusatz vom Jahre 1888 zu dem Gesetz über
Einführung der allgemeinen Wehrpflicht vom 13. Januar 1874 folgendes be¬
stimmt: Die Dienstzeit im stehenden Heere beträgt 18 Jahre, davon bei der
Fahne 5, in der Reserve 13 Jahre. Die Verkürzung der Dienstzeit, die den
gebildeten Klaffen der Bevölkerung zugestanden ist, steht im Verhältnis zu der
Bildungsstufe, auf der sich die Dienstpflichtigen befinden, und ist größer oder
kleiner, je nachdem der Diensteintritt freiwillig oder infolge der Aushebung,
d. h. durch Teilnahme an der Losung geschieht. Demnach dienen:
s) Ausgehöhlte Mannschaften
bei der Fahne in der Reserve
1, Bildungsstufe .... 2 Jahre 16 Jahre
2, ,.....3 „ 15 „
3- ,.....4 „ 14 „
d) Freiwillige
1- „ .... 1 „ 13 „
2.......2 „ 12 „
Auf der ersten Bildungsstufe stehen die, die ein Abgangszeugnis von Lehr¬
anstalten erster und zweiter Klasse haben; auf der zweiten und dritten
Bildungsstufe stehen von ausgehöhlten Mannschaften die, die ein Zeugnis von
einer Schule dritter und vierter Klasse haben, von Freiwilligen auf der zweiten
Bildungsstufe die, die eine besondre Prüfung bestanden haben. Unter der ersten
Klasse der Lehranstalten werden Universitäten und Hochschulen, unter der
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |