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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

um ein paar Jahre zurückliegt, aber durch einen Artikel der "Nation" aufs neue
aktuell geworden ist. In der Tagung des preußischen Abgeordnetenhauses von 1892
bis 1393 wurde auf Vorschlag der Regierung die Bergwcrksabgabe für den Staat
"außer Hebung gesetzt," während zugleich bestimmt wurde, daß sie die Besitzer von
Privatregalen fortbeziehcn sollten. Größter Regalherr war der vor zwei Jahren
verstorbne Herr von Tiete-Winkler, dem sein oberschlesisches Regal im Jahre 1891
nicht weniger als 698 329 Mark abgeworfen hatte; der Durchschnittsertrag der
Jahre 1881 bis 1391 belief sich auf 366119 Mark. Bald darauf erzählte der
Privatdozent Jastrow die Geschichte der Bergwerksabgabe in seiner Schrift "Sozial¬
liberal." Weil er an die Darstellung der Thatsachen einige Bemerkungen knüpfte,
in denen die Verwandtschaft Tieles mit dem Handelsminister hervorgehoben wird,
wurde er wegen Beleidigung dieses Herrn am 16. Februar 1894 zu 100 Mark
Geldstrafe verurteilt; die Darstellung der Thatsachen erkannte das Urteil als richtig an.
Die "Nation" teilt um, wie die Leser ja wohl wissen, die bisher unbekannte That¬
sache mit, daß die Kleophasgrube im Tieleschen Regalbezirke liegt, und daß es in
diesem Königreich Tiete, wenigstens bis zu dem furchtbaren Unglück in der genannten
Grube, keinen vom Staat angestellten Nevieraufsichtsbeamten gegeben hat. Die
"Nation" meint, statt Jastrow mit einer Anklage und darauf folgendem Disziplinar¬
verfahren zu strafen, würde man besser gethan haben, sich durch seine Schrift zu
einer Untersuchung der Verhältnisse in jenem Revier bestimmen zu lassen; vielleicht
wäre dadurch das Unglück nicht verhütet worden, aber der Staat könnte sich dann
wenigstens sagen, böß er auch dort seine Schuldigkeit gethan habe.

Die volle Bedeutung der beide" Prozeßtypen, wir wollen sie L. und Z nennen,
leuchtet erst ein, wenn man sich ihre Geltungsbereiche vertauscht denkt. Wäre im
Frankfurter Falle der Typus V angewendet worden, so würden nicht die Schaffner
ans die Anklagebank gekommen sein, sondern die Personen, die deren Pflichttreue
verdächtigt hatten. Wollte man dagegen in den Fällen Jastrow und Westfal nach
dem Typus ^ verfahren, so mußte nun diesen beiden Männern einen geheimen
Agenten, vielleicht eine Diplomntin der vornehmen Halbwelt beigeben und die Ver-
bündeten mit einigen Millionen ausrüsten zu dem Zweck, die Sündhaftigkeit von
Ministern und Regierungsräten gegen Versuchungen auf die Probe zu stellen. Ohne
Zweifel handeln die Staatsanwälte auf höhern Befehl uach dem Spruche des be¬
rühmten römischen Rechtslehrers Terenz: Duo aura tÄeiullt leisen, non sse indem,
aber der öffentlichen Meinung gegenüber geraten sie dadurch in eine üble Lage.
Wollen sie sich daraus befreien, so müssen sie fordern, daß durch ein Gesetz bestimmt
werde, mit welchen Klaffen der Bevölkerung nach dem Typus ^. und mit welchen
nach dem Typus IZ zu Verfahren sei. Das Gesetz darf verschiednes Recht schaffen,
aber die Justiz darf es nicht in einem Gebiete, für daS nach dem Gesetze dasselbe
Recht gilt.

Der dritte Fall, der Berliner, ist so beschaffen, daß es uns peinlich ist,
davon zu reden. Man ist doch auch kein Unmensch und empfindet Mitleid sogar
mit Staatsanwälten und Polizeibeamten, wenn es ihnen gar zu schlimm ergeht.
Wir überlassen also die Versammlungen, die ein Polizeibeamter des Sonntags
nachmittags im Grünewald zu bemerken geglaubt hat -- in der Hasenheide würde
er noch mehr bemerkt haben --, und die geheimen Versammlungen, die man durchs
Fenster beobachtet hat, währeud drin der mit der Aufsicht beauftragte Polizeibeamte
saß, wir überlasten auch die Berechnung des Verhältnisses zwischen der ungeheuern
Zurüstung und dem lächerlichen Erfolg den Witzblättern und fertigen nur das Prin¬
zipielle ganz kurz ab. Das ist nun die alte Geschichte. Man will die Sozial-


Grcnzbotcn II 1896 S4
Maßgebliches und Unmaßgebliches

um ein paar Jahre zurückliegt, aber durch einen Artikel der „Nation" aufs neue
aktuell geworden ist. In der Tagung des preußischen Abgeordnetenhauses von 1892
bis 1393 wurde auf Vorschlag der Regierung die Bergwcrksabgabe für den Staat
„außer Hebung gesetzt," während zugleich bestimmt wurde, daß sie die Besitzer von
Privatregalen fortbeziehcn sollten. Größter Regalherr war der vor zwei Jahren
verstorbne Herr von Tiete-Winkler, dem sein oberschlesisches Regal im Jahre 1891
nicht weniger als 698 329 Mark abgeworfen hatte; der Durchschnittsertrag der
Jahre 1881 bis 1391 belief sich auf 366119 Mark. Bald darauf erzählte der
Privatdozent Jastrow die Geschichte der Bergwerksabgabe in seiner Schrift „Sozial¬
liberal." Weil er an die Darstellung der Thatsachen einige Bemerkungen knüpfte,
in denen die Verwandtschaft Tieles mit dem Handelsminister hervorgehoben wird,
wurde er wegen Beleidigung dieses Herrn am 16. Februar 1894 zu 100 Mark
Geldstrafe verurteilt; die Darstellung der Thatsachen erkannte das Urteil als richtig an.
Die „Nation" teilt um, wie die Leser ja wohl wissen, die bisher unbekannte That¬
sache mit, daß die Kleophasgrube im Tieleschen Regalbezirke liegt, und daß es in
diesem Königreich Tiete, wenigstens bis zu dem furchtbaren Unglück in der genannten
Grube, keinen vom Staat angestellten Nevieraufsichtsbeamten gegeben hat. Die
„Nation" meint, statt Jastrow mit einer Anklage und darauf folgendem Disziplinar¬
verfahren zu strafen, würde man besser gethan haben, sich durch seine Schrift zu
einer Untersuchung der Verhältnisse in jenem Revier bestimmen zu lassen; vielleicht
wäre dadurch das Unglück nicht verhütet worden, aber der Staat könnte sich dann
wenigstens sagen, böß er auch dort seine Schuldigkeit gethan habe.

Die volle Bedeutung der beide» Prozeßtypen, wir wollen sie L. und Z nennen,
leuchtet erst ein, wenn man sich ihre Geltungsbereiche vertauscht denkt. Wäre im
Frankfurter Falle der Typus V angewendet worden, so würden nicht die Schaffner
ans die Anklagebank gekommen sein, sondern die Personen, die deren Pflichttreue
verdächtigt hatten. Wollte man dagegen in den Fällen Jastrow und Westfal nach
dem Typus ^ verfahren, so mußte nun diesen beiden Männern einen geheimen
Agenten, vielleicht eine Diplomntin der vornehmen Halbwelt beigeben und die Ver-
bündeten mit einigen Millionen ausrüsten zu dem Zweck, die Sündhaftigkeit von
Ministern und Regierungsräten gegen Versuchungen auf die Probe zu stellen. Ohne
Zweifel handeln die Staatsanwälte auf höhern Befehl uach dem Spruche des be¬
rühmten römischen Rechtslehrers Terenz: Duo aura tÄeiullt leisen, non sse indem,
aber der öffentlichen Meinung gegenüber geraten sie dadurch in eine üble Lage.
Wollen sie sich daraus befreien, so müssen sie fordern, daß durch ein Gesetz bestimmt
werde, mit welchen Klaffen der Bevölkerung nach dem Typus ^. und mit welchen
nach dem Typus IZ zu Verfahren sei. Das Gesetz darf verschiednes Recht schaffen,
aber die Justiz darf es nicht in einem Gebiete, für daS nach dem Gesetze dasselbe
Recht gilt.

Der dritte Fall, der Berliner, ist so beschaffen, daß es uns peinlich ist,
davon zu reden. Man ist doch auch kein Unmensch und empfindet Mitleid sogar
mit Staatsanwälten und Polizeibeamten, wenn es ihnen gar zu schlimm ergeht.
Wir überlassen also die Versammlungen, die ein Polizeibeamter des Sonntags
nachmittags im Grünewald zu bemerken geglaubt hat — in der Hasenheide würde
er noch mehr bemerkt haben —, und die geheimen Versammlungen, die man durchs
Fenster beobachtet hat, währeud drin der mit der Aufsicht beauftragte Polizeibeamte
saß, wir überlasten auch die Berechnung des Verhältnisses zwischen der ungeheuern
Zurüstung und dem lächerlichen Erfolg den Witzblättern und fertigen nur das Prin¬
zipielle ganz kurz ab. Das ist nun die alte Geschichte. Man will die Sozial-


Grcnzbotcn II 1896 S4
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[0433] Maßgebliches und Unmaßgebliches um ein paar Jahre zurückliegt, aber durch einen Artikel der „Nation" aufs neue aktuell geworden ist. In der Tagung des preußischen Abgeordnetenhauses von 1892 bis 1393 wurde auf Vorschlag der Regierung die Bergwcrksabgabe für den Staat „außer Hebung gesetzt," während zugleich bestimmt wurde, daß sie die Besitzer von Privatregalen fortbeziehcn sollten. Größter Regalherr war der vor zwei Jahren verstorbne Herr von Tiete-Winkler, dem sein oberschlesisches Regal im Jahre 1891 nicht weniger als 698 329 Mark abgeworfen hatte; der Durchschnittsertrag der Jahre 1881 bis 1391 belief sich auf 366119 Mark. Bald darauf erzählte der Privatdozent Jastrow die Geschichte der Bergwerksabgabe in seiner Schrift „Sozial¬ liberal." Weil er an die Darstellung der Thatsachen einige Bemerkungen knüpfte, in denen die Verwandtschaft Tieles mit dem Handelsminister hervorgehoben wird, wurde er wegen Beleidigung dieses Herrn am 16. Februar 1894 zu 100 Mark Geldstrafe verurteilt; die Darstellung der Thatsachen erkannte das Urteil als richtig an. Die „Nation" teilt um, wie die Leser ja wohl wissen, die bisher unbekannte That¬ sache mit, daß die Kleophasgrube im Tieleschen Regalbezirke liegt, und daß es in diesem Königreich Tiete, wenigstens bis zu dem furchtbaren Unglück in der genannten Grube, keinen vom Staat angestellten Nevieraufsichtsbeamten gegeben hat. Die „Nation" meint, statt Jastrow mit einer Anklage und darauf folgendem Disziplinar¬ verfahren zu strafen, würde man besser gethan haben, sich durch seine Schrift zu einer Untersuchung der Verhältnisse in jenem Revier bestimmen zu lassen; vielleicht wäre dadurch das Unglück nicht verhütet worden, aber der Staat könnte sich dann wenigstens sagen, böß er auch dort seine Schuldigkeit gethan habe. Die volle Bedeutung der beide» Prozeßtypen, wir wollen sie L. und Z nennen, leuchtet erst ein, wenn man sich ihre Geltungsbereiche vertauscht denkt. Wäre im Frankfurter Falle der Typus V angewendet worden, so würden nicht die Schaffner ans die Anklagebank gekommen sein, sondern die Personen, die deren Pflichttreue verdächtigt hatten. Wollte man dagegen in den Fällen Jastrow und Westfal nach dem Typus ^ verfahren, so mußte nun diesen beiden Männern einen geheimen Agenten, vielleicht eine Diplomntin der vornehmen Halbwelt beigeben und die Ver- bündeten mit einigen Millionen ausrüsten zu dem Zweck, die Sündhaftigkeit von Ministern und Regierungsräten gegen Versuchungen auf die Probe zu stellen. Ohne Zweifel handeln die Staatsanwälte auf höhern Befehl uach dem Spruche des be¬ rühmten römischen Rechtslehrers Terenz: Duo aura tÄeiullt leisen, non sse indem, aber der öffentlichen Meinung gegenüber geraten sie dadurch in eine üble Lage. Wollen sie sich daraus befreien, so müssen sie fordern, daß durch ein Gesetz bestimmt werde, mit welchen Klaffen der Bevölkerung nach dem Typus ^. und mit welchen nach dem Typus IZ zu Verfahren sei. Das Gesetz darf verschiednes Recht schaffen, aber die Justiz darf es nicht in einem Gebiete, für daS nach dem Gesetze dasselbe Recht gilt. Der dritte Fall, der Berliner, ist so beschaffen, daß es uns peinlich ist, davon zu reden. Man ist doch auch kein Unmensch und empfindet Mitleid sogar mit Staatsanwälten und Polizeibeamten, wenn es ihnen gar zu schlimm ergeht. Wir überlassen also die Versammlungen, die ein Polizeibeamter des Sonntags nachmittags im Grünewald zu bemerken geglaubt hat — in der Hasenheide würde er noch mehr bemerkt haben —, und die geheimen Versammlungen, die man durchs Fenster beobachtet hat, währeud drin der mit der Aufsicht beauftragte Polizeibeamte saß, wir überlasten auch die Berechnung des Verhältnisses zwischen der ungeheuern Zurüstung und dem lächerlichen Erfolg den Witzblättern und fertigen nur das Prin¬ zipielle ganz kurz ab. Das ist nun die alte Geschichte. Man will die Sozial- Grcnzbotcn II 1896 S4

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_222303/433>, abgerufen am 15.01.2025.