Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr.Zur Vuellfrage Mittel Wie den Zweikampf für unentbehrlich ansehen dürfte. Überdies kaun man Weiter sagt Paulsen: "In den untern Gesellschaftsschichten werden Beleidi¬ Die Geschichte der Duellpraxis seit dreißig Jahren lehrt, daß der Zweikampf Aber wenn nun die Beleidigung inhaltlich und von vornherein eine tötliche Zur Vuellfrage Mittel Wie den Zweikampf für unentbehrlich ansehen dürfte. Überdies kaun man Weiter sagt Paulsen: „In den untern Gesellschaftsschichten werden Beleidi¬ Die Geschichte der Duellpraxis seit dreißig Jahren lehrt, daß der Zweikampf Aber wenn nun die Beleidigung inhaltlich und von vornherein eine tötliche <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0235" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/222537"/> <fw type="header" place="top"> Zur Vuellfrage</fw><lb/> <p xml:id="ID_692" prev="#ID_691"> Mittel Wie den Zweikampf für unentbehrlich ansehen dürfte. Überdies kaun man<lb/> beobachten, daß jene Charakterentartnng oft in gleichem Schritt mit dem Duell-<lb/> unfng zunimmt, daß Raufbold und Speichellecker sich sehr gut in einer Person ver¬<lb/> einigen lassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_693"> Weiter sagt Paulsen: „In den untern Gesellschaftsschichten werden Beleidi¬<lb/> gungen mit der Faust oder auch mit dem Messer ausgeglichen. Ob nicht in den<lb/> obern Klassen der Revolver eine ähnliche Rolle übernehmen würde?" Aber wenn<lb/> jetzt selbst in den untern Gesellschaftsschichten der Revolver — nicht nur Faust und<lb/> Messer — eine bedenkliche Rolle zu spielen anfängt, ist daran das Beispiel der ge¬<lb/> bildeten Welt nicht schon zum guten Teil schuld? Hat die höhere Bildung noch<lb/> irgend ein Recht auf die Achtung der Massen, wenn diese Verteidigung des Duells<lb/> im Recht ist? Paulsen sagt selbst, daß die Zeitläufte für die europäischen Völker<lb/> und im besondern für die Klassen, die das Duell bisher festhalten, so ernsthaft<lb/> werden dürften, daß ihnen der „Trieb zu diesem innern Kleinkriege" vergehen<lb/> werde. Die Zeitläufte sind schon ernsthaft genug, allen den vollsten sittlichen Ernst<lb/> und die vollste Wahrhaftigkeit in der Duellfrage zur Pflicht zu machen, die zu den<lb/> gebildeten Ständen gerechnet werden wollen.</p><lb/> <p xml:id="ID_694"> Die Geschichte der Duellpraxis seit dreißig Jahren lehrt, daß der Zweikampf<lb/> als ehrengerichtliche Einrichtung aufhören kann und aufhören muß, auch in der<lb/> Armee. Wer diese Geschichte kennt, weiß, daß ein großer Teil der Ursachen, die<lb/> zum Zweikampf führen, ursprünglich nicht der Rede wert ist. Unüberlegtheiten, Un¬<lb/> vorsichtigkeiten, schlimmsten Falls Ungezogenheiten sind meist der Anfang. Herrscht<lb/> Wahre Kameradschaft, d. i. christliche Liebe, im Kreise der zunächst Beteiligten, der<lb/> Zeugen und Mitwisser, so ist es selbstverständlich, daß der Streit aus der Welt<lb/> geschafft wird, und jeder Ehrenrat, wie er sein soll, rechnet es sich, wenn die<lb/> Sache bis zu ihm gelaugt, zur Ehrenpflicht und zur Ehre, dahin zu wirken. Aber<lb/> wer die Geschichte der Duellpraxis kennt, der weiß anch, wie Ungeschick, Taktlosigkeit,<lb/> auch leider wohl manchmal schlimmeres im Kreise der Wissenden den kleinen Funken<lb/> leicht zum Brande schüren kann, und dann wird der Kampf uns Leben und Tod<lb/> in bester Ordnung und nach allen Regeln der Sitte erzwungen. Der Tod des<lb/> Menschen und Kameraden, der Jammer der Angehörigen, die ganze sündhafte That¬<lb/> sache wird hingenommen, als ob es so sein müßte; es war ja ein ehrengerichtlich<lb/> „sanktionirter Akt." Und doch wird niemand mit gesunden Sinnen bestreireu, daß<lb/> dieser „Akt" in solchem Falle ein Heller Unsinn war und völlig unnötig, wenn<lb/> Ehrenrat und Kameraden wirklich ihre Pflicht thaten. Vielleicht mag die Zuständig¬<lb/> keit und das Verfahren der Ehrengerichte einer Umgestaltung bedürfen, aber als<lb/> nötig zur Erhaltung von Anstand und Zucht kaun, Gott sei Dank, im deutschen<lb/> Offizierkorps der Zweikampf ans Tod und Leben dieser äußerlichen, übereilten, fahr¬<lb/> lässige» Beleidigungen wegen ganz gewiß nicht bezeichnet werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_695" next="#ID_696"> Aber wenn nun die Beleidigung inhaltlich und von vornherein eine tötliche<lb/> ist? Wenn jemand von seinem Genossen dessen bezichtigt wird, dessen Herr von<lb/> Kotze von irgend wem bezichtigt worden sein soll? Wir geben unbedingt zu, daß<lb/> der gesetzliche Rechtsschutz in solchen Fällen kläglich unzureichend ist. Aber warum<lb/> ist er nicht zu verschärfen, um wenigstens etwas besser zu genügen? Und ist der<lb/> ehrengerichtlich gebilligte, d. h. erzwungne Zweikampf in solchen Fällen eine ver¬<lb/> nünftige, sittlich zulässige Ergänzung? Nimmermehr; fast noch weniger als der<lb/> formloseste Kampf ans Tod und Leben, mit irgend welcher gelegentlichen Waffe<lb/> und mit vollständig zu erduldender strafgesetzlicheu Ahndung selbst unter Wegfall<lb/> des gauzen Zweikampfabschnitts des Strafgesetzbuchs. Der Wert eines ehren-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0235]
Zur Vuellfrage
Mittel Wie den Zweikampf für unentbehrlich ansehen dürfte. Überdies kaun man
beobachten, daß jene Charakterentartnng oft in gleichem Schritt mit dem Duell-
unfng zunimmt, daß Raufbold und Speichellecker sich sehr gut in einer Person ver¬
einigen lassen.
Weiter sagt Paulsen: „In den untern Gesellschaftsschichten werden Beleidi¬
gungen mit der Faust oder auch mit dem Messer ausgeglichen. Ob nicht in den
obern Klassen der Revolver eine ähnliche Rolle übernehmen würde?" Aber wenn
jetzt selbst in den untern Gesellschaftsschichten der Revolver — nicht nur Faust und
Messer — eine bedenkliche Rolle zu spielen anfängt, ist daran das Beispiel der ge¬
bildeten Welt nicht schon zum guten Teil schuld? Hat die höhere Bildung noch
irgend ein Recht auf die Achtung der Massen, wenn diese Verteidigung des Duells
im Recht ist? Paulsen sagt selbst, daß die Zeitläufte für die europäischen Völker
und im besondern für die Klassen, die das Duell bisher festhalten, so ernsthaft
werden dürften, daß ihnen der „Trieb zu diesem innern Kleinkriege" vergehen
werde. Die Zeitläufte sind schon ernsthaft genug, allen den vollsten sittlichen Ernst
und die vollste Wahrhaftigkeit in der Duellfrage zur Pflicht zu machen, die zu den
gebildeten Ständen gerechnet werden wollen.
Die Geschichte der Duellpraxis seit dreißig Jahren lehrt, daß der Zweikampf
als ehrengerichtliche Einrichtung aufhören kann und aufhören muß, auch in der
Armee. Wer diese Geschichte kennt, weiß, daß ein großer Teil der Ursachen, die
zum Zweikampf führen, ursprünglich nicht der Rede wert ist. Unüberlegtheiten, Un¬
vorsichtigkeiten, schlimmsten Falls Ungezogenheiten sind meist der Anfang. Herrscht
Wahre Kameradschaft, d. i. christliche Liebe, im Kreise der zunächst Beteiligten, der
Zeugen und Mitwisser, so ist es selbstverständlich, daß der Streit aus der Welt
geschafft wird, und jeder Ehrenrat, wie er sein soll, rechnet es sich, wenn die
Sache bis zu ihm gelaugt, zur Ehrenpflicht und zur Ehre, dahin zu wirken. Aber
wer die Geschichte der Duellpraxis kennt, der weiß anch, wie Ungeschick, Taktlosigkeit,
auch leider wohl manchmal schlimmeres im Kreise der Wissenden den kleinen Funken
leicht zum Brande schüren kann, und dann wird der Kampf uns Leben und Tod
in bester Ordnung und nach allen Regeln der Sitte erzwungen. Der Tod des
Menschen und Kameraden, der Jammer der Angehörigen, die ganze sündhafte That¬
sache wird hingenommen, als ob es so sein müßte; es war ja ein ehrengerichtlich
„sanktionirter Akt." Und doch wird niemand mit gesunden Sinnen bestreireu, daß
dieser „Akt" in solchem Falle ein Heller Unsinn war und völlig unnötig, wenn
Ehrenrat und Kameraden wirklich ihre Pflicht thaten. Vielleicht mag die Zuständig¬
keit und das Verfahren der Ehrengerichte einer Umgestaltung bedürfen, aber als
nötig zur Erhaltung von Anstand und Zucht kaun, Gott sei Dank, im deutschen
Offizierkorps der Zweikampf ans Tod und Leben dieser äußerlichen, übereilten, fahr¬
lässige» Beleidigungen wegen ganz gewiß nicht bezeichnet werden.
Aber wenn nun die Beleidigung inhaltlich und von vornherein eine tötliche
ist? Wenn jemand von seinem Genossen dessen bezichtigt wird, dessen Herr von
Kotze von irgend wem bezichtigt worden sein soll? Wir geben unbedingt zu, daß
der gesetzliche Rechtsschutz in solchen Fällen kläglich unzureichend ist. Aber warum
ist er nicht zu verschärfen, um wenigstens etwas besser zu genügen? Und ist der
ehrengerichtlich gebilligte, d. h. erzwungne Zweikampf in solchen Fällen eine ver¬
nünftige, sittlich zulässige Ergänzung? Nimmermehr; fast noch weniger als der
formloseste Kampf ans Tod und Leben, mit irgend welcher gelegentlichen Waffe
und mit vollständig zu erduldender strafgesetzlicheu Ahndung selbst unter Wegfall
des gauzen Zweikampfabschnitts des Strafgesetzbuchs. Der Wert eines ehren-
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