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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

hier aber nicht um ein Entweder -- Oder, sondern um ein Mehr oder Weniger.
Nicht nur dann müßte allerdings die Prügelstrafe als schwerste Disziplinarstrafe
bestehen bleiben, wenn ohne sie ein Zuchthaus zu leiten unmöglich wäre (was nicht
der Fall ist), sondern schon dann, wenn ihr Wegfallen im ganzen mehr Schaden
als Nutzen bringen würde. Ob dies der Fall ist, darüber haben vor allem -- aber
nicht allein -- die Praktiker des Fachs zu entscheiden. Ich erwähne hier nur, daß
eine Autorität wie Krohne (in seinem Lehrbuch der Gefttugniskunde) sich sehr ent¬
schieden gegen diese Strafe ausspricht, da sie kein unfehlbares Mittel sei, von em¬
pörender Roheit sei und den letzten Rest von Ehrgefühl aus dem Bestraften hinaus¬
treibe. Der allgemeine Entwicklungsgang der Strafmittel, der eine fortschreitende
Milderung dieser Mittel ist, würde ihm Recht geben.

Aber in dem betreffenden Aufsatz handelt es sich nicht um das Zuchthaus,
sondern um das Gefängnis, und der Verfasser denkt auch nicht nur an die schwersten
Disziplinarvergehen; er will im Gegenteil die Prügelstrafe zur bessern Erhaltung
der gewöhnlichen Disziplin haben und zugleich -- oder vorher? -- zur Sicherung
der Stellung des Beamten. Statt daß dieser heute auch dem frechsten Lümmel
gegenüber keine augenblickliche Strafgewalt hat, sondern an den Direktor Bericht
erstatten muß, sodaß die Strafe erst dann vollzogen werden kann, wenn Zorn und
Ärger des Beamten verraucht sind, soll er die Erlaubnis bekommen, in solchen
Fällen durch einige Hiebe sich Respekt zu verschaffen und zugleich seinem Ärger
Luft zu macheu. Auch werde von vielen Beamten heute doch geprügelt, und diese
Ungesetzlichkeit erzeuge ein häßliches Vertuschungssystem. Also soll man dem Auf¬
seher die Vollmacht geben, die er nicht gut entbehren kann, und auch nicht stets
entbehrt -- wenigstens thatsächlich -- durch gesetzliche Erlaubnis.

Man sieht, der Verfasser verlangt die Strafe für ganz andre Fälle, als für
die sie im Zuchthaus heute angewendet wird. Nicht ausnahmsweise bei besonders
schweren Vergehen auf Anordnung des Direktors mit ärztlicher Genehmigung,
sondern nach Ermessen des einzelnen Aufsehers (dem natürlich bestimmte Normen
vorzuschreiben wären) soll sie angewendet werden, und auch wohl mit geringerer
Heftigkeit.

Für die Beamten gewiß sehr bequem. Dagegen kann aber uicht scharf genug
protestirt werden. Welche Roheiten würden wir bei dieser Einrichtung erleben!
Es kommen wahrlich schon hente in Deutschland mehr als genug Ausschreitungen
von Beamten vor, und es gehört ein starker Optimismus dazu, die traurigen Vor¬
gänge in Brauweiler so milde zu beurteilen und die Behauptung aufzustellen, daß,
wenn einmal ein Schutzmann in der Notwehr gegen einen frechen Zuhälter von
der blanke" Waffe Gebrauch machen müsse, dies erst durch die "Soldschreiber der
sozialdemokratischen, demokratischen und freisinnigen Presse" zu einer Roheit auf¬
gebauscht werde. Kein vernünftiger Mensch wird etwas dagegen einzuwenden haben,
wenn ein Schutzmann in der Notwehr sich hilft, wie er kann -- das ist das
Recht eines jeden.^)

Aber daß auch außer dem Falle der Notwehr derartige Handlungen vor¬
kommen, ist durchaus uicht nur die Ausicht der demokratischen Zeitungsschreiber.



Der Verfasser meint, gegen rohe Beschimpfungen und Thätlichkeiten, die der Polizist
in seinem Berufe oft erdulden müsse, würde ihm durch die Verurteilung des Thäteis zu
einigen Monaten Gefängnis keine Genugthuung gewährt. Mag sein; aber in dieselbe Loge
kann jeder Privatmann kommen, ohne daß jemand für ihn das Recht der Selbsthilfe fordert
Ist für den Polizisten ein verstärkter Rechtsschutz wirklich nötig, so kann er nur in einer Ver¬
schärfung der gerichtlichen Strafe, aber nicht in einem Prügelvrivilegium geschaffen werden.
Maßgebliches und Unmaßgebliches

hier aber nicht um ein Entweder — Oder, sondern um ein Mehr oder Weniger.
Nicht nur dann müßte allerdings die Prügelstrafe als schwerste Disziplinarstrafe
bestehen bleiben, wenn ohne sie ein Zuchthaus zu leiten unmöglich wäre (was nicht
der Fall ist), sondern schon dann, wenn ihr Wegfallen im ganzen mehr Schaden
als Nutzen bringen würde. Ob dies der Fall ist, darüber haben vor allem — aber
nicht allein — die Praktiker des Fachs zu entscheiden. Ich erwähne hier nur, daß
eine Autorität wie Krohne (in seinem Lehrbuch der Gefttugniskunde) sich sehr ent¬
schieden gegen diese Strafe ausspricht, da sie kein unfehlbares Mittel sei, von em¬
pörender Roheit sei und den letzten Rest von Ehrgefühl aus dem Bestraften hinaus¬
treibe. Der allgemeine Entwicklungsgang der Strafmittel, der eine fortschreitende
Milderung dieser Mittel ist, würde ihm Recht geben.

Aber in dem betreffenden Aufsatz handelt es sich nicht um das Zuchthaus,
sondern um das Gefängnis, und der Verfasser denkt auch nicht nur an die schwersten
Disziplinarvergehen; er will im Gegenteil die Prügelstrafe zur bessern Erhaltung
der gewöhnlichen Disziplin haben und zugleich — oder vorher? — zur Sicherung
der Stellung des Beamten. Statt daß dieser heute auch dem frechsten Lümmel
gegenüber keine augenblickliche Strafgewalt hat, sondern an den Direktor Bericht
erstatten muß, sodaß die Strafe erst dann vollzogen werden kann, wenn Zorn und
Ärger des Beamten verraucht sind, soll er die Erlaubnis bekommen, in solchen
Fällen durch einige Hiebe sich Respekt zu verschaffen und zugleich seinem Ärger
Luft zu macheu. Auch werde von vielen Beamten heute doch geprügelt, und diese
Ungesetzlichkeit erzeuge ein häßliches Vertuschungssystem. Also soll man dem Auf¬
seher die Vollmacht geben, die er nicht gut entbehren kann, und auch nicht stets
entbehrt — wenigstens thatsächlich — durch gesetzliche Erlaubnis.

Man sieht, der Verfasser verlangt die Strafe für ganz andre Fälle, als für
die sie im Zuchthaus heute angewendet wird. Nicht ausnahmsweise bei besonders
schweren Vergehen auf Anordnung des Direktors mit ärztlicher Genehmigung,
sondern nach Ermessen des einzelnen Aufsehers (dem natürlich bestimmte Normen
vorzuschreiben wären) soll sie angewendet werden, und auch wohl mit geringerer
Heftigkeit.

Für die Beamten gewiß sehr bequem. Dagegen kann aber uicht scharf genug
protestirt werden. Welche Roheiten würden wir bei dieser Einrichtung erleben!
Es kommen wahrlich schon hente in Deutschland mehr als genug Ausschreitungen
von Beamten vor, und es gehört ein starker Optimismus dazu, die traurigen Vor¬
gänge in Brauweiler so milde zu beurteilen und die Behauptung aufzustellen, daß,
wenn einmal ein Schutzmann in der Notwehr gegen einen frechen Zuhälter von
der blanke» Waffe Gebrauch machen müsse, dies erst durch die „Soldschreiber der
sozialdemokratischen, demokratischen und freisinnigen Presse" zu einer Roheit auf¬
gebauscht werde. Kein vernünftiger Mensch wird etwas dagegen einzuwenden haben,
wenn ein Schutzmann in der Notwehr sich hilft, wie er kann — das ist das
Recht eines jeden.^)

Aber daß auch außer dem Falle der Notwehr derartige Handlungen vor¬
kommen, ist durchaus uicht nur die Ausicht der demokratischen Zeitungsschreiber.



Der Verfasser meint, gegen rohe Beschimpfungen und Thätlichkeiten, die der Polizist
in seinem Berufe oft erdulden müsse, würde ihm durch die Verurteilung des Thäteis zu
einigen Monaten Gefängnis keine Genugthuung gewährt. Mag sein; aber in dieselbe Loge
kann jeder Privatmann kommen, ohne daß jemand für ihn das Recht der Selbsthilfe fordert
Ist für den Polizisten ein verstärkter Rechtsschutz wirklich nötig, so kann er nur in einer Ver¬
schärfung der gerichtlichen Strafe, aber nicht in einem Prügelvrivilegium geschaffen werden.
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[0647] Maßgebliches und Unmaßgebliches hier aber nicht um ein Entweder — Oder, sondern um ein Mehr oder Weniger. Nicht nur dann müßte allerdings die Prügelstrafe als schwerste Disziplinarstrafe bestehen bleiben, wenn ohne sie ein Zuchthaus zu leiten unmöglich wäre (was nicht der Fall ist), sondern schon dann, wenn ihr Wegfallen im ganzen mehr Schaden als Nutzen bringen würde. Ob dies der Fall ist, darüber haben vor allem — aber nicht allein — die Praktiker des Fachs zu entscheiden. Ich erwähne hier nur, daß eine Autorität wie Krohne (in seinem Lehrbuch der Gefttugniskunde) sich sehr ent¬ schieden gegen diese Strafe ausspricht, da sie kein unfehlbares Mittel sei, von em¬ pörender Roheit sei und den letzten Rest von Ehrgefühl aus dem Bestraften hinaus¬ treibe. Der allgemeine Entwicklungsgang der Strafmittel, der eine fortschreitende Milderung dieser Mittel ist, würde ihm Recht geben. Aber in dem betreffenden Aufsatz handelt es sich nicht um das Zuchthaus, sondern um das Gefängnis, und der Verfasser denkt auch nicht nur an die schwersten Disziplinarvergehen; er will im Gegenteil die Prügelstrafe zur bessern Erhaltung der gewöhnlichen Disziplin haben und zugleich — oder vorher? — zur Sicherung der Stellung des Beamten. Statt daß dieser heute auch dem frechsten Lümmel gegenüber keine augenblickliche Strafgewalt hat, sondern an den Direktor Bericht erstatten muß, sodaß die Strafe erst dann vollzogen werden kann, wenn Zorn und Ärger des Beamten verraucht sind, soll er die Erlaubnis bekommen, in solchen Fällen durch einige Hiebe sich Respekt zu verschaffen und zugleich seinem Ärger Luft zu macheu. Auch werde von vielen Beamten heute doch geprügelt, und diese Ungesetzlichkeit erzeuge ein häßliches Vertuschungssystem. Also soll man dem Auf¬ seher die Vollmacht geben, die er nicht gut entbehren kann, und auch nicht stets entbehrt — wenigstens thatsächlich — durch gesetzliche Erlaubnis. Man sieht, der Verfasser verlangt die Strafe für ganz andre Fälle, als für die sie im Zuchthaus heute angewendet wird. Nicht ausnahmsweise bei besonders schweren Vergehen auf Anordnung des Direktors mit ärztlicher Genehmigung, sondern nach Ermessen des einzelnen Aufsehers (dem natürlich bestimmte Normen vorzuschreiben wären) soll sie angewendet werden, und auch wohl mit geringerer Heftigkeit. Für die Beamten gewiß sehr bequem. Dagegen kann aber uicht scharf genug protestirt werden. Welche Roheiten würden wir bei dieser Einrichtung erleben! Es kommen wahrlich schon hente in Deutschland mehr als genug Ausschreitungen von Beamten vor, und es gehört ein starker Optimismus dazu, die traurigen Vor¬ gänge in Brauweiler so milde zu beurteilen und die Behauptung aufzustellen, daß, wenn einmal ein Schutzmann in der Notwehr gegen einen frechen Zuhälter von der blanke» Waffe Gebrauch machen müsse, dies erst durch die „Soldschreiber der sozialdemokratischen, demokratischen und freisinnigen Presse" zu einer Roheit auf¬ gebauscht werde. Kein vernünftiger Mensch wird etwas dagegen einzuwenden haben, wenn ein Schutzmann in der Notwehr sich hilft, wie er kann — das ist das Recht eines jeden.^) Aber daß auch außer dem Falle der Notwehr derartige Handlungen vor¬ kommen, ist durchaus uicht nur die Ausicht der demokratischen Zeitungsschreiber. Der Verfasser meint, gegen rohe Beschimpfungen und Thätlichkeiten, die der Polizist in seinem Berufe oft erdulden müsse, würde ihm durch die Verurteilung des Thäteis zu einigen Monaten Gefängnis keine Genugthuung gewährt. Mag sein; aber in dieselbe Loge kann jeder Privatmann kommen, ohne daß jemand für ihn das Recht der Selbsthilfe fordert Ist für den Polizisten ein verstärkter Rechtsschutz wirklich nötig, so kann er nur in einer Ver¬ schärfung der gerichtlichen Strafe, aber nicht in einem Prügelvrivilegium geschaffen werden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/647>, abgerufen am 01.09.2024.