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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

stadt die ausschließliche Ausnutzung gewisser Fabrikationsweisen zu sichern, werden
die Fremden eilf Verdächtige behandelt; man weist ihnen bestimmte Herbergen an,
stellt sie unter Polizeiaufsicht, beschränkt ihr Aufenthaltsrecht und setzt einen Höchst¬
betrag der Waren fest, die sie mitnehmen dürfen. Dem Präfekten steht zur Durch¬
führung dieser Gewerbeordnung nicht allein ein ganzes Heer von Beamten zur
Verfügung, sondern auch die Einrichtung, daß die Mitglieder der Korporationen
strengstens verpflichtet sind, einander gegenseitig zu denunziren."

Leo -- er regierte von 886 bis 911 -- führt das Gesetz mit folgendem Bor¬
wort ein. "Nachdem Gott das Weltall erschaffen und so eingerichtet hatte, daß -
Ordnung und Harmonie darin herrschen, grub er mit eignem Finger das Gesetz
in Tafeln und machte es bekannt, um eine heilsame Zucht zu üben und zu ver¬
hindern, daß nicht die Mitglieder der großen Menschenfamilie schnudlicherweise über
einander herfielen und die schwächern von den stärkern erdrückt würden. Er wollte,
daß einem jeden das Seine auf der Wage der Gerechtigkeit zugewogen wurde.
Deshalb hat es Unsrer Durchlaucht gefallen, Anordnungen zu treffe", die sich aus
dem göttlichen Gesetz ergeben, damit das menschliche Geschlecht regiert werde, wie
es sich ziemt, und damit keiner keinen unterdrücke."

Heben wir ein paar Proben heraus. "Die Goldnrbeiter dürfen weder Kupfer
noch Gewebe noch andre Stoffe kaufen, die andern Korporationen vorbehalten sind,
nnßer zu ihrem persönlichen Gebrauch. -- Wenn ein Goldarbeiter erfährt, daß eine
Fran Gold, Perlen oder Edelsteine zum Verkauf anbietet, so hat er den Präfekten
zu benachrichtigen, damit diese Gegenstünde nicht etwa ins Ausland verschleppt
werde". -- Ein Goldarbeiter, der mehr als ein Pfund Gold anschafft, ohne es
sofort dem Präfekten zu melden, wird, wenn er ein Sklave ist, Eigentum des
Fiskus; wenn er ein Freier ist, wird er ausgepeitscht und zahlt ein Pfund Gold
Buße. -- Die Goldarbeiter dürfen nicht in ihren Wohnungen arbeiten, sondern nur
in den ihnen angewiesenen Werkstätten in der Mittelstraße. -- Die Seidenhändler
dürfen andre als seidne Stoffe nur für ihren persönlichen Gebrauch kaufen und
nichts dergleichen verlausen. Auch dürfen sie solche Seidenstoffe, die den Bewoh¬
nern der Hauptstadt vorbehalte" sind ses wnreu die roten und violetten Purpur-
stvffe> nicht an Auswärtige verkaufen. Die Fremden sind im Gasthaus zu über¬
wachen, daß sie nicht verbotue Stoffe mitnehmen. Wer ihnen zur Gesetzübertretung
behilflich ist, wird ausgepeitscht, geschoren und mit Konfiskation bestraft. -- Bei
Eröffnung des Marktes > heißt es in den Vorschriften für die Praudioprateu, die
ausschließlich mit syrischen Stoffen zu handeln hatteuj leistet jedes Mitglied der
Korporation seine Beisteuer, und nach deren Maße teilt ihm dann der Exarch zu,
wos von der Zufuhr auf ihn kommt. -- Ein Mctaxoprat jso hießen die Rohseide-
Händlers, der außerhalb der Stadt reist, um Einkäufe zu mache", wird a"s der
Korporation ausgeschlossen. -- Der Metaxvprat, der Rohseide an Juden oder für
die Ausfuhr aus der Stadt verlauft, wird ausgepeitscht und geschoren. -- Wen"
el" Katartarius jso hießen die Seidcnznrichters rohe Seide ""zugerichtet wieder
verkauft, so wird er ausgepeitscht, geschoren und aus der Korporation ausgestoßen.
Ausgeschlossen wird auch ein Katartarius, wenn er geschwätzig, grob oder streitsüchtig
ist. -- Ein Seidenfabrikant (Serikarius), der dem Gewerbeinspektor den Eintritt in
die Werkstatt wehrt, wird ausgepeitscht und geschoren. Wenn er Rohseide mit
dem Safte der Purpurschnecke färbt, wird ihm die Hand abgehackt. Wenn er,
ohne es dem Präfekten zu melden, an Auswärtige verkauft, erleidet er die Kon¬
fiskation. -- Wer einen Gewerbegeuossen durch Steigerung der Miete aus seiner
Werkstatt verdrängt, wird ausgepeitscht, geschoren und aus der Zunft ausgestoßen. --


Gen-nzboten I 189V 74
Maßgebliches und Unmaßgebliches

stadt die ausschließliche Ausnutzung gewisser Fabrikationsweisen zu sichern, werden
die Fremden eilf Verdächtige behandelt; man weist ihnen bestimmte Herbergen an,
stellt sie unter Polizeiaufsicht, beschränkt ihr Aufenthaltsrecht und setzt einen Höchst¬
betrag der Waren fest, die sie mitnehmen dürfen. Dem Präfekten steht zur Durch¬
führung dieser Gewerbeordnung nicht allein ein ganzes Heer von Beamten zur
Verfügung, sondern auch die Einrichtung, daß die Mitglieder der Korporationen
strengstens verpflichtet sind, einander gegenseitig zu denunziren."

Leo — er regierte von 886 bis 911 — führt das Gesetz mit folgendem Bor¬
wort ein. „Nachdem Gott das Weltall erschaffen und so eingerichtet hatte, daß -
Ordnung und Harmonie darin herrschen, grub er mit eignem Finger das Gesetz
in Tafeln und machte es bekannt, um eine heilsame Zucht zu üben und zu ver¬
hindern, daß nicht die Mitglieder der großen Menschenfamilie schnudlicherweise über
einander herfielen und die schwächern von den stärkern erdrückt würden. Er wollte,
daß einem jeden das Seine auf der Wage der Gerechtigkeit zugewogen wurde.
Deshalb hat es Unsrer Durchlaucht gefallen, Anordnungen zu treffe», die sich aus
dem göttlichen Gesetz ergeben, damit das menschliche Geschlecht regiert werde, wie
es sich ziemt, und damit keiner keinen unterdrücke."

Heben wir ein paar Proben heraus. „Die Goldnrbeiter dürfen weder Kupfer
noch Gewebe noch andre Stoffe kaufen, die andern Korporationen vorbehalten sind,
nnßer zu ihrem persönlichen Gebrauch. — Wenn ein Goldarbeiter erfährt, daß eine
Fran Gold, Perlen oder Edelsteine zum Verkauf anbietet, so hat er den Präfekten
zu benachrichtigen, damit diese Gegenstünde nicht etwa ins Ausland verschleppt
werde». — Ein Goldarbeiter, der mehr als ein Pfund Gold anschafft, ohne es
sofort dem Präfekten zu melden, wird, wenn er ein Sklave ist, Eigentum des
Fiskus; wenn er ein Freier ist, wird er ausgepeitscht und zahlt ein Pfund Gold
Buße. — Die Goldarbeiter dürfen nicht in ihren Wohnungen arbeiten, sondern nur
in den ihnen angewiesenen Werkstätten in der Mittelstraße. — Die Seidenhändler
dürfen andre als seidne Stoffe nur für ihren persönlichen Gebrauch kaufen und
nichts dergleichen verlausen. Auch dürfen sie solche Seidenstoffe, die den Bewoh¬
nern der Hauptstadt vorbehalte» sind ses wnreu die roten und violetten Purpur-
stvffe> nicht an Auswärtige verkaufen. Die Fremden sind im Gasthaus zu über¬
wachen, daß sie nicht verbotue Stoffe mitnehmen. Wer ihnen zur Gesetzübertretung
behilflich ist, wird ausgepeitscht, geschoren und mit Konfiskation bestraft. — Bei
Eröffnung des Marktes > heißt es in den Vorschriften für die Praudioprateu, die
ausschließlich mit syrischen Stoffen zu handeln hatteuj leistet jedes Mitglied der
Korporation seine Beisteuer, und nach deren Maße teilt ihm dann der Exarch zu,
wos von der Zufuhr auf ihn kommt. — Ein Mctaxoprat jso hießen die Rohseide-
Händlers, der außerhalb der Stadt reist, um Einkäufe zu mache», wird a»s der
Korporation ausgeschlossen. — Der Metaxvprat, der Rohseide an Juden oder für
die Ausfuhr aus der Stadt verlauft, wird ausgepeitscht und geschoren. — Wen»
el» Katartarius jso hießen die Seidcnznrichters rohe Seide »»zugerichtet wieder
verkauft, so wird er ausgepeitscht, geschoren und aus der Korporation ausgestoßen.
Ausgeschlossen wird auch ein Katartarius, wenn er geschwätzig, grob oder streitsüchtig
ist. — Ein Seidenfabrikant (Serikarius), der dem Gewerbeinspektor den Eintritt in
die Werkstatt wehrt, wird ausgepeitscht und geschoren. Wenn er Rohseide mit
dem Safte der Purpurschnecke färbt, wird ihm die Hand abgehackt. Wenn er,
ohne es dem Präfekten zu melden, an Auswärtige verkauft, erleidet er die Kon¬
fiskation. — Wer einen Gewerbegeuossen durch Steigerung der Miete aus seiner
Werkstatt verdrängt, wird ausgepeitscht, geschoren und aus der Zunft ausgestoßen. —


Gen-nzboten I 189V 74
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[0593] Maßgebliches und Unmaßgebliches stadt die ausschließliche Ausnutzung gewisser Fabrikationsweisen zu sichern, werden die Fremden eilf Verdächtige behandelt; man weist ihnen bestimmte Herbergen an, stellt sie unter Polizeiaufsicht, beschränkt ihr Aufenthaltsrecht und setzt einen Höchst¬ betrag der Waren fest, die sie mitnehmen dürfen. Dem Präfekten steht zur Durch¬ führung dieser Gewerbeordnung nicht allein ein ganzes Heer von Beamten zur Verfügung, sondern auch die Einrichtung, daß die Mitglieder der Korporationen strengstens verpflichtet sind, einander gegenseitig zu denunziren." Leo — er regierte von 886 bis 911 — führt das Gesetz mit folgendem Bor¬ wort ein. „Nachdem Gott das Weltall erschaffen und so eingerichtet hatte, daß - Ordnung und Harmonie darin herrschen, grub er mit eignem Finger das Gesetz in Tafeln und machte es bekannt, um eine heilsame Zucht zu üben und zu ver¬ hindern, daß nicht die Mitglieder der großen Menschenfamilie schnudlicherweise über einander herfielen und die schwächern von den stärkern erdrückt würden. Er wollte, daß einem jeden das Seine auf der Wage der Gerechtigkeit zugewogen wurde. Deshalb hat es Unsrer Durchlaucht gefallen, Anordnungen zu treffe», die sich aus dem göttlichen Gesetz ergeben, damit das menschliche Geschlecht regiert werde, wie es sich ziemt, und damit keiner keinen unterdrücke." Heben wir ein paar Proben heraus. „Die Goldnrbeiter dürfen weder Kupfer noch Gewebe noch andre Stoffe kaufen, die andern Korporationen vorbehalten sind, nnßer zu ihrem persönlichen Gebrauch. — Wenn ein Goldarbeiter erfährt, daß eine Fran Gold, Perlen oder Edelsteine zum Verkauf anbietet, so hat er den Präfekten zu benachrichtigen, damit diese Gegenstünde nicht etwa ins Ausland verschleppt werde». — Ein Goldarbeiter, der mehr als ein Pfund Gold anschafft, ohne es sofort dem Präfekten zu melden, wird, wenn er ein Sklave ist, Eigentum des Fiskus; wenn er ein Freier ist, wird er ausgepeitscht und zahlt ein Pfund Gold Buße. — Die Goldarbeiter dürfen nicht in ihren Wohnungen arbeiten, sondern nur in den ihnen angewiesenen Werkstätten in der Mittelstraße. — Die Seidenhändler dürfen andre als seidne Stoffe nur für ihren persönlichen Gebrauch kaufen und nichts dergleichen verlausen. Auch dürfen sie solche Seidenstoffe, die den Bewoh¬ nern der Hauptstadt vorbehalte» sind ses wnreu die roten und violetten Purpur- stvffe> nicht an Auswärtige verkaufen. Die Fremden sind im Gasthaus zu über¬ wachen, daß sie nicht verbotue Stoffe mitnehmen. Wer ihnen zur Gesetzübertretung behilflich ist, wird ausgepeitscht, geschoren und mit Konfiskation bestraft. — Bei Eröffnung des Marktes > heißt es in den Vorschriften für die Praudioprateu, die ausschließlich mit syrischen Stoffen zu handeln hatteuj leistet jedes Mitglied der Korporation seine Beisteuer, und nach deren Maße teilt ihm dann der Exarch zu, wos von der Zufuhr auf ihn kommt. — Ein Mctaxoprat jso hießen die Rohseide- Händlers, der außerhalb der Stadt reist, um Einkäufe zu mache», wird a»s der Korporation ausgeschlossen. — Der Metaxvprat, der Rohseide an Juden oder für die Ausfuhr aus der Stadt verlauft, wird ausgepeitscht und geschoren. — Wen» el» Katartarius jso hießen die Seidcnznrichters rohe Seide »»zugerichtet wieder verkauft, so wird er ausgepeitscht, geschoren und aus der Korporation ausgestoßen. Ausgeschlossen wird auch ein Katartarius, wenn er geschwätzig, grob oder streitsüchtig ist. — Ein Seidenfabrikant (Serikarius), der dem Gewerbeinspektor den Eintritt in die Werkstatt wehrt, wird ausgepeitscht und geschoren. Wenn er Rohseide mit dem Safte der Purpurschnecke färbt, wird ihm die Hand abgehackt. Wenn er, ohne es dem Präfekten zu melden, an Auswärtige verkauft, erleidet er die Kon¬ fiskation. — Wer einen Gewerbegeuossen durch Steigerung der Miete aus seiner Werkstatt verdrängt, wird ausgepeitscht, geschoren und aus der Zunft ausgestoßen. — Gen-nzboten I 189V 74

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/593>, abgerufen am 01.09.2024.