Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

politischen Versicherung als eröffnet gelten, und es mag jeder, dem die Sache c>M'
Herzen liegt, in freiester Weise zu der Sache Stellung nehmen; d. h. ohne ängst¬
liche Rücksicht auf Bedenken, die lediglich dem Wunsche entspringen, die einmal
geschaffnen Einrichtungen und Formen so weit als möglich zu erhalten.

Das Verlangen nach der Reform ist von dem schwerbelästigten Publikum und
von Männern der Praxis ausgegangen und richtet sich demgemäß nur uach dem
praktischen Ziel einer Vereinfachung und Verbilligung, ohne viel darnach zu fragen,
ob nicht auch die Grundsätze, auf denen die Versicherung beruht, einer Revision
bedürftig seien. Mir scheint das aber doch der Erwägung wert zu sein, und zu
solcher Erwägung anzuregen, ist der Zweck dieser Zeilen.

Die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1331 hat die sozialpolitische
Versicherung ausdrücklich darauf gegründet, daß mit der Niederdrückung sozialdemo¬
kratischer Ausschreitung eine positive Förderung des Wohles der Arbeiter Hand
in Hand gehen müsse, da diese Klasse der Bevölkerung in der That Anspruch habe
auf ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, als es ihr bisher zu teil geworden sei.
staatsmännische Weisheit hat aber weiterhin vielfach -- und das ist schon in den
ersten Reichstagsverhandlungen über den Gegenstand zu Tage getreten -- die
Förderung des Wohles der Arbeiter überhaupt nicht als Selbstzweck aufgefaßt,
sondern lediglich als ein Mittel, der Sozialdemokratie den Wind ans den Segeln
zu nehmen. Nun sind jn beide Zwecke, sowohl die Besserstellung der Arbeiter
als auch die dadurch etwa zu erreichende Zurückdämmung gefährlicher Wühlereien,
nur zu billigen. Aber es fragt sich doch, ob die sozialpolitische Versicherung nicht
auch ohne dies ein Erfordernis der Zeit gewesen wäre, und ob sie nicht auf eine
breitere Grundlage zu stellen wäre.

Ich glaube, diese Frage bejahen zu müssen. Ich glaube, daß der Staat mit
der Annahme des Grundsatzes der obligatorischen Armenpflege schon den Schritt
gethan hat, der notwendigerweise in früherer oder späterer Zeit den Versicherungs¬
zwang zur Folge haben mußte und ihn auch in den Ländern, in denen man jetzt
noch nicht daran denkt, zur Folge haben wird. Es ist gewiß recht, wenn der
Mensch seinem unverschuldet in Not geratenen Mitmenschen aushilft, und es ist
schließlich auch recht, daß er dazu gezwungen wird, wenn er es nicht freiwillig
thut. Aber daß mau den Fürsorglichen zwinge, für den Unfürsorglichen einzutreten,
das ist doch nicht so ohne weiteres gutzuheißen. Es läßt sich jn verteidigen
vom Standpunkt christlicher Milde aus, die durch die Schuld des Notleidenden
einen dicken Strich macht; aber selbst wenn man gern diesen Standpunkt gelten
läßt, muß man doch Vorkehrungen verlangen, daß nicht auf diesem Wege die Zahl
der Uufürsorglichen vermehrt werde. Wenn der Staat der wirtschaftlichem Ge¬
samtheit verbietet, einen Menschen verhungern zu lassen, so muß er ihr auch auf
der andern Seite das Recht geben, von jedem Einzelnen zu verlangen, daß er in
seinen guten Tagen für seine schlimmen Tage Fürsorge treffe. Diesem Erfordernis
kann Wohl auf keinem andern Wege Genüge geleistet werden, als auf dem des
Versicheruugszwauges.

Diese Ausfassung des Zweckes der sozialpolitischen Versicherung hat natürlich
auch Einfluß auf die Beantwortung der Frage nach den Zielen, denen die ein¬
schlägige Gesetzgebung in ihrer weitern Entwicklung entgegenzustreben hat. Als
letzte Forderungen ergeben sich: 1. daß der Versicherungszwang (wenn auch nicht
die Zwangsversicheruug) auf alle Reichseiuwohner ausgedehnt werde; 2. daß die
Versicherung gegen Not jeder Art stattfinde, also nicht nur gegen die aus Krank¬
heit, Invalidität, Alter oder Unfall, sondern auch gegen die aus Arbeitslosigkeit,
Tod des Ernährers usw. hervorgegangue; 3. daß die Notrente nebst dem etwa


Maßgebliches und Unmaßgebliches

politischen Versicherung als eröffnet gelten, und es mag jeder, dem die Sache c>M'
Herzen liegt, in freiester Weise zu der Sache Stellung nehmen; d. h. ohne ängst¬
liche Rücksicht auf Bedenken, die lediglich dem Wunsche entspringen, die einmal
geschaffnen Einrichtungen und Formen so weit als möglich zu erhalten.

Das Verlangen nach der Reform ist von dem schwerbelästigten Publikum und
von Männern der Praxis ausgegangen und richtet sich demgemäß nur uach dem
praktischen Ziel einer Vereinfachung und Verbilligung, ohne viel darnach zu fragen,
ob nicht auch die Grundsätze, auf denen die Versicherung beruht, einer Revision
bedürftig seien. Mir scheint das aber doch der Erwägung wert zu sein, und zu
solcher Erwägung anzuregen, ist der Zweck dieser Zeilen.

Die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1331 hat die sozialpolitische
Versicherung ausdrücklich darauf gegründet, daß mit der Niederdrückung sozialdemo¬
kratischer Ausschreitung eine positive Förderung des Wohles der Arbeiter Hand
in Hand gehen müsse, da diese Klasse der Bevölkerung in der That Anspruch habe
auf ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, als es ihr bisher zu teil geworden sei.
staatsmännische Weisheit hat aber weiterhin vielfach — und das ist schon in den
ersten Reichstagsverhandlungen über den Gegenstand zu Tage getreten — die
Förderung des Wohles der Arbeiter überhaupt nicht als Selbstzweck aufgefaßt,
sondern lediglich als ein Mittel, der Sozialdemokratie den Wind ans den Segeln
zu nehmen. Nun sind jn beide Zwecke, sowohl die Besserstellung der Arbeiter
als auch die dadurch etwa zu erreichende Zurückdämmung gefährlicher Wühlereien,
nur zu billigen. Aber es fragt sich doch, ob die sozialpolitische Versicherung nicht
auch ohne dies ein Erfordernis der Zeit gewesen wäre, und ob sie nicht auf eine
breitere Grundlage zu stellen wäre.

Ich glaube, diese Frage bejahen zu müssen. Ich glaube, daß der Staat mit
der Annahme des Grundsatzes der obligatorischen Armenpflege schon den Schritt
gethan hat, der notwendigerweise in früherer oder späterer Zeit den Versicherungs¬
zwang zur Folge haben mußte und ihn auch in den Ländern, in denen man jetzt
noch nicht daran denkt, zur Folge haben wird. Es ist gewiß recht, wenn der
Mensch seinem unverschuldet in Not geratenen Mitmenschen aushilft, und es ist
schließlich auch recht, daß er dazu gezwungen wird, wenn er es nicht freiwillig
thut. Aber daß mau den Fürsorglichen zwinge, für den Unfürsorglichen einzutreten,
das ist doch nicht so ohne weiteres gutzuheißen. Es läßt sich jn verteidigen
vom Standpunkt christlicher Milde aus, die durch die Schuld des Notleidenden
einen dicken Strich macht; aber selbst wenn man gern diesen Standpunkt gelten
läßt, muß man doch Vorkehrungen verlangen, daß nicht auf diesem Wege die Zahl
der Uufürsorglichen vermehrt werde. Wenn der Staat der wirtschaftlichem Ge¬
samtheit verbietet, einen Menschen verhungern zu lassen, so muß er ihr auch auf
der andern Seite das Recht geben, von jedem Einzelnen zu verlangen, daß er in
seinen guten Tagen für seine schlimmen Tage Fürsorge treffe. Diesem Erfordernis
kann Wohl auf keinem andern Wege Genüge geleistet werden, als auf dem des
Versicheruugszwauges.

Diese Ausfassung des Zweckes der sozialpolitischen Versicherung hat natürlich
auch Einfluß auf die Beantwortung der Frage nach den Zielen, denen die ein¬
schlägige Gesetzgebung in ihrer weitern Entwicklung entgegenzustreben hat. Als
letzte Forderungen ergeben sich: 1. daß der Versicherungszwang (wenn auch nicht
die Zwangsversicheruug) auf alle Reichseiuwohner ausgedehnt werde; 2. daß die
Versicherung gegen Not jeder Art stattfinde, also nicht nur gegen die aus Krank¬
heit, Invalidität, Alter oder Unfall, sondern auch gegen die aus Arbeitslosigkeit,
Tod des Ernährers usw. hervorgegangue; 3. daß die Notrente nebst dem etwa


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0056" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/221702"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_139" prev="#ID_138"> politischen Versicherung als eröffnet gelten, und es mag jeder, dem die Sache c&gt;M'<lb/>
Herzen liegt, in freiester Weise zu der Sache Stellung nehmen; d. h. ohne ängst¬<lb/>
liche Rücksicht auf Bedenken, die lediglich dem Wunsche entspringen, die einmal<lb/>
geschaffnen Einrichtungen und Formen so weit als möglich zu erhalten.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_140"> Das Verlangen nach der Reform ist von dem schwerbelästigten Publikum und<lb/>
von Männern der Praxis ausgegangen und richtet sich demgemäß nur uach dem<lb/>
praktischen Ziel einer Vereinfachung und Verbilligung, ohne viel darnach zu fragen,<lb/>
ob nicht auch die Grundsätze, auf denen die Versicherung beruht, einer Revision<lb/>
bedürftig seien. Mir scheint das aber doch der Erwägung wert zu sein, und zu<lb/>
solcher Erwägung anzuregen, ist der Zweck dieser Zeilen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_141"> Die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1331 hat die sozialpolitische<lb/>
Versicherung ausdrücklich darauf gegründet, daß mit der Niederdrückung sozialdemo¬<lb/>
kratischer Ausschreitung eine positive Förderung des Wohles der Arbeiter Hand<lb/>
in Hand gehen müsse, da diese Klasse der Bevölkerung in der That Anspruch habe<lb/>
auf ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, als es ihr bisher zu teil geworden sei.<lb/>
staatsmännische Weisheit hat aber weiterhin vielfach &#x2014; und das ist schon in den<lb/>
ersten Reichstagsverhandlungen über den Gegenstand zu Tage getreten &#x2014; die<lb/>
Förderung des Wohles der Arbeiter überhaupt nicht als Selbstzweck aufgefaßt,<lb/>
sondern lediglich als ein Mittel, der Sozialdemokratie den Wind ans den Segeln<lb/>
zu nehmen. Nun sind jn beide Zwecke, sowohl die Besserstellung der Arbeiter<lb/>
als auch die dadurch etwa zu erreichende Zurückdämmung gefährlicher Wühlereien,<lb/>
nur zu billigen. Aber es fragt sich doch, ob die sozialpolitische Versicherung nicht<lb/>
auch ohne dies ein Erfordernis der Zeit gewesen wäre, und ob sie nicht auf eine<lb/>
breitere Grundlage zu stellen wäre.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_142"> Ich glaube, diese Frage bejahen zu müssen. Ich glaube, daß der Staat mit<lb/>
der Annahme des Grundsatzes der obligatorischen Armenpflege schon den Schritt<lb/>
gethan hat, der notwendigerweise in früherer oder späterer Zeit den Versicherungs¬<lb/>
zwang zur Folge haben mußte und ihn auch in den Ländern, in denen man jetzt<lb/>
noch nicht daran denkt, zur Folge haben wird. Es ist gewiß recht, wenn der<lb/>
Mensch seinem unverschuldet in Not geratenen Mitmenschen aushilft, und es ist<lb/>
schließlich auch recht, daß er dazu gezwungen wird, wenn er es nicht freiwillig<lb/>
thut. Aber daß mau den Fürsorglichen zwinge, für den Unfürsorglichen einzutreten,<lb/>
das ist doch nicht so ohne weiteres gutzuheißen. Es läßt sich jn verteidigen<lb/>
vom Standpunkt christlicher Milde aus, die durch die Schuld des Notleidenden<lb/>
einen dicken Strich macht; aber selbst wenn man gern diesen Standpunkt gelten<lb/>
läßt, muß man doch Vorkehrungen verlangen, daß nicht auf diesem Wege die Zahl<lb/>
der Uufürsorglichen vermehrt werde. Wenn der Staat der wirtschaftlichem Ge¬<lb/>
samtheit verbietet, einen Menschen verhungern zu lassen, so muß er ihr auch auf<lb/>
der andern Seite das Recht geben, von jedem Einzelnen zu verlangen, daß er in<lb/>
seinen guten Tagen für seine schlimmen Tage Fürsorge treffe. Diesem Erfordernis<lb/>
kann Wohl auf keinem andern Wege Genüge geleistet werden, als auf dem des<lb/>
Versicheruugszwauges.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_143" next="#ID_144"> Diese Ausfassung des Zweckes der sozialpolitischen Versicherung hat natürlich<lb/>
auch Einfluß auf die Beantwortung der Frage nach den Zielen, denen die ein¬<lb/>
schlägige Gesetzgebung in ihrer weitern Entwicklung entgegenzustreben hat. Als<lb/>
letzte Forderungen ergeben sich: 1. daß der Versicherungszwang (wenn auch nicht<lb/>
die Zwangsversicheruug) auf alle Reichseiuwohner ausgedehnt werde; 2. daß die<lb/>
Versicherung gegen Not jeder Art stattfinde, also nicht nur gegen die aus Krank¬<lb/>
heit, Invalidität, Alter oder Unfall, sondern auch gegen die aus Arbeitslosigkeit,<lb/>
Tod des Ernährers usw. hervorgegangue; 3. daß die Notrente nebst dem etwa</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0056] Maßgebliches und Unmaßgebliches politischen Versicherung als eröffnet gelten, und es mag jeder, dem die Sache c>M' Herzen liegt, in freiester Weise zu der Sache Stellung nehmen; d. h. ohne ängst¬ liche Rücksicht auf Bedenken, die lediglich dem Wunsche entspringen, die einmal geschaffnen Einrichtungen und Formen so weit als möglich zu erhalten. Das Verlangen nach der Reform ist von dem schwerbelästigten Publikum und von Männern der Praxis ausgegangen und richtet sich demgemäß nur uach dem praktischen Ziel einer Vereinfachung und Verbilligung, ohne viel darnach zu fragen, ob nicht auch die Grundsätze, auf denen die Versicherung beruht, einer Revision bedürftig seien. Mir scheint das aber doch der Erwägung wert zu sein, und zu solcher Erwägung anzuregen, ist der Zweck dieser Zeilen. Die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1331 hat die sozialpolitische Versicherung ausdrücklich darauf gegründet, daß mit der Niederdrückung sozialdemo¬ kratischer Ausschreitung eine positive Förderung des Wohles der Arbeiter Hand in Hand gehen müsse, da diese Klasse der Bevölkerung in der That Anspruch habe auf ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, als es ihr bisher zu teil geworden sei. staatsmännische Weisheit hat aber weiterhin vielfach — und das ist schon in den ersten Reichstagsverhandlungen über den Gegenstand zu Tage getreten — die Förderung des Wohles der Arbeiter überhaupt nicht als Selbstzweck aufgefaßt, sondern lediglich als ein Mittel, der Sozialdemokratie den Wind ans den Segeln zu nehmen. Nun sind jn beide Zwecke, sowohl die Besserstellung der Arbeiter als auch die dadurch etwa zu erreichende Zurückdämmung gefährlicher Wühlereien, nur zu billigen. Aber es fragt sich doch, ob die sozialpolitische Versicherung nicht auch ohne dies ein Erfordernis der Zeit gewesen wäre, und ob sie nicht auf eine breitere Grundlage zu stellen wäre. Ich glaube, diese Frage bejahen zu müssen. Ich glaube, daß der Staat mit der Annahme des Grundsatzes der obligatorischen Armenpflege schon den Schritt gethan hat, der notwendigerweise in früherer oder späterer Zeit den Versicherungs¬ zwang zur Folge haben mußte und ihn auch in den Ländern, in denen man jetzt noch nicht daran denkt, zur Folge haben wird. Es ist gewiß recht, wenn der Mensch seinem unverschuldet in Not geratenen Mitmenschen aushilft, und es ist schließlich auch recht, daß er dazu gezwungen wird, wenn er es nicht freiwillig thut. Aber daß mau den Fürsorglichen zwinge, für den Unfürsorglichen einzutreten, das ist doch nicht so ohne weiteres gutzuheißen. Es läßt sich jn verteidigen vom Standpunkt christlicher Milde aus, die durch die Schuld des Notleidenden einen dicken Strich macht; aber selbst wenn man gern diesen Standpunkt gelten läßt, muß man doch Vorkehrungen verlangen, daß nicht auf diesem Wege die Zahl der Uufürsorglichen vermehrt werde. Wenn der Staat der wirtschaftlichem Ge¬ samtheit verbietet, einen Menschen verhungern zu lassen, so muß er ihr auch auf der andern Seite das Recht geben, von jedem Einzelnen zu verlangen, daß er in seinen guten Tagen für seine schlimmen Tage Fürsorge treffe. Diesem Erfordernis kann Wohl auf keinem andern Wege Genüge geleistet werden, als auf dem des Versicheruugszwauges. Diese Ausfassung des Zweckes der sozialpolitischen Versicherung hat natürlich auch Einfluß auf die Beantwortung der Frage nach den Zielen, denen die ein¬ schlägige Gesetzgebung in ihrer weitern Entwicklung entgegenzustreben hat. Als letzte Forderungen ergeben sich: 1. daß der Versicherungszwang (wenn auch nicht die Zwangsversicheruug) auf alle Reichseiuwohner ausgedehnt werde; 2. daß die Versicherung gegen Not jeder Art stattfinde, also nicht nur gegen die aus Krank¬ heit, Invalidität, Alter oder Unfall, sondern auch gegen die aus Arbeitslosigkeit, Tod des Ernährers usw. hervorgegangue; 3. daß die Notrente nebst dem etwa

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/56
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/56>, abgerufen am 01.09.2024.