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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Wandlungen des Ich im Zeitenstrome

er den Neupriestern nicht einmal den Bissen Brot gewähren könne; so wolle
man denn dem Hochwürdigsten (wenn ich nicht irre, zu irgend einem Jubiläum,
das er nächstens feiere) die Freude machen usw. Ich schrieb neben meinen
Namen in die Liste: Wenn einer der brodlosen Amtsbruder zu mir kommt, so
will ich meinen kargen Bissen Brot mit ihm teilen, aber Geld zeichnen zu einer
Sammlung, die eine Demonstration gegen die Staatsgesetze bedeutet -- nimmer¬
mehr! Ich fügte dann noch in einem besondern Briefe an den ErzPriester bei,
der Bischof habe dnrch die letzte Weihe von Neupriestern gegen die kanonischen
Gesetze verstoßen. Da nämlich im Mittelalter die vielen olsrioi v^g.dunäi
großes Ärgernis gaben, so haben die Konzilien Beschlüsse gefaßt, die ins kano¬
nische Recht übergegangen sind, wonach der Bischof keinem die höhern Weihen
erteilen darf, dessen anständiger Lebensunterhalt nicht entweder durch das eigne
väterliche Vermögen oder durch ein kirchliches Benefizium gesichert ist. In der
Regel wird erfordert, daß der zu Weihende schon ein Benefizium, eine Pfarr-,
Domherrn- oder Klosterpfründe habe, die ihm das Recht auf die Bitte um die
Priesterweihe verleiht, und für diesen tiwlus ovre>u'Al tritt der tiwws Mri-
w-onü nur subsidiär ein (Oono. "IM. Lesslo XXI, Laput II. Schon die Über¬
schrift des Kapitels ist ein vernichtendes Urteil über die Handlungsweise der
Bischöfe; sie lautet: ^rosutur g. sacris orcliuibv.8, cM von IiÄvcmt, rucks ol?<zrö
IMsmt; aber freilich: silöirt IsAes iutsr arma). Später, als die Kirchenregie¬
rung immer büreaukmtischer und das Institut der Hilfsgeistlichen neu ausge¬
bildet wurde, erfand man für diese noch den tiwlus wöiisas. Dieser Tischtitel
wird entweder von einem Privatpatron verliehen und besteht darin, daß sich
dieser verpflichtet, dem zu Weihenden eine seiner Pfarreien zu geben, sobald
sie frei wird, oder ihm, wenn er vor einer solchen Vakanz brotlos wird, ein
Jahrgeld zu zahlen. Gelingt es dem zu Weihende" nicht, bei einem Privat¬
patron anzukommen, so muß ihm der Bischof selbst den Titel gewähren. Für
gewöhnlich bedeutet dieser bischöfliche Tischtitel eine Anweisung auf das Eme¬
ritenhans; diesen Titel habe auch ich, und wäre ich katholischer Priester ge¬
blieben, so süße ich jetzt, weil ich "untauglich" bin, als "Stübelpater" in einem
Stübchen des Priestcrhauses zu Neisse. Die sämtlichen während des Kultur¬
kampfs geweihten Geistlichen konnten darin freilich nicht untergebracht werden,
aber, das schrieb ich dem ErzPriester noch, wenn der Bischof, anstatt die Vor¬
schrift des kanonischen Rechts zu beobachten und den vermögenslosen unter den
Kandidaten zu sagen: Ich kann euch jetzt nicht weihen; suchet ein Unterkommen
in anßerpreußischen Diözesen oder wendet euch einem andern Lebensberufe zu!
die jungen Leute durchaus weihen wollte, so hatte er die Pflicht, sie aus seiner
eignen Tasche zu erhalten, und diese Tasche hätte ausgereicht. Denn sein Ein¬
kommen, das wußte ich von meinem Freunde, dem Schulrat A., belief sich auf
150000 Thaler. Wenn er jedem Neupriester ein Jahrgeld von 400 Thalern
zahlte, so konnte er mit 120000 Thalern dreihundert stellenlose Neupriester


Wandlungen des Ich im Zeitenstrome

er den Neupriestern nicht einmal den Bissen Brot gewähren könne; so wolle
man denn dem Hochwürdigsten (wenn ich nicht irre, zu irgend einem Jubiläum,
das er nächstens feiere) die Freude machen usw. Ich schrieb neben meinen
Namen in die Liste: Wenn einer der brodlosen Amtsbruder zu mir kommt, so
will ich meinen kargen Bissen Brot mit ihm teilen, aber Geld zeichnen zu einer
Sammlung, die eine Demonstration gegen die Staatsgesetze bedeutet — nimmer¬
mehr! Ich fügte dann noch in einem besondern Briefe an den ErzPriester bei,
der Bischof habe dnrch die letzte Weihe von Neupriestern gegen die kanonischen
Gesetze verstoßen. Da nämlich im Mittelalter die vielen olsrioi v^g.dunäi
großes Ärgernis gaben, so haben die Konzilien Beschlüsse gefaßt, die ins kano¬
nische Recht übergegangen sind, wonach der Bischof keinem die höhern Weihen
erteilen darf, dessen anständiger Lebensunterhalt nicht entweder durch das eigne
väterliche Vermögen oder durch ein kirchliches Benefizium gesichert ist. In der
Regel wird erfordert, daß der zu Weihende schon ein Benefizium, eine Pfarr-,
Domherrn- oder Klosterpfründe habe, die ihm das Recht auf die Bitte um die
Priesterweihe verleiht, und für diesen tiwlus ovre>u'Al tritt der tiwws Mri-
w-onü nur subsidiär ein (Oono. "IM. Lesslo XXI, Laput II. Schon die Über¬
schrift des Kapitels ist ein vernichtendes Urteil über die Handlungsweise der
Bischöfe; sie lautet: ^rosutur g. sacris orcliuibv.8, cM von IiÄvcmt, rucks ol?<zrö
IMsmt; aber freilich: silöirt IsAes iutsr arma). Später, als die Kirchenregie¬
rung immer büreaukmtischer und das Institut der Hilfsgeistlichen neu ausge¬
bildet wurde, erfand man für diese noch den tiwlus wöiisas. Dieser Tischtitel
wird entweder von einem Privatpatron verliehen und besteht darin, daß sich
dieser verpflichtet, dem zu Weihenden eine seiner Pfarreien zu geben, sobald
sie frei wird, oder ihm, wenn er vor einer solchen Vakanz brotlos wird, ein
Jahrgeld zu zahlen. Gelingt es dem zu Weihende» nicht, bei einem Privat¬
patron anzukommen, so muß ihm der Bischof selbst den Titel gewähren. Für
gewöhnlich bedeutet dieser bischöfliche Tischtitel eine Anweisung auf das Eme¬
ritenhans; diesen Titel habe auch ich, und wäre ich katholischer Priester ge¬
blieben, so süße ich jetzt, weil ich „untauglich" bin, als „Stübelpater" in einem
Stübchen des Priestcrhauses zu Neisse. Die sämtlichen während des Kultur¬
kampfs geweihten Geistlichen konnten darin freilich nicht untergebracht werden,
aber, das schrieb ich dem ErzPriester noch, wenn der Bischof, anstatt die Vor¬
schrift des kanonischen Rechts zu beobachten und den vermögenslosen unter den
Kandidaten zu sagen: Ich kann euch jetzt nicht weihen; suchet ein Unterkommen
in anßerpreußischen Diözesen oder wendet euch einem andern Lebensberufe zu!
die jungen Leute durchaus weihen wollte, so hatte er die Pflicht, sie aus seiner
eignen Tasche zu erhalten, und diese Tasche hätte ausgereicht. Denn sein Ein¬
kommen, das wußte ich von meinem Freunde, dem Schulrat A., belief sich auf
150000 Thaler. Wenn er jedem Neupriester ein Jahrgeld von 400 Thalern
zahlte, so konnte er mit 120000 Thalern dreihundert stellenlose Neupriester


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/379>, abgerufen am 01.09.2024.