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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

machen, bedürfte es (in Preußen) nur "och einer Verordnung darüber, daß und
wie für die Grundgerechtigkeit an der supsitioies (ähnlich wie es für das soge¬
nannte Bergwerkseigentum bereits geschehen ist) besondre Grundbuchblätter angelegt
werden dürften, wogegen in Preußen grundsätzliche Bedenken nicht obwalten, da
nach § 69 des Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 für selbständige Ge¬
rechtigkeiten Gruudbuchblätter angelegt werden dürfen und nach Z 3 der Grund¬
buchordnung von demselben Tage die für Grundstücke gegebnen Vorschriften dieses
Gesetzes auch für Bergwerke und Gerechtigkeiten gelten sollen.

In manchen andern Ländern hat die snpsitieiss eine weit größere Bedeutung,
als jetzt in vielen Gegenden Deutschlands; es mag hier uur daran erinnert sein,
daß z. B. der Grund und Boden von London nicht den Hausbesitzern, sondern
einigen englischen Grafen gehört, die die Baustellen grundsätzlich nicht verkaufen,
sondern immer nur auf 99 Jahre verpachten.

Würde dann weiter verordnet, daß die Bauhandwerker usw> binnen einer be¬
stimmten Frist die Anlegung eines besondern Grundbuchblatts für die im Bau be¬
griffnen supöitleigs und gleichzeitig die Eintragung ihrer Forderungen darauf im
übrige" ganz uach den Borschlägen des Aufsatzes in Heft 49 der Grenzboten ver-
langen konnten, daß deren Forderungen zu gleichen Rechten auf den suxsrtiews
hafteten, und daß die Baugläubiger ihre Rechte nach deu Grundsätzen des Mit¬
eigentums oder gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen könnten, dann wäre
allen Teilen (mit Ausnahme von Bauschwiudleru) geholfen, ohne daß die Rechte
eines der Beteiligten gekränkt würden.

Allerdings würde dann noch der Wert der Grundrente, die dem Besitzer des
Grund und Bodens von den Superfiziciren im voraus zu gewähren wäre und der
Grundgerechtigkeit der suxoiüoivs vorgehen müßte, in Ermanglung einer gütlichen
Vereinbarung durch Sachverständige festzusetzen sein, was zu Prozessen führen
könnte; allein erstens würden diese Prozesse sehr einfach, sodann aber in allen deu
Fällen, wo die Bauhandwerker freiwillig uicht befriedigt werden, ohnehin unver¬
meidlich sein.

Es liegt auf der Hand, daß durch die vorgeschlague Maßregel zunächst der
Eigentümer des Grund und Bodens in seinen Rechten nicht benachteiligt würde.
Auf das neu erbaute Gebäude hat er vor Bezahlung der darauf verwendeten Ar¬
beiten und Materialien moralisch ohnehin keinen Anspruch; an die Stelle des Rechts,
über deu Grund und Boden zu beliebigem Zwecke zu verfügen, dessen er sich bei
dessen Hergabe zur Bebauung freiwillig begeben hat, ist das Recht getreten, dafür
die Grundrente zu beziehen, und dadurch der Wert des Grund und Bodens be¬
trächtlich erhöht, da diese Rente höher ist, als der Ertrag des Bodens bei jeder
andern Benutzungsart. Über seinen Grund und Boden kaun er nach wie vor frei
verfügen, ihn verkaufen, vertauschen, verschenken, verpfänden usw. Ebenso würden
seine reellen Hypothekengläubiger, d. h. die, die den Grund und Boden nur zu
seinem wirklichen Werte beliehen hätten oder beleihen wollten, in keiner Weise
geschädigt, da dieser eben seinen vollen Wert behielte.

Ebenso würde niemand verhindert werden, dem Eigentümer der Baustelle oder
einem sonstigen Bauherrn Gelder zum Bau vorzuschießen und sie ans die Baustelle
eintragen zu lasten; denn sind diese reelle Leute und verwenden sie die cmfge-
nommnen Kapitalien zur Bezahlung der Bauhandwerker usw., so kommt es gar
uicht zur Bildung eines Gruudbuchblatts für die Luxerüoiss und Eintragung der
Forderungen der Bauhandwerker darauf; schenkt aber der Gläubiger dem Bau¬
herr" kein volles Vertraue", so mag er dafür sorge", daß die von ihm vor-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

machen, bedürfte es (in Preußen) nur »och einer Verordnung darüber, daß und
wie für die Grundgerechtigkeit an der supsitioies (ähnlich wie es für das soge¬
nannte Bergwerkseigentum bereits geschehen ist) besondre Grundbuchblätter angelegt
werden dürften, wogegen in Preußen grundsätzliche Bedenken nicht obwalten, da
nach § 69 des Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 für selbständige Ge¬
rechtigkeiten Gruudbuchblätter angelegt werden dürfen und nach Z 3 der Grund¬
buchordnung von demselben Tage die für Grundstücke gegebnen Vorschriften dieses
Gesetzes auch für Bergwerke und Gerechtigkeiten gelten sollen.

In manchen andern Ländern hat die snpsitieiss eine weit größere Bedeutung,
als jetzt in vielen Gegenden Deutschlands; es mag hier uur daran erinnert sein,
daß z. B. der Grund und Boden von London nicht den Hausbesitzern, sondern
einigen englischen Grafen gehört, die die Baustellen grundsätzlich nicht verkaufen,
sondern immer nur auf 99 Jahre verpachten.

Würde dann weiter verordnet, daß die Bauhandwerker usw> binnen einer be¬
stimmten Frist die Anlegung eines besondern Grundbuchblatts für die im Bau be¬
griffnen supöitleigs und gleichzeitig die Eintragung ihrer Forderungen darauf im
übrige» ganz uach den Borschlägen des Aufsatzes in Heft 49 der Grenzboten ver-
langen konnten, daß deren Forderungen zu gleichen Rechten auf den suxsrtiews
hafteten, und daß die Baugläubiger ihre Rechte nach deu Grundsätzen des Mit¬
eigentums oder gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen könnten, dann wäre
allen Teilen (mit Ausnahme von Bauschwiudleru) geholfen, ohne daß die Rechte
eines der Beteiligten gekränkt würden.

Allerdings würde dann noch der Wert der Grundrente, die dem Besitzer des
Grund und Bodens von den Superfiziciren im voraus zu gewähren wäre und der
Grundgerechtigkeit der suxoiüoivs vorgehen müßte, in Ermanglung einer gütlichen
Vereinbarung durch Sachverständige festzusetzen sein, was zu Prozessen führen
könnte; allein erstens würden diese Prozesse sehr einfach, sodann aber in allen deu
Fällen, wo die Bauhandwerker freiwillig uicht befriedigt werden, ohnehin unver¬
meidlich sein.

Es liegt auf der Hand, daß durch die vorgeschlague Maßregel zunächst der
Eigentümer des Grund und Bodens in seinen Rechten nicht benachteiligt würde.
Auf das neu erbaute Gebäude hat er vor Bezahlung der darauf verwendeten Ar¬
beiten und Materialien moralisch ohnehin keinen Anspruch; an die Stelle des Rechts,
über deu Grund und Boden zu beliebigem Zwecke zu verfügen, dessen er sich bei
dessen Hergabe zur Bebauung freiwillig begeben hat, ist das Recht getreten, dafür
die Grundrente zu beziehen, und dadurch der Wert des Grund und Bodens be¬
trächtlich erhöht, da diese Rente höher ist, als der Ertrag des Bodens bei jeder
andern Benutzungsart. Über seinen Grund und Boden kaun er nach wie vor frei
verfügen, ihn verkaufen, vertauschen, verschenken, verpfänden usw. Ebenso würden
seine reellen Hypothekengläubiger, d. h. die, die den Grund und Boden nur zu
seinem wirklichen Werte beliehen hätten oder beleihen wollten, in keiner Weise
geschädigt, da dieser eben seinen vollen Wert behielte.

Ebenso würde niemand verhindert werden, dem Eigentümer der Baustelle oder
einem sonstigen Bauherrn Gelder zum Bau vorzuschießen und sie ans die Baustelle
eintragen zu lasten; denn sind diese reelle Leute und verwenden sie die cmfge-
nommnen Kapitalien zur Bezahlung der Bauhandwerker usw., so kommt es gar
uicht zur Bildung eines Gruudbuchblatts für die Luxerüoiss und Eintragung der
Forderungen der Bauhandwerker darauf; schenkt aber der Gläubiger dem Bau¬
herr» kein volles Vertraue», so mag er dafür sorge», daß die von ihm vor-


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[0256] Maßgebliches und Unmaßgebliches machen, bedürfte es (in Preußen) nur »och einer Verordnung darüber, daß und wie für die Grundgerechtigkeit an der supsitioies (ähnlich wie es für das soge¬ nannte Bergwerkseigentum bereits geschehen ist) besondre Grundbuchblätter angelegt werden dürften, wogegen in Preußen grundsätzliche Bedenken nicht obwalten, da nach § 69 des Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 für selbständige Ge¬ rechtigkeiten Gruudbuchblätter angelegt werden dürfen und nach Z 3 der Grund¬ buchordnung von demselben Tage die für Grundstücke gegebnen Vorschriften dieses Gesetzes auch für Bergwerke und Gerechtigkeiten gelten sollen. In manchen andern Ländern hat die snpsitieiss eine weit größere Bedeutung, als jetzt in vielen Gegenden Deutschlands; es mag hier uur daran erinnert sein, daß z. B. der Grund und Boden von London nicht den Hausbesitzern, sondern einigen englischen Grafen gehört, die die Baustellen grundsätzlich nicht verkaufen, sondern immer nur auf 99 Jahre verpachten. Würde dann weiter verordnet, daß die Bauhandwerker usw> binnen einer be¬ stimmten Frist die Anlegung eines besondern Grundbuchblatts für die im Bau be¬ griffnen supöitleigs und gleichzeitig die Eintragung ihrer Forderungen darauf im übrige» ganz uach den Borschlägen des Aufsatzes in Heft 49 der Grenzboten ver- langen konnten, daß deren Forderungen zu gleichen Rechten auf den suxsrtiews hafteten, und daß die Baugläubiger ihre Rechte nach deu Grundsätzen des Mit¬ eigentums oder gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen könnten, dann wäre allen Teilen (mit Ausnahme von Bauschwiudleru) geholfen, ohne daß die Rechte eines der Beteiligten gekränkt würden. Allerdings würde dann noch der Wert der Grundrente, die dem Besitzer des Grund und Bodens von den Superfiziciren im voraus zu gewähren wäre und der Grundgerechtigkeit der suxoiüoivs vorgehen müßte, in Ermanglung einer gütlichen Vereinbarung durch Sachverständige festzusetzen sein, was zu Prozessen führen könnte; allein erstens würden diese Prozesse sehr einfach, sodann aber in allen deu Fällen, wo die Bauhandwerker freiwillig uicht befriedigt werden, ohnehin unver¬ meidlich sein. Es liegt auf der Hand, daß durch die vorgeschlague Maßregel zunächst der Eigentümer des Grund und Bodens in seinen Rechten nicht benachteiligt würde. Auf das neu erbaute Gebäude hat er vor Bezahlung der darauf verwendeten Ar¬ beiten und Materialien moralisch ohnehin keinen Anspruch; an die Stelle des Rechts, über deu Grund und Boden zu beliebigem Zwecke zu verfügen, dessen er sich bei dessen Hergabe zur Bebauung freiwillig begeben hat, ist das Recht getreten, dafür die Grundrente zu beziehen, und dadurch der Wert des Grund und Bodens be¬ trächtlich erhöht, da diese Rente höher ist, als der Ertrag des Bodens bei jeder andern Benutzungsart. Über seinen Grund und Boden kaun er nach wie vor frei verfügen, ihn verkaufen, vertauschen, verschenken, verpfänden usw. Ebenso würden seine reellen Hypothekengläubiger, d. h. die, die den Grund und Boden nur zu seinem wirklichen Werte beliehen hätten oder beleihen wollten, in keiner Weise geschädigt, da dieser eben seinen vollen Wert behielte. Ebenso würde niemand verhindert werden, dem Eigentümer der Baustelle oder einem sonstigen Bauherrn Gelder zum Bau vorzuschießen und sie ans die Baustelle eintragen zu lasten; denn sind diese reelle Leute und verwenden sie die cmfge- nommnen Kapitalien zur Bezahlung der Bauhandwerker usw., so kommt es gar uicht zur Bildung eines Gruudbuchblatts für die Luxerüoiss und Eintragung der Forderungen der Bauhandwerker darauf; schenkt aber der Gläubiger dem Bau¬ herr» kein volles Vertraue», so mag er dafür sorge», daß die von ihm vor-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/256>, abgerufen am 01.09.2024.