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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

vermerk eintragen, und die Bauhandwerker usw. sollen dann berechtigt sein, ihre
Forderungen bis spätestens zum zweiten Monat nach der Gebrauchsabnahme des
Baues (die auf polizeiliche Anzeige ebenfalls im Grundbuche vermerkt werden soll)
im Grundbuche als Hypothek und zwar unter einander zu gleichen Rechten ein¬
tragen zu lassen und dadurch ein Vorrecht vor allen Hypotheken, die erst während
des Baues eingetragen werden, erlangen; die Zwangsvollstreckung der Baugläubiger
soll jedoch uur auf den Verkauf des Neubaues zum Abbrüche gerichtet sein.

Diese" Vorschlägen stehen aber folgende Bedenken entgegen. Zunächst würden
dadurch die Baugläubiger zwar gegen solche Belastungen des Grundstücks geschützt
werden, die erst während des Baues eingetragen würden, nicht aber gegen die,
mit denen schon vor Eintragung des Sperrvermerks die Baustelle belastet wäre;
die beabsichtigte Maßregel wäre also vergeblich, wenn die Bauschwindler, was sie
Wohl nicht unterlassen würden, rechtzeitig deu Bauplatz mit einer Hypothek in dem
ungefähren Werte des Neubaues belasteten.

Sodann aber verliert ein Gebäude, das zum Abbrüche verkauft wird, deu
allergrößten Teil feines Wertes, denu es gehen die Kosten des Anfbauens, des
Abbrechens und der Wert der dabei verdorbnen Materialien vollständig verloren;
käme es also zu einer solchen Zwangsversteigerung, so würden die Bauhand¬
werker usw. aus dem Verkaufe uur wegen eines ganz kleinen Teils ihrer Forde¬
rungen befriedigt werden, damit aber auch ganz ausfallen, wenn der Grund und
Boden schon vorher über seine" Wert hinaus verpfändet wäre.

Endlich würde dieser Gesetzesvorschlag, da der Bauschwindel nur in ganz
großen Städten möglich ist, wieder an dem Fehler leiden, der mehreren neue",
namentlich auch sozialpolitischen Gesetzen anhaftet, daß nämlich die Polizei- und
Gerichtsbehörden im ganzen Lande mit einer Menge unnützer Arbeit belastet würden,
nur zu dem Zwecke, eine beschränkte Anzahl von Personen zu treffen, hier einige
Bauschwindler in Berlin und in wenigen andern Städten unschädlich zu machen.

Alle diese Bedenken würden sich beseitige" und der Gedanke des Verfassers
für die Gesetzgebung brauchbar machen lassen, wen" es möglich wäre, die Rechte
des Besitzers der Baustelle und seiner Hypothekengläubiger von denen der Bau¬
handwerker genauer zu scheiden, als das in den bisherigen Vorschlägen geschehen
ist , und das könnte dadurch geschehen, daß man der im römischen Rechte bereits
völlig ausgebildeten, im neuern deutschen und preußischen Rechte (§ 243 ff. des Allge¬
meinen Landrechts I, 22) aber nur noch ein kümmerliches Dasein führenden Grund¬
gerechtigkeit der suxsrüoies neues Lebe" einhauche" und sie grundbuchsähig machen
wollte.

Mit dieser Gruudgerechtigkeit hat es folgende Bewandtnis. Wenn ein Grund¬
besitzer ein Stück Land nicht verkaufen will oder, wie der Fiskus, in gewisse"
Fällen es nicht verkaufen darf, es aber zur Bebauung mit Häuser" a"f unbestimmte
oder auch auf ewige Zeiten gegen einen vereinbarten jährlichen Pachtzins verpachtet
oder gegen einen Erbzius verleiht, so geht zwar das Gebäude uach dem Grund¬
sätze der Aecession in das Eigentum des Eigentümers der Baustelle über, aber der
Bauende und sein Rechtsnachfolger überkommen ein dauerndes vollständiges Nutzungs¬
recht an dem Gebäude (ohne Grund und Boden), das sie selbständig verkaufen, ver¬
tausche", verschenke", verpfände" usw., oder wie es in den angeführten Vorschriften
des preußischen Allgemeinen Landrechts heißt, über das sie gleich einem Eigen¬
tümer frei verfügen können. Dieses Gebäude ohne den Grund und Boden ist die
iinpörüeiös, auch wird das Recht auf die suporüvioL selbst so genannt. Um um
dieses Recht für die Bnnhnndwerker zu dem in Rede stehenden Zwecke nutzbar zu


Maßgebliches und Unmaßgebliches

vermerk eintragen, und die Bauhandwerker usw. sollen dann berechtigt sein, ihre
Forderungen bis spätestens zum zweiten Monat nach der Gebrauchsabnahme des
Baues (die auf polizeiliche Anzeige ebenfalls im Grundbuche vermerkt werden soll)
im Grundbuche als Hypothek und zwar unter einander zu gleichen Rechten ein¬
tragen zu lassen und dadurch ein Vorrecht vor allen Hypotheken, die erst während
des Baues eingetragen werden, erlangen; die Zwangsvollstreckung der Baugläubiger
soll jedoch uur auf den Verkauf des Neubaues zum Abbrüche gerichtet sein.

Diese» Vorschlägen stehen aber folgende Bedenken entgegen. Zunächst würden
dadurch die Baugläubiger zwar gegen solche Belastungen des Grundstücks geschützt
werden, die erst während des Baues eingetragen würden, nicht aber gegen die,
mit denen schon vor Eintragung des Sperrvermerks die Baustelle belastet wäre;
die beabsichtigte Maßregel wäre also vergeblich, wenn die Bauschwindler, was sie
Wohl nicht unterlassen würden, rechtzeitig deu Bauplatz mit einer Hypothek in dem
ungefähren Werte des Neubaues belasteten.

Sodann aber verliert ein Gebäude, das zum Abbrüche verkauft wird, deu
allergrößten Teil feines Wertes, denu es gehen die Kosten des Anfbauens, des
Abbrechens und der Wert der dabei verdorbnen Materialien vollständig verloren;
käme es also zu einer solchen Zwangsversteigerung, so würden die Bauhand¬
werker usw. aus dem Verkaufe uur wegen eines ganz kleinen Teils ihrer Forde¬
rungen befriedigt werden, damit aber auch ganz ausfallen, wenn der Grund und
Boden schon vorher über seine» Wert hinaus verpfändet wäre.

Endlich würde dieser Gesetzesvorschlag, da der Bauschwindel nur in ganz
großen Städten möglich ist, wieder an dem Fehler leiden, der mehreren neue»,
namentlich auch sozialpolitischen Gesetzen anhaftet, daß nämlich die Polizei- und
Gerichtsbehörden im ganzen Lande mit einer Menge unnützer Arbeit belastet würden,
nur zu dem Zwecke, eine beschränkte Anzahl von Personen zu treffen, hier einige
Bauschwindler in Berlin und in wenigen andern Städten unschädlich zu machen.

Alle diese Bedenken würden sich beseitige» und der Gedanke des Verfassers
für die Gesetzgebung brauchbar machen lassen, wen» es möglich wäre, die Rechte
des Besitzers der Baustelle und seiner Hypothekengläubiger von denen der Bau¬
handwerker genauer zu scheiden, als das in den bisherigen Vorschlägen geschehen
ist , und das könnte dadurch geschehen, daß man der im römischen Rechte bereits
völlig ausgebildeten, im neuern deutschen und preußischen Rechte (§ 243 ff. des Allge¬
meinen Landrechts I, 22) aber nur noch ein kümmerliches Dasein führenden Grund¬
gerechtigkeit der suxsrüoies neues Lebe» einhauche» und sie grundbuchsähig machen
wollte.

Mit dieser Gruudgerechtigkeit hat es folgende Bewandtnis. Wenn ein Grund¬
besitzer ein Stück Land nicht verkaufen will oder, wie der Fiskus, in gewisse»
Fällen es nicht verkaufen darf, es aber zur Bebauung mit Häuser» a»f unbestimmte
oder auch auf ewige Zeiten gegen einen vereinbarten jährlichen Pachtzins verpachtet
oder gegen einen Erbzius verleiht, so geht zwar das Gebäude uach dem Grund¬
sätze der Aecession in das Eigentum des Eigentümers der Baustelle über, aber der
Bauende und sein Rechtsnachfolger überkommen ein dauerndes vollständiges Nutzungs¬
recht an dem Gebäude (ohne Grund und Boden), das sie selbständig verkaufen, ver¬
tausche», verschenke», verpfände» usw., oder wie es in den angeführten Vorschriften
des preußischen Allgemeinen Landrechts heißt, über das sie gleich einem Eigen¬
tümer frei verfügen können. Dieses Gebäude ohne den Grund und Boden ist die
iinpörüeiös, auch wird das Recht auf die suporüvioL selbst so genannt. Um um
dieses Recht für die Bnnhnndwerker zu dem in Rede stehenden Zwecke nutzbar zu


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[0255] Maßgebliches und Unmaßgebliches vermerk eintragen, und die Bauhandwerker usw. sollen dann berechtigt sein, ihre Forderungen bis spätestens zum zweiten Monat nach der Gebrauchsabnahme des Baues (die auf polizeiliche Anzeige ebenfalls im Grundbuche vermerkt werden soll) im Grundbuche als Hypothek und zwar unter einander zu gleichen Rechten ein¬ tragen zu lassen und dadurch ein Vorrecht vor allen Hypotheken, die erst während des Baues eingetragen werden, erlangen; die Zwangsvollstreckung der Baugläubiger soll jedoch uur auf den Verkauf des Neubaues zum Abbrüche gerichtet sein. Diese» Vorschlägen stehen aber folgende Bedenken entgegen. Zunächst würden dadurch die Baugläubiger zwar gegen solche Belastungen des Grundstücks geschützt werden, die erst während des Baues eingetragen würden, nicht aber gegen die, mit denen schon vor Eintragung des Sperrvermerks die Baustelle belastet wäre; die beabsichtigte Maßregel wäre also vergeblich, wenn die Bauschwindler, was sie Wohl nicht unterlassen würden, rechtzeitig deu Bauplatz mit einer Hypothek in dem ungefähren Werte des Neubaues belasteten. Sodann aber verliert ein Gebäude, das zum Abbrüche verkauft wird, deu allergrößten Teil feines Wertes, denu es gehen die Kosten des Anfbauens, des Abbrechens und der Wert der dabei verdorbnen Materialien vollständig verloren; käme es also zu einer solchen Zwangsversteigerung, so würden die Bauhand¬ werker usw. aus dem Verkaufe uur wegen eines ganz kleinen Teils ihrer Forde¬ rungen befriedigt werden, damit aber auch ganz ausfallen, wenn der Grund und Boden schon vorher über seine» Wert hinaus verpfändet wäre. Endlich würde dieser Gesetzesvorschlag, da der Bauschwindel nur in ganz großen Städten möglich ist, wieder an dem Fehler leiden, der mehreren neue», namentlich auch sozialpolitischen Gesetzen anhaftet, daß nämlich die Polizei- und Gerichtsbehörden im ganzen Lande mit einer Menge unnützer Arbeit belastet würden, nur zu dem Zwecke, eine beschränkte Anzahl von Personen zu treffen, hier einige Bauschwindler in Berlin und in wenigen andern Städten unschädlich zu machen. Alle diese Bedenken würden sich beseitige» und der Gedanke des Verfassers für die Gesetzgebung brauchbar machen lassen, wen» es möglich wäre, die Rechte des Besitzers der Baustelle und seiner Hypothekengläubiger von denen der Bau¬ handwerker genauer zu scheiden, als das in den bisherigen Vorschlägen geschehen ist , und das könnte dadurch geschehen, daß man der im römischen Rechte bereits völlig ausgebildeten, im neuern deutschen und preußischen Rechte (§ 243 ff. des Allge¬ meinen Landrechts I, 22) aber nur noch ein kümmerliches Dasein führenden Grund¬ gerechtigkeit der suxsrüoies neues Lebe» einhauche» und sie grundbuchsähig machen wollte. Mit dieser Gruudgerechtigkeit hat es folgende Bewandtnis. Wenn ein Grund¬ besitzer ein Stück Land nicht verkaufen will oder, wie der Fiskus, in gewisse» Fällen es nicht verkaufen darf, es aber zur Bebauung mit Häuser» a»f unbestimmte oder auch auf ewige Zeiten gegen einen vereinbarten jährlichen Pachtzins verpachtet oder gegen einen Erbzius verleiht, so geht zwar das Gebäude uach dem Grund¬ sätze der Aecession in das Eigentum des Eigentümers der Baustelle über, aber der Bauende und sein Rechtsnachfolger überkommen ein dauerndes vollständiges Nutzungs¬ recht an dem Gebäude (ohne Grund und Boden), das sie selbständig verkaufen, ver¬ tausche», verschenke», verpfände» usw., oder wie es in den angeführten Vorschriften des preußischen Allgemeinen Landrechts heißt, über das sie gleich einem Eigen¬ tümer frei verfügen können. Dieses Gebäude ohne den Grund und Boden ist die iinpörüeiös, auch wird das Recht auf die suporüvioL selbst so genannt. Um um dieses Recht für die Bnnhnndwerker zu dem in Rede stehenden Zwecke nutzbar zu

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/255>, abgerufen am 01.09.2024.