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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

er ein schneidiger Sekondeleutnant. Ihm kommt das Prädikat "Hochwohlgeboren" zu.
Also der unfähigste erhält das Prädikat mit 20 Jahren, der fähigere mit 26 Jahren,
der fähigste erst spät, wenn er Professor wird, und der Vater, salls er dnrch die
Gnade des Landrath und Regierungspräsidenten nicht den Rat vierter Klasse Mit
60 Jahren erhält, überhaupt nicht. Ich dächte, wenn einzelne ärztliche Vereine
ihren Delegirten den Auftrag geben wollten, im nächsten Ärztetage den Antrag
einzubringen, an zuständiger Stelle das Verlangen der Ärzte, den Doktoren das
Prädikat "Hochwohlgeboren" beizulegen, zu vertreten, so würde es durchaus nicht
schwer fallen, dieses Verlangen durchzusetzen, namentlich wenn dasselbe durch solche
widersinnigen Beispiele, wie das obige, illustrirt würde. --

So ist wörtlich zu lesen im Ärztlichen Zentrcünnzeiger von 1895, Ur. 49.
Wie verschieden doch die Menschen sind! Auch innerhalb der Kreise, die man im
allgemeinen für gleichartig halten sollte! Die Grenzboten haben im vorigen Viertel¬
jahr eine ganze Anzahl Einsendungen abgedruckt, worin der Zopf der Wohl¬
geboren- und der Hochwohlgeborenheit in seiner ganzen Lächerlichkeit gezeigt war;
und hier kommt einer, der keine Ahnung von dieser Lächerlichkeit hat, der tief
gekränkt ist, weil er bloß wohlgeboren sein soll! Das Paßt zur deutschen "Welt¬
politik" ! _^




- Wir erhalten Folgendes zugesandt:

l Die Redaktion der Grenzboten ersuchen wir ergebenst nach 8 11 des Gesetzes
über die Presse auf Grund unsrer amtlichen Ermittlungen, folgende Berichtigung
der in dem Artikel "Zur Strafrechtspflege" -- Ur. 41 Seite 96 der Druckschrift --
enthaltenen Thatsachen in die nächst folgende Nummer der Zeitschrift aufzunehmen:

I. Es ist nicht richtig, daß die Verurteilung zu 3 Jahren Zucht¬
haus lediglich deswegen erfolgt ist, weil die Verurteilte ihre Tochter
zum Meineide angestiftet habe. Der Sachverhalt ist vielmehr folgender:

Die Ehefrau L. zu Kiel hatte in einem hier gegen sie anhängigen Strafver¬
fahren ein angeblich früher bei ihr bedienstet gewesenes Mädchen als Entlastungs-
zeugiu benannt und die kommissarische Vernehmung desselben in Königsberg i. Pr.,
dem angeblichen Domizil der Zeugin, beantragt. Daraufhin wurde vom Amts¬
gericht zu Königsberg eine Person des angegebnen Namens eidlich als Zeugin ver¬
nommen, deren Aussage als wissentlich falsch nachgewiesen wurde. Die Zeugin
war, wie sich später herausstellte, die derzeit 15jährige Tochter der Ehefrau L.,
welche auf deren Veranlassung vou Kiel unes Königsberg gereist war und sich dort
sowohl der Polizei wie dem Amtsgericht gegenüber fälschlicherweise für die Person
ausgegeben hatte, deren Vernehmung beantragt war.

Die Ehefrau L. hatte außerdem in dem nämlichen gegen sie schwebenden
Strafverfahren es unternommen, die Ehefrau M. zur Abgabe eines wissentlich
falschen Zeugnisses zu verleiten.

Ans Grund dieses Sachverhalts ist die Ehefrau L. zu einer Gesamtstrafe
von 8 Jahren Zuchthaus verurteilt worden und zwar rücksichtlich ihrer Tochter
ans 88 43, 154 Strafgesetzbuchs, rücksichtlich der Ehefrau M, aus 8 159 Straf¬
gesetzbuchs.

II. Es ist uicht richtig, daß es "im Strafrecht uach der Praxis und
der Wissenschaft feststeht," daß ein Meineid von Personen unter 16
Jahre" uicht begangen werden kann.

Auf diesem Standpunkt steht allerdings das Urteil des Reichsgerichts vom
26. März 1881 -- Entsch. IV. 32 --, dem sich verschiedne spätere Urteile ohne
erneute Erörterung der Gründe angeschlossen haben. Das Gegenteil aber behauptet


Maßgebliches und Unmaßgebliches

er ein schneidiger Sekondeleutnant. Ihm kommt das Prädikat „Hochwohlgeboren" zu.
Also der unfähigste erhält das Prädikat mit 20 Jahren, der fähigere mit 26 Jahren,
der fähigste erst spät, wenn er Professor wird, und der Vater, salls er dnrch die
Gnade des Landrath und Regierungspräsidenten nicht den Rat vierter Klasse Mit
60 Jahren erhält, überhaupt nicht. Ich dächte, wenn einzelne ärztliche Vereine
ihren Delegirten den Auftrag geben wollten, im nächsten Ärztetage den Antrag
einzubringen, an zuständiger Stelle das Verlangen der Ärzte, den Doktoren das
Prädikat „Hochwohlgeboren" beizulegen, zu vertreten, so würde es durchaus nicht
schwer fallen, dieses Verlangen durchzusetzen, namentlich wenn dasselbe durch solche
widersinnigen Beispiele, wie das obige, illustrirt würde. —

So ist wörtlich zu lesen im Ärztlichen Zentrcünnzeiger von 1895, Ur. 49.
Wie verschieden doch die Menschen sind! Auch innerhalb der Kreise, die man im
allgemeinen für gleichartig halten sollte! Die Grenzboten haben im vorigen Viertel¬
jahr eine ganze Anzahl Einsendungen abgedruckt, worin der Zopf der Wohl¬
geboren- und der Hochwohlgeborenheit in seiner ganzen Lächerlichkeit gezeigt war;
und hier kommt einer, der keine Ahnung von dieser Lächerlichkeit hat, der tief
gekränkt ist, weil er bloß wohlgeboren sein soll! Das Paßt zur deutschen „Welt¬
politik" ! _^




- Wir erhalten Folgendes zugesandt:

l Die Redaktion der Grenzboten ersuchen wir ergebenst nach 8 11 des Gesetzes
über die Presse auf Grund unsrer amtlichen Ermittlungen, folgende Berichtigung
der in dem Artikel „Zur Strafrechtspflege" — Ur. 41 Seite 96 der Druckschrift —
enthaltenen Thatsachen in die nächst folgende Nummer der Zeitschrift aufzunehmen:

I. Es ist nicht richtig, daß die Verurteilung zu 3 Jahren Zucht¬
haus lediglich deswegen erfolgt ist, weil die Verurteilte ihre Tochter
zum Meineide angestiftet habe. Der Sachverhalt ist vielmehr folgender:

Die Ehefrau L. zu Kiel hatte in einem hier gegen sie anhängigen Strafver¬
fahren ein angeblich früher bei ihr bedienstet gewesenes Mädchen als Entlastungs-
zeugiu benannt und die kommissarische Vernehmung desselben in Königsberg i. Pr.,
dem angeblichen Domizil der Zeugin, beantragt. Daraufhin wurde vom Amts¬
gericht zu Königsberg eine Person des angegebnen Namens eidlich als Zeugin ver¬
nommen, deren Aussage als wissentlich falsch nachgewiesen wurde. Die Zeugin
war, wie sich später herausstellte, die derzeit 15jährige Tochter der Ehefrau L.,
welche auf deren Veranlassung vou Kiel unes Königsberg gereist war und sich dort
sowohl der Polizei wie dem Amtsgericht gegenüber fälschlicherweise für die Person
ausgegeben hatte, deren Vernehmung beantragt war.

Die Ehefrau L. hatte außerdem in dem nämlichen gegen sie schwebenden
Strafverfahren es unternommen, die Ehefrau M. zur Abgabe eines wissentlich
falschen Zeugnisses zu verleiten.

Ans Grund dieses Sachverhalts ist die Ehefrau L. zu einer Gesamtstrafe
von 8 Jahren Zuchthaus verurteilt worden und zwar rücksichtlich ihrer Tochter
ans 88 43, 154 Strafgesetzbuchs, rücksichtlich der Ehefrau M, aus 8 159 Straf¬
gesetzbuchs.

II. Es ist uicht richtig, daß es „im Strafrecht uach der Praxis und
der Wissenschaft feststeht," daß ein Meineid von Personen unter 16
Jahre» uicht begangen werden kann.

Auf diesem Standpunkt steht allerdings das Urteil des Reichsgerichts vom
26. März 1881 — Entsch. IV. 32 —, dem sich verschiedne spätere Urteile ohne
erneute Erörterung der Gründe angeschlossen haben. Das Gegenteil aber behauptet


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[0167] Maßgebliches und Unmaßgebliches er ein schneidiger Sekondeleutnant. Ihm kommt das Prädikat „Hochwohlgeboren" zu. Also der unfähigste erhält das Prädikat mit 20 Jahren, der fähigere mit 26 Jahren, der fähigste erst spät, wenn er Professor wird, und der Vater, salls er dnrch die Gnade des Landrath und Regierungspräsidenten nicht den Rat vierter Klasse Mit 60 Jahren erhält, überhaupt nicht. Ich dächte, wenn einzelne ärztliche Vereine ihren Delegirten den Auftrag geben wollten, im nächsten Ärztetage den Antrag einzubringen, an zuständiger Stelle das Verlangen der Ärzte, den Doktoren das Prädikat „Hochwohlgeboren" beizulegen, zu vertreten, so würde es durchaus nicht schwer fallen, dieses Verlangen durchzusetzen, namentlich wenn dasselbe durch solche widersinnigen Beispiele, wie das obige, illustrirt würde. — So ist wörtlich zu lesen im Ärztlichen Zentrcünnzeiger von 1895, Ur. 49. Wie verschieden doch die Menschen sind! Auch innerhalb der Kreise, die man im allgemeinen für gleichartig halten sollte! Die Grenzboten haben im vorigen Viertel¬ jahr eine ganze Anzahl Einsendungen abgedruckt, worin der Zopf der Wohl¬ geboren- und der Hochwohlgeborenheit in seiner ganzen Lächerlichkeit gezeigt war; und hier kommt einer, der keine Ahnung von dieser Lächerlichkeit hat, der tief gekränkt ist, weil er bloß wohlgeboren sein soll! Das Paßt zur deutschen „Welt¬ politik" ! _^ - Wir erhalten Folgendes zugesandt: l Die Redaktion der Grenzboten ersuchen wir ergebenst nach 8 11 des Gesetzes über die Presse auf Grund unsrer amtlichen Ermittlungen, folgende Berichtigung der in dem Artikel „Zur Strafrechtspflege" — Ur. 41 Seite 96 der Druckschrift — enthaltenen Thatsachen in die nächst folgende Nummer der Zeitschrift aufzunehmen: I. Es ist nicht richtig, daß die Verurteilung zu 3 Jahren Zucht¬ haus lediglich deswegen erfolgt ist, weil die Verurteilte ihre Tochter zum Meineide angestiftet habe. Der Sachverhalt ist vielmehr folgender: Die Ehefrau L. zu Kiel hatte in einem hier gegen sie anhängigen Strafver¬ fahren ein angeblich früher bei ihr bedienstet gewesenes Mädchen als Entlastungs- zeugiu benannt und die kommissarische Vernehmung desselben in Königsberg i. Pr., dem angeblichen Domizil der Zeugin, beantragt. Daraufhin wurde vom Amts¬ gericht zu Königsberg eine Person des angegebnen Namens eidlich als Zeugin ver¬ nommen, deren Aussage als wissentlich falsch nachgewiesen wurde. Die Zeugin war, wie sich später herausstellte, die derzeit 15jährige Tochter der Ehefrau L., welche auf deren Veranlassung vou Kiel unes Königsberg gereist war und sich dort sowohl der Polizei wie dem Amtsgericht gegenüber fälschlicherweise für die Person ausgegeben hatte, deren Vernehmung beantragt war. Die Ehefrau L. hatte außerdem in dem nämlichen gegen sie schwebenden Strafverfahren es unternommen, die Ehefrau M. zur Abgabe eines wissentlich falschen Zeugnisses zu verleiten. Ans Grund dieses Sachverhalts ist die Ehefrau L. zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchthaus verurteilt worden und zwar rücksichtlich ihrer Tochter ans 88 43, 154 Strafgesetzbuchs, rücksichtlich der Ehefrau M, aus 8 159 Straf¬ gesetzbuchs. II. Es ist uicht richtig, daß es „im Strafrecht uach der Praxis und der Wissenschaft feststeht," daß ein Meineid von Personen unter 16 Jahre» uicht begangen werden kann. Auf diesem Standpunkt steht allerdings das Urteil des Reichsgerichts vom 26. März 1881 — Entsch. IV. 32 —, dem sich verschiedne spätere Urteile ohne erneute Erörterung der Gründe angeschlossen haben. Das Gegenteil aber behauptet

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/167>, abgerufen am 01.09.2024.