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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Kommission von den etwa erforderten Abänderungen die Redaktion im einzelnen
vornimmt. Dies bleibt besser der juristisch-technisch geschulten gegenwärtigen'Re¬
daktionskommission vorbehalten. Es genügt hier jedenfalls die Einigung über die
Gesichtspunkte im großen und ganzen. Diese aber wird leicht zu erreichen
sein. Hierbei wird sich auch die Beantwortung der Frage erledigen, inwieweit
der Entwurf sozialen Bedürfnissen und Forderungen, soweit sie heute allgemein
als berechtigt anerkannt sind, entspricht. Daß diese Frage vor allem einer sorg¬
fältigen und allseitigen Prüfung bedarf, kann wohl nicht geleugnet werden: den
heutigen Bedürfnissen muß der Entwurf jedenfalls gerecht werden. Damit ist
bei weitem noch nicht gesagt, daß er unklare, noch nicht ins allgemeine Rechts¬
bewußtsein übergegangne und unausgereifte Ideen verwirklichen solle. Wir meinen
übrigens, daß die Mitglieder der gegenwärtigen Redaktionskommission, die ja ein
menschlich begreifliches Interesse an der Erhaltung ihres Werkes haben, über eine
nochmalige Prüfung -- wir wiederholen, nicht ins einzelne, sondern im großen
und ganzen -- gar nicht mißgestimmt zu sein brauchen. Von den beiden im
Reiche bestehenden Gesetzgebungsfaktoren ist bisher nur der eine in der Lage ge¬
wesen, auf die Gestaltung des Entwurfs einen Einfluß auszuüben: der Bundes¬
rat. Er hat das auch in reichem Maße gethan, und nicht jede Bestimmung des
Entwurfs ist ohne weiteres auf die Beschlüsse der Redaktionskommission zurück¬
zuführen. So ist beispielsweise der Mangel einer einheitlichen Regelung des Ver¬
einsrechts auf den Widerstand des Bundesrath zu setzen und keineswegs allenthalben
im Sinne der Redaktionskommission. Aber der Bundesrat hat nicht angethan!
Wie der Bundesrat aber, und zwar mit vollem Recht, seinen gesetzlichen Einfluß
auf deu Inhalt des Entwurfs geltend gemacht hat -- und noch jetzt übt er keines¬
wegs so unbedingte Enthaltsamkeit in der Vornahme von Abänderungen, sodaß es
nach den Zeitungsberichten zweifelhaft scheint, ob der Entwurf noch am 18. Januar
dem Reichstage wird zugehen können --, so muß auch billigerweise der Reichstag
als der andre Gesetzgebnngsfaktor Gelegenheit haben, den gleichen Einfluß auf die
Gestaltung des nationalen Gesetzwerks auszuüben. Vielleicht vermag dann gerade
die Redaktionskommission den Reichstag in einzelnen vom Bundesrat abweichenden
Ansichten zu ihrer Meinung zu bekehren und so diesen zum Siege zu verhelfen!

Aber der heute von uns gebrachte Aufsatz schließt ja selbst damit, "daß der
Reichstag den Entwurf nicht unbesehen annehmen, noch daß eine Verbesserung des
Entwurfs ganz ausgeschlossen sein solle." Und somit ist der Gegensatz in dem Ergebnis
zwischen ihm und deu früher von uns gebrachten Darlegungen im Grunde gar
nicht so bedeutend.


Anatom und Künstler.

Unsre Leser werden sich des Aufsatzes über die
Auffindung der Gebeine Johann Sebastian Bachs erinnern, den die Grenzboten im
Juni vorigen Jahres auf Grund eines damals eben erschienenen Berichts von Pro¬
fessor W. His in Leipzig gebracht haben. Der Bericht war interessant wegen
des eigentümlichen Verfahrens, das der Verfasser angewandt hatte, um den Be¬
weis zu führe", daß die um 22. Oktober 1894 ans dem alten Johanniskirchhofe
in Leipzig ausgegrabnen Gebeine eines alten Mannes Bachs Gebeine seien, eines
Verfahrens, bei dem sich Wissenschaft und Kunst in eigentümlicher Weise die Hände
gereicht hatten. Was urkundlich feststand, war nur die Thatsache, daß Bach in
einem Sarg aus Eichenholz begraben worden war, und daß Eichenholzsärge, weil
sie mit einer besondern Begräbnisstener belegt waren, sehr selten verwendet wurden.
Außerdem bestand eine dunkle Tradition, an welcher Stelle sich ungefähr Bachs


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Kommission von den etwa erforderten Abänderungen die Redaktion im einzelnen
vornimmt. Dies bleibt besser der juristisch-technisch geschulten gegenwärtigen'Re¬
daktionskommission vorbehalten. Es genügt hier jedenfalls die Einigung über die
Gesichtspunkte im großen und ganzen. Diese aber wird leicht zu erreichen
sein. Hierbei wird sich auch die Beantwortung der Frage erledigen, inwieweit
der Entwurf sozialen Bedürfnissen und Forderungen, soweit sie heute allgemein
als berechtigt anerkannt sind, entspricht. Daß diese Frage vor allem einer sorg¬
fältigen und allseitigen Prüfung bedarf, kann wohl nicht geleugnet werden: den
heutigen Bedürfnissen muß der Entwurf jedenfalls gerecht werden. Damit ist
bei weitem noch nicht gesagt, daß er unklare, noch nicht ins allgemeine Rechts¬
bewußtsein übergegangne und unausgereifte Ideen verwirklichen solle. Wir meinen
übrigens, daß die Mitglieder der gegenwärtigen Redaktionskommission, die ja ein
menschlich begreifliches Interesse an der Erhaltung ihres Werkes haben, über eine
nochmalige Prüfung — wir wiederholen, nicht ins einzelne, sondern im großen
und ganzen — gar nicht mißgestimmt zu sein brauchen. Von den beiden im
Reiche bestehenden Gesetzgebungsfaktoren ist bisher nur der eine in der Lage ge¬
wesen, auf die Gestaltung des Entwurfs einen Einfluß auszuüben: der Bundes¬
rat. Er hat das auch in reichem Maße gethan, und nicht jede Bestimmung des
Entwurfs ist ohne weiteres auf die Beschlüsse der Redaktionskommission zurück¬
zuführen. So ist beispielsweise der Mangel einer einheitlichen Regelung des Ver¬
einsrechts auf den Widerstand des Bundesrath zu setzen und keineswegs allenthalben
im Sinne der Redaktionskommission. Aber der Bundesrat hat nicht angethan!
Wie der Bundesrat aber, und zwar mit vollem Recht, seinen gesetzlichen Einfluß
auf deu Inhalt des Entwurfs geltend gemacht hat — und noch jetzt übt er keines¬
wegs so unbedingte Enthaltsamkeit in der Vornahme von Abänderungen, sodaß es
nach den Zeitungsberichten zweifelhaft scheint, ob der Entwurf noch am 18. Januar
dem Reichstage wird zugehen können —, so muß auch billigerweise der Reichstag
als der andre Gesetzgebnngsfaktor Gelegenheit haben, den gleichen Einfluß auf die
Gestaltung des nationalen Gesetzwerks auszuüben. Vielleicht vermag dann gerade
die Redaktionskommission den Reichstag in einzelnen vom Bundesrat abweichenden
Ansichten zu ihrer Meinung zu bekehren und so diesen zum Siege zu verhelfen!

Aber der heute von uns gebrachte Aufsatz schließt ja selbst damit, „daß der
Reichstag den Entwurf nicht unbesehen annehmen, noch daß eine Verbesserung des
Entwurfs ganz ausgeschlossen sein solle." Und somit ist der Gegensatz in dem Ergebnis
zwischen ihm und deu früher von uns gebrachten Darlegungen im Grunde gar
nicht so bedeutend.


Anatom und Künstler.

Unsre Leser werden sich des Aufsatzes über die
Auffindung der Gebeine Johann Sebastian Bachs erinnern, den die Grenzboten im
Juni vorigen Jahres auf Grund eines damals eben erschienenen Berichts von Pro¬
fessor W. His in Leipzig gebracht haben. Der Bericht war interessant wegen
des eigentümlichen Verfahrens, das der Verfasser angewandt hatte, um den Be¬
weis zu führe«, daß die um 22. Oktober 1894 ans dem alten Johanniskirchhofe
in Leipzig ausgegrabnen Gebeine eines alten Mannes Bachs Gebeine seien, eines
Verfahrens, bei dem sich Wissenschaft und Kunst in eigentümlicher Weise die Hände
gereicht hatten. Was urkundlich feststand, war nur die Thatsache, daß Bach in
einem Sarg aus Eichenholz begraben worden war, und daß Eichenholzsärge, weil
sie mit einer besondern Begräbnisstener belegt waren, sehr selten verwendet wurden.
Außerdem bestand eine dunkle Tradition, an welcher Stelle sich ungefähr Bachs


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[0159] Maßgebliches und Unmaßgebliches Kommission von den etwa erforderten Abänderungen die Redaktion im einzelnen vornimmt. Dies bleibt besser der juristisch-technisch geschulten gegenwärtigen'Re¬ daktionskommission vorbehalten. Es genügt hier jedenfalls die Einigung über die Gesichtspunkte im großen und ganzen. Diese aber wird leicht zu erreichen sein. Hierbei wird sich auch die Beantwortung der Frage erledigen, inwieweit der Entwurf sozialen Bedürfnissen und Forderungen, soweit sie heute allgemein als berechtigt anerkannt sind, entspricht. Daß diese Frage vor allem einer sorg¬ fältigen und allseitigen Prüfung bedarf, kann wohl nicht geleugnet werden: den heutigen Bedürfnissen muß der Entwurf jedenfalls gerecht werden. Damit ist bei weitem noch nicht gesagt, daß er unklare, noch nicht ins allgemeine Rechts¬ bewußtsein übergegangne und unausgereifte Ideen verwirklichen solle. Wir meinen übrigens, daß die Mitglieder der gegenwärtigen Redaktionskommission, die ja ein menschlich begreifliches Interesse an der Erhaltung ihres Werkes haben, über eine nochmalige Prüfung — wir wiederholen, nicht ins einzelne, sondern im großen und ganzen — gar nicht mißgestimmt zu sein brauchen. Von den beiden im Reiche bestehenden Gesetzgebungsfaktoren ist bisher nur der eine in der Lage ge¬ wesen, auf die Gestaltung des Entwurfs einen Einfluß auszuüben: der Bundes¬ rat. Er hat das auch in reichem Maße gethan, und nicht jede Bestimmung des Entwurfs ist ohne weiteres auf die Beschlüsse der Redaktionskommission zurück¬ zuführen. So ist beispielsweise der Mangel einer einheitlichen Regelung des Ver¬ einsrechts auf den Widerstand des Bundesrath zu setzen und keineswegs allenthalben im Sinne der Redaktionskommission. Aber der Bundesrat hat nicht angethan! Wie der Bundesrat aber, und zwar mit vollem Recht, seinen gesetzlichen Einfluß auf deu Inhalt des Entwurfs geltend gemacht hat — und noch jetzt übt er keines¬ wegs so unbedingte Enthaltsamkeit in der Vornahme von Abänderungen, sodaß es nach den Zeitungsberichten zweifelhaft scheint, ob der Entwurf noch am 18. Januar dem Reichstage wird zugehen können —, so muß auch billigerweise der Reichstag als der andre Gesetzgebnngsfaktor Gelegenheit haben, den gleichen Einfluß auf die Gestaltung des nationalen Gesetzwerks auszuüben. Vielleicht vermag dann gerade die Redaktionskommission den Reichstag in einzelnen vom Bundesrat abweichenden Ansichten zu ihrer Meinung zu bekehren und so diesen zum Siege zu verhelfen! Aber der heute von uns gebrachte Aufsatz schließt ja selbst damit, „daß der Reichstag den Entwurf nicht unbesehen annehmen, noch daß eine Verbesserung des Entwurfs ganz ausgeschlossen sein solle." Und somit ist der Gegensatz in dem Ergebnis zwischen ihm und deu früher von uns gebrachten Darlegungen im Grunde gar nicht so bedeutend. Anatom und Künstler. Unsre Leser werden sich des Aufsatzes über die Auffindung der Gebeine Johann Sebastian Bachs erinnern, den die Grenzboten im Juni vorigen Jahres auf Grund eines damals eben erschienenen Berichts von Pro¬ fessor W. His in Leipzig gebracht haben. Der Bericht war interessant wegen des eigentümlichen Verfahrens, das der Verfasser angewandt hatte, um den Be¬ weis zu führe«, daß die um 22. Oktober 1894 ans dem alten Johanniskirchhofe in Leipzig ausgegrabnen Gebeine eines alten Mannes Bachs Gebeine seien, eines Verfahrens, bei dem sich Wissenschaft und Kunst in eigentümlicher Weise die Hände gereicht hatten. Was urkundlich feststand, war nur die Thatsache, daß Bach in einem Sarg aus Eichenholz begraben worden war, und daß Eichenholzsärge, weil sie mit einer besondern Begräbnisstener belegt waren, sehr selten verwendet wurden. Außerdem bestand eine dunkle Tradition, an welcher Stelle sich ungefähr Bachs

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/159>, abgerufen am 01.09.2024.