Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.Die Vereine und das bürgerliche Gesetzbuch u den Abschnitten des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs unterscheidet in nicht recht Der Weg, dieses Recht der sogenannten juristischen Persönlichkeit zu er¬ Die Vereine und das bürgerliche Gesetzbuch u den Abschnitten des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs unterscheidet in nicht recht Der Weg, dieses Recht der sogenannten juristischen Persönlichkeit zu er¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0424" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/221398"/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341861_220975/figures/grenzboten_341861_220975_221398_000.jpg"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Vereine und das bürgerliche Gesetzbuch</head><lb/> <p xml:id="ID_1409"> u den Abschnitten des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen<lb/> Gesetzbuchs, von denen man wünschen muß, daß sie der Reichstag<lb/> nicht ohne die ernsteste und aufmerksamste Prüfung Gesetz werden<lb/> lasse, gehören die Bestimmungen über die Vereine. Sie haben<lb/> zwar dort nur insoweit eine Stelle, als es sich um die privat¬<lb/> rechtliche Seite des Vereinswesens, um die Vermögensfähigkeit und Vermögens¬<lb/> verwaltung der Vereine handelt. Es ist aber unmöglich, diese vermögens-<lb/> rechtliche Seite ganz zu trennen von der öffentlich rechtlichen, d. h. von der<lb/> Frage, ob und welche Vereine der Staat überhaupt in seinem Gebiete dulden,<lb/> welchen Grad vou Bewegungsfreiheit er ihnen einräumen und welche Vor¬<lb/> schriften er etwa, um mit der Überschrift des preußischen Gesetzes zu reden,<lb/> „zur Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mi߬<lb/> brauchs des Vcrscunmlungs- und Vereinigungsrechts" erlassen solle.</p><lb/> <p xml:id="ID_1410"> Der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs unterscheidet in nicht recht<lb/> durchsichtiger Fassung zwischen Vereinen mit Zwecken, die auf wirtschaftlichen<lb/> Geschäftsbetrieb gerichtet sind, und Vereinen mit andern Zwecken. Unter diesen<lb/> andern Zwecken werden „gemeinnützige, wohlthätige, gesellige, wissenschaftliche<lb/> und künstlerische Zwecke" besonders hervorgehoben, andrerseits sind die Ver¬<lb/> eine mit „politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zwecken" unter gewisse<lb/> einschränkende Bestimmungen gestellt. Allen diesen drei Gruppen von Vereinen<lb/> ist, grundsätzlich wenigstens, die Möglichkeit gegeben, die Rechtsfähigkeit, oder<lb/> wie andre Reichsgesetze es ausdrücken, die Fähigkeit zu erwerben, selbständig<lb/> Rechte und Pflichten zu haben, unter ihrem Namen Eigentum und andre<lb/> dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, vor Gericht zu klagen oder ver¬<lb/> klagt zu werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1411" next="#ID_1412"> Der Weg, dieses Recht der sogenannten juristischen Persönlichkeit zu er¬<lb/> langen, ist für Vereine zu Zwecken des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ent¬<lb/> weder bereits durch andre Reichsgesetze eröffnet, so z. B. für die Aktiengesell¬<lb/> schaften, die sogenannten eingetragnen Genossenschaften, die Gesellschaften<lb/> mit beschränkter Haftung usw. Für diese Gruppe bleiben die bestehenden reichs¬<lb/> gesetzlichen Vorschriften auch ferner maßgebend. Oder es fehlt für sie noch</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0424]
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Die Vereine und das bürgerliche Gesetzbuch
u den Abschnitten des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs, von denen man wünschen muß, daß sie der Reichstag
nicht ohne die ernsteste und aufmerksamste Prüfung Gesetz werden
lasse, gehören die Bestimmungen über die Vereine. Sie haben
zwar dort nur insoweit eine Stelle, als es sich um die privat¬
rechtliche Seite des Vereinswesens, um die Vermögensfähigkeit und Vermögens¬
verwaltung der Vereine handelt. Es ist aber unmöglich, diese vermögens-
rechtliche Seite ganz zu trennen von der öffentlich rechtlichen, d. h. von der
Frage, ob und welche Vereine der Staat überhaupt in seinem Gebiete dulden,
welchen Grad vou Bewegungsfreiheit er ihnen einräumen und welche Vor¬
schriften er etwa, um mit der Überschrift des preußischen Gesetzes zu reden,
„zur Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mi߬
brauchs des Vcrscunmlungs- und Vereinigungsrechts" erlassen solle.
Der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs unterscheidet in nicht recht
durchsichtiger Fassung zwischen Vereinen mit Zwecken, die auf wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet sind, und Vereinen mit andern Zwecken. Unter diesen
andern Zwecken werden „gemeinnützige, wohlthätige, gesellige, wissenschaftliche
und künstlerische Zwecke" besonders hervorgehoben, andrerseits sind die Ver¬
eine mit „politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zwecken" unter gewisse
einschränkende Bestimmungen gestellt. Allen diesen drei Gruppen von Vereinen
ist, grundsätzlich wenigstens, die Möglichkeit gegeben, die Rechtsfähigkeit, oder
wie andre Reichsgesetze es ausdrücken, die Fähigkeit zu erwerben, selbständig
Rechte und Pflichten zu haben, unter ihrem Namen Eigentum und andre
dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, vor Gericht zu klagen oder ver¬
klagt zu werden.
Der Weg, dieses Recht der sogenannten juristischen Persönlichkeit zu er¬
langen, ist für Vereine zu Zwecken des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ent¬
weder bereits durch andre Reichsgesetze eröffnet, so z. B. für die Aktiengesell¬
schaften, die sogenannten eingetragnen Genossenschaften, die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung usw. Für diese Gruppe bleiben die bestehenden reichs¬
gesetzlichen Vorschriften auch ferner maßgebend. Oder es fehlt für sie noch
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