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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

seines engern Heimatlandes, des frühern Kurfürstentums Hessen, das ihn seit
mindestens den fünfziger Jahren zu seinen besten Söhnen und zu Zeiten zu seinen
treuesten Beratern in schwierigen Lagen zählte. Daher gehört die von ihm hinter¬
lassene, soeben im Verlage von M. Brunnemann in Kassel erschienene Schrift "Das
frühere Kurhessen. Ein Geschichtsbild" zu den gediegensten und zuverlässigsten
Quellen für die neuere Geschichte Hessens und zu den wertvollsten Beiträgen zur
Zeitgeschichte. Das Buch verfolgt den Zweck, der doppelten Mhthcnbildung ent¬
gegenzutreten, erstens daß in Kurhessen ganz unerträgliche Zustände geherrscht hätten,
zweitens daß der letzte Kurfürst im Grunde genommen ein vortrefflicher Regent
gewesen sei. Indem es Bahr unternahm, denen, die Kurhessen nicht mehr ans
eigner Anschauung kennen, ein Bild davon zu entwerfen, wie es in Wahrheit
gewesen ist, und wie es seine Selbständigkeit verloren hat, hat er sich ein großes
Verdienst erworben, denn dem Kundigen war es allerdings oft aufgefallen, welch
seltsame Vorstellungen über die Zustände dieses Staates selbst in Kreisen hervor¬
getreten sind, bei denen man das nicht hätte erwarten sollen. Diese Unkenntnis
beruhte durchgängig darauf, daß man sich uicht die Mühe nahm, vielleicht anch
aus angeblich deutschem Patriotismus für überflüssig oder kleinlich hielt, sich um
Einzelheiten zu bekümmern. Selbst Treitschke hat es sich erspart, die längst vor¬
liegenden zahlreichen Darstellungen der hessischen Verhältnisse genauer anzusehen.
Da ist es immerhin gut, daß die Vorgänge, die eigentlich als hinreichend bekannt
vorausgesetzt werden müßten, hier noch einmal in übersichtlicher Weise geschildert
werden, unter Hervorhebung dessen, worauf es überall ankommt.

Bahrs Schrift enthält fünf Abschnitte (1. Geschichtliche Entwicklung; 2. Der
Zustand Kurhesseus während der Regierung des letzten Kurfürsten; 3. Die Wen-
dung; 4. Die Diktaturperiode; 5. Schlußwandlnngen) und reicht bis zum Jahre
1887. Im ersten Abschnitt wird die Eigentümlichkeit des im Hessengnu noch jetzt
sprachlich abgegrenzten chattischen Volksstamms, namentlich sein Sinn für den Kampf
ums Recht und die Tüchtigkeit und Pflichttreue des althessischem Bcamtenstandes
geschildert, die Bedeutung des Landes in frühern Jahrhunderten hervorgehoben,
der Wert der hessischen Gesetzgebung und wie sie der andrer deutschen Länder
vorangegangen ist, vor Augen geführt, auch die gewöhnliche Ansicht über den
"Verkauf" hessischer Landeskinder dahin berichtigt, daß man endlich aufhören sollte,
diese Sache als eine besondre hessische zu behandeln, da ihre Schmach die ganze
Zeit des Werbesystems treffe. Sehr getreu werden die letzten Regenten geschildert,
Wilhelm I., der bis zur westfälischen Zeit mit Einsicht das Beste des Landes zu
fördern suchte, Wilhelm II., der eine umfassende, allen Anforderungen der Neuzeit
entsprechende Umgestaltung der Landesbehörden schuf, schon 1821 die Trennung
der Justiz von der Verwaltung durchführte und 1831 die vielbesprochne Verfassung
vereinbarte. Mit Recht tritt Bähr der oft außerhalb Hessens gehörten Behauptung
entgegen, daß sich mit dieser Verfassung nicht habe regieren lassen. Dem steht,
sagt er, doch die Thatsache gegenüber, daß lange Jahre damit wirklich, und zwar
teilweise recht stark regiert worden ist; die wenigen später beanstandeten Be¬
stimmungen sind nur ein einzigesmal praktisch geworden, nämlich als es sich um
deu Umsturz der Verfassung handelte. Es kam ja bei dieser Verfassung nur
darauf nu, eiuen Schutz zu gewinnen wider die oft kleinlichen despotischen Nei¬
gungen der damaligen Fürsten. In dieser Beziehung hat die Verfassung ihre
Schuldigkeit gethan, und das war der einzige Grund, warum sie der letzte Kur¬
fürst und seiue Rabulisten untergruben und als verwerflich verschrieen. Seine ganze
Regierung war beherrscht von der Auffassung, daß die Verfnssnng und die Teilung


Maßgebliches und Unmaßgebliches

seines engern Heimatlandes, des frühern Kurfürstentums Hessen, das ihn seit
mindestens den fünfziger Jahren zu seinen besten Söhnen und zu Zeiten zu seinen
treuesten Beratern in schwierigen Lagen zählte. Daher gehört die von ihm hinter¬
lassene, soeben im Verlage von M. Brunnemann in Kassel erschienene Schrift „Das
frühere Kurhessen. Ein Geschichtsbild" zu den gediegensten und zuverlässigsten
Quellen für die neuere Geschichte Hessens und zu den wertvollsten Beiträgen zur
Zeitgeschichte. Das Buch verfolgt den Zweck, der doppelten Mhthcnbildung ent¬
gegenzutreten, erstens daß in Kurhessen ganz unerträgliche Zustände geherrscht hätten,
zweitens daß der letzte Kurfürst im Grunde genommen ein vortrefflicher Regent
gewesen sei. Indem es Bahr unternahm, denen, die Kurhessen nicht mehr ans
eigner Anschauung kennen, ein Bild davon zu entwerfen, wie es in Wahrheit
gewesen ist, und wie es seine Selbständigkeit verloren hat, hat er sich ein großes
Verdienst erworben, denn dem Kundigen war es allerdings oft aufgefallen, welch
seltsame Vorstellungen über die Zustände dieses Staates selbst in Kreisen hervor¬
getreten sind, bei denen man das nicht hätte erwarten sollen. Diese Unkenntnis
beruhte durchgängig darauf, daß man sich uicht die Mühe nahm, vielleicht anch
aus angeblich deutschem Patriotismus für überflüssig oder kleinlich hielt, sich um
Einzelheiten zu bekümmern. Selbst Treitschke hat es sich erspart, die längst vor¬
liegenden zahlreichen Darstellungen der hessischen Verhältnisse genauer anzusehen.
Da ist es immerhin gut, daß die Vorgänge, die eigentlich als hinreichend bekannt
vorausgesetzt werden müßten, hier noch einmal in übersichtlicher Weise geschildert
werden, unter Hervorhebung dessen, worauf es überall ankommt.

Bahrs Schrift enthält fünf Abschnitte (1. Geschichtliche Entwicklung; 2. Der
Zustand Kurhesseus während der Regierung des letzten Kurfürsten; 3. Die Wen-
dung; 4. Die Diktaturperiode; 5. Schlußwandlnngen) und reicht bis zum Jahre
1887. Im ersten Abschnitt wird die Eigentümlichkeit des im Hessengnu noch jetzt
sprachlich abgegrenzten chattischen Volksstamms, namentlich sein Sinn für den Kampf
ums Recht und die Tüchtigkeit und Pflichttreue des althessischem Bcamtenstandes
geschildert, die Bedeutung des Landes in frühern Jahrhunderten hervorgehoben,
der Wert der hessischen Gesetzgebung und wie sie der andrer deutschen Länder
vorangegangen ist, vor Augen geführt, auch die gewöhnliche Ansicht über den
„Verkauf" hessischer Landeskinder dahin berichtigt, daß man endlich aufhören sollte,
diese Sache als eine besondre hessische zu behandeln, da ihre Schmach die ganze
Zeit des Werbesystems treffe. Sehr getreu werden die letzten Regenten geschildert,
Wilhelm I., der bis zur westfälischen Zeit mit Einsicht das Beste des Landes zu
fördern suchte, Wilhelm II., der eine umfassende, allen Anforderungen der Neuzeit
entsprechende Umgestaltung der Landesbehörden schuf, schon 1821 die Trennung
der Justiz von der Verwaltung durchführte und 1831 die vielbesprochne Verfassung
vereinbarte. Mit Recht tritt Bähr der oft außerhalb Hessens gehörten Behauptung
entgegen, daß sich mit dieser Verfassung nicht habe regieren lassen. Dem steht,
sagt er, doch die Thatsache gegenüber, daß lange Jahre damit wirklich, und zwar
teilweise recht stark regiert worden ist; die wenigen später beanstandeten Be¬
stimmungen sind nur ein einzigesmal praktisch geworden, nämlich als es sich um
deu Umsturz der Verfassung handelte. Es kam ja bei dieser Verfassung nur
darauf nu, eiuen Schutz zu gewinnen wider die oft kleinlichen despotischen Nei¬
gungen der damaligen Fürsten. In dieser Beziehung hat die Verfassung ihre
Schuldigkeit gethan, und das war der einzige Grund, warum sie der letzte Kur¬
fürst und seiue Rabulisten untergruben und als verwerflich verschrieen. Seine ganze
Regierung war beherrscht von der Auffassung, daß die Verfnssnng und die Teilung


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[0206] Maßgebliches und Unmaßgebliches seines engern Heimatlandes, des frühern Kurfürstentums Hessen, das ihn seit mindestens den fünfziger Jahren zu seinen besten Söhnen und zu Zeiten zu seinen treuesten Beratern in schwierigen Lagen zählte. Daher gehört die von ihm hinter¬ lassene, soeben im Verlage von M. Brunnemann in Kassel erschienene Schrift „Das frühere Kurhessen. Ein Geschichtsbild" zu den gediegensten und zuverlässigsten Quellen für die neuere Geschichte Hessens und zu den wertvollsten Beiträgen zur Zeitgeschichte. Das Buch verfolgt den Zweck, der doppelten Mhthcnbildung ent¬ gegenzutreten, erstens daß in Kurhessen ganz unerträgliche Zustände geherrscht hätten, zweitens daß der letzte Kurfürst im Grunde genommen ein vortrefflicher Regent gewesen sei. Indem es Bahr unternahm, denen, die Kurhessen nicht mehr ans eigner Anschauung kennen, ein Bild davon zu entwerfen, wie es in Wahrheit gewesen ist, und wie es seine Selbständigkeit verloren hat, hat er sich ein großes Verdienst erworben, denn dem Kundigen war es allerdings oft aufgefallen, welch seltsame Vorstellungen über die Zustände dieses Staates selbst in Kreisen hervor¬ getreten sind, bei denen man das nicht hätte erwarten sollen. Diese Unkenntnis beruhte durchgängig darauf, daß man sich uicht die Mühe nahm, vielleicht anch aus angeblich deutschem Patriotismus für überflüssig oder kleinlich hielt, sich um Einzelheiten zu bekümmern. Selbst Treitschke hat es sich erspart, die längst vor¬ liegenden zahlreichen Darstellungen der hessischen Verhältnisse genauer anzusehen. Da ist es immerhin gut, daß die Vorgänge, die eigentlich als hinreichend bekannt vorausgesetzt werden müßten, hier noch einmal in übersichtlicher Weise geschildert werden, unter Hervorhebung dessen, worauf es überall ankommt. Bahrs Schrift enthält fünf Abschnitte (1. Geschichtliche Entwicklung; 2. Der Zustand Kurhesseus während der Regierung des letzten Kurfürsten; 3. Die Wen- dung; 4. Die Diktaturperiode; 5. Schlußwandlnngen) und reicht bis zum Jahre 1887. Im ersten Abschnitt wird die Eigentümlichkeit des im Hessengnu noch jetzt sprachlich abgegrenzten chattischen Volksstamms, namentlich sein Sinn für den Kampf ums Recht und die Tüchtigkeit und Pflichttreue des althessischem Bcamtenstandes geschildert, die Bedeutung des Landes in frühern Jahrhunderten hervorgehoben, der Wert der hessischen Gesetzgebung und wie sie der andrer deutschen Länder vorangegangen ist, vor Augen geführt, auch die gewöhnliche Ansicht über den „Verkauf" hessischer Landeskinder dahin berichtigt, daß man endlich aufhören sollte, diese Sache als eine besondre hessische zu behandeln, da ihre Schmach die ganze Zeit des Werbesystems treffe. Sehr getreu werden die letzten Regenten geschildert, Wilhelm I., der bis zur westfälischen Zeit mit Einsicht das Beste des Landes zu fördern suchte, Wilhelm II., der eine umfassende, allen Anforderungen der Neuzeit entsprechende Umgestaltung der Landesbehörden schuf, schon 1821 die Trennung der Justiz von der Verwaltung durchführte und 1831 die vielbesprochne Verfassung vereinbarte. Mit Recht tritt Bähr der oft außerhalb Hessens gehörten Behauptung entgegen, daß sich mit dieser Verfassung nicht habe regieren lassen. Dem steht, sagt er, doch die Thatsache gegenüber, daß lange Jahre damit wirklich, und zwar teilweise recht stark regiert worden ist; die wenigen später beanstandeten Be¬ stimmungen sind nur ein einzigesmal praktisch geworden, nämlich als es sich um deu Umsturz der Verfassung handelte. Es kam ja bei dieser Verfassung nur darauf nu, eiuen Schutz zu gewinnen wider die oft kleinlichen despotischen Nei¬ gungen der damaligen Fürsten. In dieser Beziehung hat die Verfassung ihre Schuldigkeit gethan, und das war der einzige Grund, warum sie der letzte Kur¬ fürst und seiue Rabulisten untergruben und als verwerflich verschrieen. Seine ganze Regierung war beherrscht von der Auffassung, daß die Verfnssnng und die Teilung

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220325/206>, abgerufen am 28.07.2024.