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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr.

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nicht angenommen werden könne, sondern weil die Heilkünstlerin nicht fahrlässig
gehandelt habe. Denn fahrlässig handelt nur der, der einen vorherzusehenden Erfolg
durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit herbeiführt. Es wäre also eine notwendige
Bedingung für die Strafbarkeit der Frau, daß ,sie imstande gewesen wäre, den
von ihr herbeigeführten Erfolg, den Tod des Kindes, als möglich vorauszusehen.
Die Frage, ob diese Voraussetzung zutreffe, ist von der Staatscmwaltschnft (und
in einem ganz ähnlichen Falle auch vom Reichsgericht) verneint worden. Denn
die Frau habe nicht genügende Bildung und Einsicht, um sich auch bei angestrengtem
Nachdenken und reiflichster Überlegung sagen zu können, daß der von ihr erteilte
Rat und die angewandten Kuren möglicherweise eine Lebensgefahr für das Kind
mit sich bringen könnten.

Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Richtigkeit dieser Annahme im vor¬
liegenden Falle über jeden Zweifel erhaben ist, ob also, juristisch betrachtet, die
Unterlassung der Anklage wegen fahrlässiger Tötung gebilligt werden kann. Aber
soviel ist gewiß: dem Laien wird eine solche Entscheidung, wenn auch Fahrlässig¬
keit im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, stets unverständlich bleiben; er wird über
solche Rechtsprechung die Achseln zucken.

Es ist aber immer bedenklich, wenn die Ergebnisse der Rechtsprechung, nament¬
lich in Strafsachen, in einem auffälligen Widerspruch zu dem gesunden Rechtsgefühl
des Publikums stehen. Da entsteht doch unwillkürlich die Frage, ob auch die Rechts¬
pflege in den richtigen Bahnen wandte. Wer trägt die Schuld daran? Meistens
sind es ja die Richter, die "Juristen." denen man die Schuld in die Schuhe schiebt
und den Vorwurf macht, sie klammerten sich an den Buchstaben des Gesetzes.
Dieser Norwurf mag ja auch in manchen Fällen gerechtfertigt sein; aber in den
meisten Fällen trifft er nicht zu. Nicht die Richter, uicht die Rechtsprechung,
sondern das Recht selbst, die Gesetzgebung verdient den Vorwurf der Mangel- und
Lückenhaftigkeit. Auch hier steheu wir vor einer empfindlichen Lücke in der Gesetz¬
gebung, da' wir keine Handhabe, wenigstens keine sichere Handhabe haben, der lei¬
digen Kurpfuscherei mit Erfolg begegnen zu können. Daß der Paragraph des
Strafgesetzbuchs, der vou der fahrlässigen Tlltuug handelt, nicht ausreicht, zeigt der
vorstehende Fall zur Genüge; und sicher kommen häufig Fälle vor, wo die Frage,
ob fahrlässige Tötung in/Sinne des Gesetzes vorliege, nicht einmal zweifelhaft,
sondern geradezu zu verneinen ist. Soll man es aber deswegen ruhig mit an¬
sehen, wie Leben und Gesundheit vieler aufs Spiel gesetzt wird? Ist es nicht die
Pflicht des Staates, hier einzugreifen?

Mail entgegne nicht, daß ja niemand gezwungen sei, sich von Kurpfuschern
behandeln zu lassen; jeder trage eben seine eigne Haut zu Markte. Diese An¬
schauung ist grundverkehrt, so häufig man ihr auch begegnet. Erfahrungsgemäß
fällt gerade der Ungebildete besonders leicht den Wunderdoktoren in die Hände;
die große Masse des Volks ist eben zu dumm, um sich selber vor solchem Schaden
zu hüten, sie bedarf also des staatlichen Schutzes.

Warum läßt man denn nicht jeden beliebigen Menschen, der sich "Rechts¬
kundiger" nennt, zur Ausübung der Nechtsanwaltschaft zu, sondern nur deu staat¬
lich geprüften Juristen? Weil sie von der Prozeßführung nichts verstehen und mehr
Schaden als Nutzen stiften würden. Auf dem Gebiete der Heilkunde aber, wo bei
weitem wichtigere Dinge auf dem Spiele stehen, kann jeder, der will, thätig fein;
ob er etwas von dem menschlichen Organismus versteht oder nicht, ob er der
leidende" Menschheit nützt oder schadet, ist gleichgiltig!

Zum Glück kommen Fälle wie der hier erzählte nicht nllzuhäufig vor, meist


nicht angenommen werden könne, sondern weil die Heilkünstlerin nicht fahrlässig
gehandelt habe. Denn fahrlässig handelt nur der, der einen vorherzusehenden Erfolg
durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit herbeiführt. Es wäre also eine notwendige
Bedingung für die Strafbarkeit der Frau, daß ,sie imstande gewesen wäre, den
von ihr herbeigeführten Erfolg, den Tod des Kindes, als möglich vorauszusehen.
Die Frage, ob diese Voraussetzung zutreffe, ist von der Staatscmwaltschnft (und
in einem ganz ähnlichen Falle auch vom Reichsgericht) verneint worden. Denn
die Frau habe nicht genügende Bildung und Einsicht, um sich auch bei angestrengtem
Nachdenken und reiflichster Überlegung sagen zu können, daß der von ihr erteilte
Rat und die angewandten Kuren möglicherweise eine Lebensgefahr für das Kind
mit sich bringen könnten.

Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Richtigkeit dieser Annahme im vor¬
liegenden Falle über jeden Zweifel erhaben ist, ob also, juristisch betrachtet, die
Unterlassung der Anklage wegen fahrlässiger Tötung gebilligt werden kann. Aber
soviel ist gewiß: dem Laien wird eine solche Entscheidung, wenn auch Fahrlässig¬
keit im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, stets unverständlich bleiben; er wird über
solche Rechtsprechung die Achseln zucken.

Es ist aber immer bedenklich, wenn die Ergebnisse der Rechtsprechung, nament¬
lich in Strafsachen, in einem auffälligen Widerspruch zu dem gesunden Rechtsgefühl
des Publikums stehen. Da entsteht doch unwillkürlich die Frage, ob auch die Rechts¬
pflege in den richtigen Bahnen wandte. Wer trägt die Schuld daran? Meistens
sind es ja die Richter, die „Juristen." denen man die Schuld in die Schuhe schiebt
und den Vorwurf macht, sie klammerten sich an den Buchstaben des Gesetzes.
Dieser Norwurf mag ja auch in manchen Fällen gerechtfertigt sein; aber in den
meisten Fällen trifft er nicht zu. Nicht die Richter, uicht die Rechtsprechung,
sondern das Recht selbst, die Gesetzgebung verdient den Vorwurf der Mangel- und
Lückenhaftigkeit. Auch hier steheu wir vor einer empfindlichen Lücke in der Gesetz¬
gebung, da' wir keine Handhabe, wenigstens keine sichere Handhabe haben, der lei¬
digen Kurpfuscherei mit Erfolg begegnen zu können. Daß der Paragraph des
Strafgesetzbuchs, der vou der fahrlässigen Tlltuug handelt, nicht ausreicht, zeigt der
vorstehende Fall zur Genüge; und sicher kommen häufig Fälle vor, wo die Frage,
ob fahrlässige Tötung in/Sinne des Gesetzes vorliege, nicht einmal zweifelhaft,
sondern geradezu zu verneinen ist. Soll man es aber deswegen ruhig mit an¬
sehen, wie Leben und Gesundheit vieler aufs Spiel gesetzt wird? Ist es nicht die
Pflicht des Staates, hier einzugreifen?

Mail entgegne nicht, daß ja niemand gezwungen sei, sich von Kurpfuschern
behandeln zu lassen; jeder trage eben seine eigne Haut zu Markte. Diese An¬
schauung ist grundverkehrt, so häufig man ihr auch begegnet. Erfahrungsgemäß
fällt gerade der Ungebildete besonders leicht den Wunderdoktoren in die Hände;
die große Masse des Volks ist eben zu dumm, um sich selber vor solchem Schaden
zu hüten, sie bedarf also des staatlichen Schutzes.

Warum läßt man denn nicht jeden beliebigen Menschen, der sich „Rechts¬
kundiger" nennt, zur Ausübung der Nechtsanwaltschaft zu, sondern nur deu staat¬
lich geprüften Juristen? Weil sie von der Prozeßführung nichts verstehen und mehr
Schaden als Nutzen stiften würden. Auf dem Gebiete der Heilkunde aber, wo bei
weitem wichtigere Dinge auf dem Spiele stehen, kann jeder, der will, thätig fein;
ob er etwas von dem menschlichen Organismus versteht oder nicht, ob er der
leidende» Menschheit nützt oder schadet, ist gleichgiltig!

Zum Glück kommen Fälle wie der hier erzählte nicht nllzuhäufig vor, meist


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219675/59>, abgerufen am 24.08.2024.