Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr.Dienstreisen bahnreisen -- die Entschädigung den Betrag der wirklichen Reisekosten be¬ Für die Reisen ferner, die nicht in Eisenbahnen (oder aus Dampfschiffen) Dienstreisen bahnreisen — die Entschädigung den Betrag der wirklichen Reisekosten be¬ Für die Reisen ferner, die nicht in Eisenbahnen (oder aus Dampfschiffen) <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0411" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/220087"/> <fw type="header" place="top"> Dienstreisen</fw><lb/> <p xml:id="ID_1556" prev="#ID_1555"> bahnreisen — die Entschädigung den Betrag der wirklichen Reisekosten be¬<lb/> deutend übersteigt Für alle über deu Subalternbeamten stehenden Beamten¬<lb/> klassen werden 'für den Kilometer 13 Pfennige, für die Subalternbeamten<lb/> 10 Pfennige, für die Unterbeamten 7 Pfennige bewilligt. Dagegen kosten die<lb/> Fahrkarten auf den preußischen Staatsbahnen für den Kilometer in der ersten<lb/> Klasse 8 Pfennige (Schnellzug 9 Pfennige), in der zweiten 6 Pfennige (Schnell¬<lb/> zug 6^ Pfennige), in der dritten 4 Pfennige (Schnellzug 4'/g Pfennige).<lb/> Auf kurze Entfernungen ist ja dieser Unterschied nur unbedeutend. auf langem<lb/> Reisen aber erreicht er eine uuverhültnismäßige Höhe. In einem großen<lb/> Staat aber wie dem preußischen müssen auf den Dienstreisen oft große Ent¬<lb/> fernungen zurückgelegt werden. Insbesondre haben oft Beamte der Zentral¬<lb/> stellen Anlaß, um Revisionen oder anderweite Auffichtshandlungen vorzu¬<lb/> nehmen, in die Provinzen zu reisen; da ergeben sich denn unglaublich hohe<lb/> Mehrvergütuugen gegenüber den wirklichen Reisekosten. Nehmen wir z. B.<lb/> den gewiß nicht selten vorkommenden Fall an, daß ein vortragender Rat aus<lb/> einem der Ministerien eine Dienstreise nach Königsberg unternimmt. Er wird<lb/> voraussichtlich, wie er es auf einer Privatreise thun würde, und wie es für<lb/> ihn standesgemäß ist. den Schnellzug in der zweiten Klasse benutzen. In<lb/> diesem Fall kostet die Fahrkarte nach Königsberg 40 Mark, hin und zurück<lb/> also (wenn er wegen der Dauer des Aufenthalts keine Rückfahrkarte benutzen<lb/> kann) 80 Mark. Die Vergütung aber betrügt für die einzelne Fahrt 77 Mark,<lb/> für Hin- und Rückfahrt 154 Mark, die Mehrvergütung also 74 Mark!<lb/> Wird aber die Reise, was doch auch oft der Fall sein wird, in sieben Tagen<lb/> beendigt, so kann eine Rückfahrkarte benutzt werden, die nur 60 Mark kostet.<lb/> In diesem Fall steigt die Mehrvergütuug auf 94 Mark. Etwas niedriger<lb/> stellt sie sich natürlich für Beamte, die die erste Klasse benutzen, was wohl<lb/> uur für die höchstgestellten als Erfordernis standesgemäßen Auftretens an¬<lb/> gesehen wird; aber auch dann betrügt sie noch 76 oder 46 Mark, je nachdem<lb/> eine Rückfahrkarte benutzt werden konnte oder nicht. Die Reise von Berlin<lb/> nach Königsberg ist aber in dem langgestreckten preußischen Staat keineswegs<lb/> eine der längsten; es giebt noch viel längere, und für die Militärs und Neichs-<lb/> beamten ergeben sich, bei der Ausdehnung ihrer Reise» über das ganze Reichs¬<lb/> gebiet, noch größere Entfernungen. Von der Mehrvergütnng werden auch<lb/> regelmäßig keinerlei Abzüge für Nebenkosten (Droschken. Gepücktrüger u. s. w.)<lb/> gemacht, da hierfür unter der Bezeichnung „Zu- und Abgang" noch eine<lb/> Nebengebühr bewilligt ist, die fast immer den Betrag der wirklichen Auslage<lb/> erreicht oder übersteigt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1557" next="#ID_1558"> Für die Reisen ferner, die nicht in Eisenbahnen (oder aus Dampfschiffen)<lb/> gemacht werden köunen, vergütet das preußische Gesetz (und damit überein¬<lb/> stimmend wieder das Reichsgesetz) deu höhern Beamten 60 Pfennige, den<lb/> Subalternbeamten 40 Pfennige, den Unterbeamten 30 Pfennige für den Kilo-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0411]
Dienstreisen
bahnreisen — die Entschädigung den Betrag der wirklichen Reisekosten be¬
deutend übersteigt Für alle über deu Subalternbeamten stehenden Beamten¬
klassen werden 'für den Kilometer 13 Pfennige, für die Subalternbeamten
10 Pfennige, für die Unterbeamten 7 Pfennige bewilligt. Dagegen kosten die
Fahrkarten auf den preußischen Staatsbahnen für den Kilometer in der ersten
Klasse 8 Pfennige (Schnellzug 9 Pfennige), in der zweiten 6 Pfennige (Schnell¬
zug 6^ Pfennige), in der dritten 4 Pfennige (Schnellzug 4'/g Pfennige).
Auf kurze Entfernungen ist ja dieser Unterschied nur unbedeutend. auf langem
Reisen aber erreicht er eine uuverhültnismäßige Höhe. In einem großen
Staat aber wie dem preußischen müssen auf den Dienstreisen oft große Ent¬
fernungen zurückgelegt werden. Insbesondre haben oft Beamte der Zentral¬
stellen Anlaß, um Revisionen oder anderweite Auffichtshandlungen vorzu¬
nehmen, in die Provinzen zu reisen; da ergeben sich denn unglaublich hohe
Mehrvergütuugen gegenüber den wirklichen Reisekosten. Nehmen wir z. B.
den gewiß nicht selten vorkommenden Fall an, daß ein vortragender Rat aus
einem der Ministerien eine Dienstreise nach Königsberg unternimmt. Er wird
voraussichtlich, wie er es auf einer Privatreise thun würde, und wie es für
ihn standesgemäß ist. den Schnellzug in der zweiten Klasse benutzen. In
diesem Fall kostet die Fahrkarte nach Königsberg 40 Mark, hin und zurück
also (wenn er wegen der Dauer des Aufenthalts keine Rückfahrkarte benutzen
kann) 80 Mark. Die Vergütung aber betrügt für die einzelne Fahrt 77 Mark,
für Hin- und Rückfahrt 154 Mark, die Mehrvergütung also 74 Mark!
Wird aber die Reise, was doch auch oft der Fall sein wird, in sieben Tagen
beendigt, so kann eine Rückfahrkarte benutzt werden, die nur 60 Mark kostet.
In diesem Fall steigt die Mehrvergütuug auf 94 Mark. Etwas niedriger
stellt sie sich natürlich für Beamte, die die erste Klasse benutzen, was wohl
uur für die höchstgestellten als Erfordernis standesgemäßen Auftretens an¬
gesehen wird; aber auch dann betrügt sie noch 76 oder 46 Mark, je nachdem
eine Rückfahrkarte benutzt werden konnte oder nicht. Die Reise von Berlin
nach Königsberg ist aber in dem langgestreckten preußischen Staat keineswegs
eine der längsten; es giebt noch viel längere, und für die Militärs und Neichs-
beamten ergeben sich, bei der Ausdehnung ihrer Reise» über das ganze Reichs¬
gebiet, noch größere Entfernungen. Von der Mehrvergütnng werden auch
regelmäßig keinerlei Abzüge für Nebenkosten (Droschken. Gepücktrüger u. s. w.)
gemacht, da hierfür unter der Bezeichnung „Zu- und Abgang" noch eine
Nebengebühr bewilligt ist, die fast immer den Betrag der wirklichen Auslage
erreicht oder übersteigt.
Für die Reisen ferner, die nicht in Eisenbahnen (oder aus Dampfschiffen)
gemacht werden köunen, vergütet das preußische Gesetz (und damit überein¬
stimmend wieder das Reichsgesetz) deu höhern Beamten 60 Pfennige, den
Subalternbeamten 40 Pfennige, den Unterbeamten 30 Pfennige für den Kilo-
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |