Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

frage hat das nichts zu thun, denn sein Eigentum vernachlässigen oder ver¬
wüsten zu dürfen, wird ja gerade von den Verfechtern des absoluten Privateigen¬
tums zu den Eigentumsrechten gerechnet; überdies aber kann, wie mehrere deutsche
Kleinstaaten bewiesen haben, der Verwüstung der Gcmeindewälder durch eine gute
Forstgesctzgebung vorgebeugt werden. Also wie stünde da die Sache? Würde man
etwa der Herrschaft das Recht zugestehen, die Gemeinde zum Verkauf ihres Waldes
zu zwingen?

Solange der Ablösungsprozeß schwebte, in den Jahren 1893 und 1894,
wurde den Leuten ihr Rechtholz wieder vorenthalten, trotzdem daß sie es (ob
alle oder nur einige, ist aus den Berichten über die Gerichtsverhandlung nicht
deutlich za ersehen) versteuern mußten. Daß sie es schließlich bekommen mußten,
daß es ihnen gehörte, darüber besteht kein Zweifel. Aber auch nach Entscheidung
des Prozesses wurde es ihnen, trotz anhaltender dringender Bitten, nicht angewiesen.
Der Winter stand vor der Thür, die Not war groß, der eine riß seinen Stall ein
zu Feuerholz, dem andern schaute der Himmel durch die Löcher des Schindeldachs
in die Wohnstube, die Weiber jammerten und drängten, und so geschah das Un¬
glück. Wie merkwürdig in unsrer paragraphenreicheu Zeit, daß wir gegen so etwas
uoch keine Paragraphen haben! Ein Mann kann wegen Störung der öffentlichen
Ordnung gefaßt werden, wenn er durch nächtliches Niesen einen Nachtwächter ärgert,
aber wenn ein Waldherr und sein Förster anderthalbhundert Familien ihr Eigentum
vorenthalten, sie dadurch in die äußerste Not bringen und einen blutigen Zusammen¬
stoß verursachen, der zwei Menschen das Leben kostet, so können sie nicht gefaßt
werden.

Mehreremal fragte der Vorsitzende diese Leute, die gegen vierzig Jahre lang
zu Prozessiren gezwungen gewesen waren, warum sie nicht, anstatt sich ihr Holz
in polizeiwidriger Weise zu holen, lieber den Rechtsweg beschritten hätten, worauf
sie antworteten, weil sie kein Geld mehr hätten, und weil alles Prozessiren doch
nichts nütze; einer sagte kurz angebunden: "Muß denn alles verprozessirt sein?"
Der Herr von Zöller dagegen erwiderte auf die Frage des Vorsitzenden, warum er
das Holz nicht lieber habe anweisen lassen: weil man keine Prämie auf grundlose
Prozesse setzen solle (nach andrer Lesart: auf unsinnige Prozeßsncht). Also dieser
Herr, der selber ein hohes Nichtercimt bekleidet, nenut die schuldige Lieferung eine
Prämie und die Verteidigung eines zum Leben notwendigen Eigentums Proze߬
sucht, der Vorsitzende Richter aber meint, die Leute hätten noch weiter Prozessiren
sollen. Ist es denkbar, daß sich unter solchen Umständen so etwas wie Rechtssinn
und gesetzlicher Sinn in dummen Baueruschädelu halten könnte?

Daß die ursprüngliche "Strafthat" der Fuchsmühler, ans der sich alles übrige
als unvermeidliche Folge von selbst ergab (denn da ihrer anderthalbhundert waren,
konnte es doch ohne "Zusammenrottung" unmöglich abgehen), nicht Eigentums¬
verletzung, sondern nur Übertretung eines Forstpolizeigesetzes war, ist durch frühere
gerichtliche Entscheidungen festgestellt worden. Denn in ähnlichen Fällen wurden
die Schuldigen nur zu 1,50 Mark verurteilt, und in zwei Fällen, wo die wegen
eigenmächtigen Holzfällens angeklagten^ ihr Recht durch alle Instanzen verfolgten,
sind sie freigesprochen worden. Im Hemd auf der Straße erscheinen, ist polizei¬
widrig, aber die Not einer Feuersbrunst hebt das Polizeiverbot auf. Wie kann
man, dringender Not und klarem Recht gegenüber, den Eifer für ein Polizeigesetz
bis zum Blutvergießen treiben?

Die Fuchsmühler haben Jahrzehnte hindurch Lammsgeduld geübt. Zuguter¬
letzt ist der Tropfe" alten Germanenbluts, der noch im deutschen Volke steckt, doch


Maßgebliches und Unmaßgebliches

frage hat das nichts zu thun, denn sein Eigentum vernachlässigen oder ver¬
wüsten zu dürfen, wird ja gerade von den Verfechtern des absoluten Privateigen¬
tums zu den Eigentumsrechten gerechnet; überdies aber kann, wie mehrere deutsche
Kleinstaaten bewiesen haben, der Verwüstung der Gcmeindewälder durch eine gute
Forstgesctzgebung vorgebeugt werden. Also wie stünde da die Sache? Würde man
etwa der Herrschaft das Recht zugestehen, die Gemeinde zum Verkauf ihres Waldes
zu zwingen?

Solange der Ablösungsprozeß schwebte, in den Jahren 1893 und 1894,
wurde den Leuten ihr Rechtholz wieder vorenthalten, trotzdem daß sie es (ob
alle oder nur einige, ist aus den Berichten über die Gerichtsverhandlung nicht
deutlich za ersehen) versteuern mußten. Daß sie es schließlich bekommen mußten,
daß es ihnen gehörte, darüber besteht kein Zweifel. Aber auch nach Entscheidung
des Prozesses wurde es ihnen, trotz anhaltender dringender Bitten, nicht angewiesen.
Der Winter stand vor der Thür, die Not war groß, der eine riß seinen Stall ein
zu Feuerholz, dem andern schaute der Himmel durch die Löcher des Schindeldachs
in die Wohnstube, die Weiber jammerten und drängten, und so geschah das Un¬
glück. Wie merkwürdig in unsrer paragraphenreicheu Zeit, daß wir gegen so etwas
uoch keine Paragraphen haben! Ein Mann kann wegen Störung der öffentlichen
Ordnung gefaßt werden, wenn er durch nächtliches Niesen einen Nachtwächter ärgert,
aber wenn ein Waldherr und sein Förster anderthalbhundert Familien ihr Eigentum
vorenthalten, sie dadurch in die äußerste Not bringen und einen blutigen Zusammen¬
stoß verursachen, der zwei Menschen das Leben kostet, so können sie nicht gefaßt
werden.

Mehreremal fragte der Vorsitzende diese Leute, die gegen vierzig Jahre lang
zu Prozessiren gezwungen gewesen waren, warum sie nicht, anstatt sich ihr Holz
in polizeiwidriger Weise zu holen, lieber den Rechtsweg beschritten hätten, worauf
sie antworteten, weil sie kein Geld mehr hätten, und weil alles Prozessiren doch
nichts nütze; einer sagte kurz angebunden: „Muß denn alles verprozessirt sein?"
Der Herr von Zöller dagegen erwiderte auf die Frage des Vorsitzenden, warum er
das Holz nicht lieber habe anweisen lassen: weil man keine Prämie auf grundlose
Prozesse setzen solle (nach andrer Lesart: auf unsinnige Prozeßsncht). Also dieser
Herr, der selber ein hohes Nichtercimt bekleidet, nenut die schuldige Lieferung eine
Prämie und die Verteidigung eines zum Leben notwendigen Eigentums Proze߬
sucht, der Vorsitzende Richter aber meint, die Leute hätten noch weiter Prozessiren
sollen. Ist es denkbar, daß sich unter solchen Umständen so etwas wie Rechtssinn
und gesetzlicher Sinn in dummen Baueruschädelu halten könnte?

Daß die ursprüngliche „Strafthat" der Fuchsmühler, ans der sich alles übrige
als unvermeidliche Folge von selbst ergab (denn da ihrer anderthalbhundert waren,
konnte es doch ohne „Zusammenrottung" unmöglich abgehen), nicht Eigentums¬
verletzung, sondern nur Übertretung eines Forstpolizeigesetzes war, ist durch frühere
gerichtliche Entscheidungen festgestellt worden. Denn in ähnlichen Fällen wurden
die Schuldigen nur zu 1,50 Mark verurteilt, und in zwei Fällen, wo die wegen
eigenmächtigen Holzfällens angeklagten^ ihr Recht durch alle Instanzen verfolgten,
sind sie freigesprochen worden. Im Hemd auf der Straße erscheinen, ist polizei¬
widrig, aber die Not einer Feuersbrunst hebt das Polizeiverbot auf. Wie kann
man, dringender Not und klarem Recht gegenüber, den Eifer für ein Polizeigesetz
bis zum Blutvergießen treiben?

Die Fuchsmühler haben Jahrzehnte hindurch Lammsgeduld geübt. Zuguter¬
letzt ist der Tropfe» alten Germanenbluts, der noch im deutschen Volke steckt, doch


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0299" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/219975"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1084" prev="#ID_1083"> frage hat das nichts zu thun, denn sein Eigentum vernachlässigen oder ver¬<lb/>
wüsten zu dürfen, wird ja gerade von den Verfechtern des absoluten Privateigen¬<lb/>
tums zu den Eigentumsrechten gerechnet; überdies aber kann, wie mehrere deutsche<lb/>
Kleinstaaten bewiesen haben, der Verwüstung der Gcmeindewälder durch eine gute<lb/>
Forstgesctzgebung vorgebeugt werden. Also wie stünde da die Sache? Würde man<lb/>
etwa der Herrschaft das Recht zugestehen, die Gemeinde zum Verkauf ihres Waldes<lb/>
zu zwingen?</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1085"> Solange der Ablösungsprozeß schwebte, in den Jahren 1893 und 1894,<lb/>
wurde den Leuten ihr Rechtholz wieder vorenthalten, trotzdem daß sie es (ob<lb/>
alle oder nur einige, ist aus den Berichten über die Gerichtsverhandlung nicht<lb/>
deutlich za ersehen) versteuern mußten. Daß sie es schließlich bekommen mußten,<lb/>
daß es ihnen gehörte, darüber besteht kein Zweifel. Aber auch nach Entscheidung<lb/>
des Prozesses wurde es ihnen, trotz anhaltender dringender Bitten, nicht angewiesen.<lb/>
Der Winter stand vor der Thür, die Not war groß, der eine riß seinen Stall ein<lb/>
zu Feuerholz, dem andern schaute der Himmel durch die Löcher des Schindeldachs<lb/>
in die Wohnstube, die Weiber jammerten und drängten, und so geschah das Un¬<lb/>
glück. Wie merkwürdig in unsrer paragraphenreicheu Zeit, daß wir gegen so etwas<lb/>
uoch keine Paragraphen haben! Ein Mann kann wegen Störung der öffentlichen<lb/>
Ordnung gefaßt werden, wenn er durch nächtliches Niesen einen Nachtwächter ärgert,<lb/>
aber wenn ein Waldherr und sein Förster anderthalbhundert Familien ihr Eigentum<lb/>
vorenthalten, sie dadurch in die äußerste Not bringen und einen blutigen Zusammen¬<lb/>
stoß verursachen, der zwei Menschen das Leben kostet, so können sie nicht gefaßt<lb/>
werden.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1086"> Mehreremal fragte der Vorsitzende diese Leute, die gegen vierzig Jahre lang<lb/>
zu Prozessiren gezwungen gewesen waren, warum sie nicht, anstatt sich ihr Holz<lb/>
in polizeiwidriger Weise zu holen, lieber den Rechtsweg beschritten hätten, worauf<lb/>
sie antworteten, weil sie kein Geld mehr hätten, und weil alles Prozessiren doch<lb/>
nichts nütze; einer sagte kurz angebunden: &#x201E;Muß denn alles verprozessirt sein?"<lb/>
Der Herr von Zöller dagegen erwiderte auf die Frage des Vorsitzenden, warum er<lb/>
das Holz nicht lieber habe anweisen lassen: weil man keine Prämie auf grundlose<lb/>
Prozesse setzen solle (nach andrer Lesart: auf unsinnige Prozeßsncht). Also dieser<lb/>
Herr, der selber ein hohes Nichtercimt bekleidet, nenut die schuldige Lieferung eine<lb/>
Prämie und die Verteidigung eines zum Leben notwendigen Eigentums Proze߬<lb/>
sucht, der Vorsitzende Richter aber meint, die Leute hätten noch weiter Prozessiren<lb/>
sollen. Ist es denkbar, daß sich unter solchen Umständen so etwas wie Rechtssinn<lb/>
und gesetzlicher Sinn in dummen Baueruschädelu halten könnte?</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1087"> Daß die ursprüngliche &#x201E;Strafthat" der Fuchsmühler, ans der sich alles übrige<lb/>
als unvermeidliche Folge von selbst ergab (denn da ihrer anderthalbhundert waren,<lb/>
konnte es doch ohne &#x201E;Zusammenrottung" unmöglich abgehen), nicht Eigentums¬<lb/>
verletzung, sondern nur Übertretung eines Forstpolizeigesetzes war, ist durch frühere<lb/>
gerichtliche Entscheidungen festgestellt worden. Denn in ähnlichen Fällen wurden<lb/>
die Schuldigen nur zu 1,50 Mark verurteilt, und in zwei Fällen, wo die wegen<lb/>
eigenmächtigen Holzfällens angeklagten^ ihr Recht durch alle Instanzen verfolgten,<lb/>
sind sie freigesprochen worden. Im Hemd auf der Straße erscheinen, ist polizei¬<lb/>
widrig, aber die Not einer Feuersbrunst hebt das Polizeiverbot auf. Wie kann<lb/>
man, dringender Not und klarem Recht gegenüber, den Eifer für ein Polizeigesetz<lb/>
bis zum Blutvergießen treiben?</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1088" next="#ID_1089"> Die Fuchsmühler haben Jahrzehnte hindurch Lammsgeduld geübt. Zuguter¬<lb/>
letzt ist der Tropfe» alten Germanenbluts, der noch im deutschen Volke steckt, doch</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0299] Maßgebliches und Unmaßgebliches frage hat das nichts zu thun, denn sein Eigentum vernachlässigen oder ver¬ wüsten zu dürfen, wird ja gerade von den Verfechtern des absoluten Privateigen¬ tums zu den Eigentumsrechten gerechnet; überdies aber kann, wie mehrere deutsche Kleinstaaten bewiesen haben, der Verwüstung der Gcmeindewälder durch eine gute Forstgesctzgebung vorgebeugt werden. Also wie stünde da die Sache? Würde man etwa der Herrschaft das Recht zugestehen, die Gemeinde zum Verkauf ihres Waldes zu zwingen? Solange der Ablösungsprozeß schwebte, in den Jahren 1893 und 1894, wurde den Leuten ihr Rechtholz wieder vorenthalten, trotzdem daß sie es (ob alle oder nur einige, ist aus den Berichten über die Gerichtsverhandlung nicht deutlich za ersehen) versteuern mußten. Daß sie es schließlich bekommen mußten, daß es ihnen gehörte, darüber besteht kein Zweifel. Aber auch nach Entscheidung des Prozesses wurde es ihnen, trotz anhaltender dringender Bitten, nicht angewiesen. Der Winter stand vor der Thür, die Not war groß, der eine riß seinen Stall ein zu Feuerholz, dem andern schaute der Himmel durch die Löcher des Schindeldachs in die Wohnstube, die Weiber jammerten und drängten, und so geschah das Un¬ glück. Wie merkwürdig in unsrer paragraphenreicheu Zeit, daß wir gegen so etwas uoch keine Paragraphen haben! Ein Mann kann wegen Störung der öffentlichen Ordnung gefaßt werden, wenn er durch nächtliches Niesen einen Nachtwächter ärgert, aber wenn ein Waldherr und sein Förster anderthalbhundert Familien ihr Eigentum vorenthalten, sie dadurch in die äußerste Not bringen und einen blutigen Zusammen¬ stoß verursachen, der zwei Menschen das Leben kostet, so können sie nicht gefaßt werden. Mehreremal fragte der Vorsitzende diese Leute, die gegen vierzig Jahre lang zu Prozessiren gezwungen gewesen waren, warum sie nicht, anstatt sich ihr Holz in polizeiwidriger Weise zu holen, lieber den Rechtsweg beschritten hätten, worauf sie antworteten, weil sie kein Geld mehr hätten, und weil alles Prozessiren doch nichts nütze; einer sagte kurz angebunden: „Muß denn alles verprozessirt sein?" Der Herr von Zöller dagegen erwiderte auf die Frage des Vorsitzenden, warum er das Holz nicht lieber habe anweisen lassen: weil man keine Prämie auf grundlose Prozesse setzen solle (nach andrer Lesart: auf unsinnige Prozeßsncht). Also dieser Herr, der selber ein hohes Nichtercimt bekleidet, nenut die schuldige Lieferung eine Prämie und die Verteidigung eines zum Leben notwendigen Eigentums Proze߬ sucht, der Vorsitzende Richter aber meint, die Leute hätten noch weiter Prozessiren sollen. Ist es denkbar, daß sich unter solchen Umständen so etwas wie Rechtssinn und gesetzlicher Sinn in dummen Baueruschädelu halten könnte? Daß die ursprüngliche „Strafthat" der Fuchsmühler, ans der sich alles übrige als unvermeidliche Folge von selbst ergab (denn da ihrer anderthalbhundert waren, konnte es doch ohne „Zusammenrottung" unmöglich abgehen), nicht Eigentums¬ verletzung, sondern nur Übertretung eines Forstpolizeigesetzes war, ist durch frühere gerichtliche Entscheidungen festgestellt worden. Denn in ähnlichen Fällen wurden die Schuldigen nur zu 1,50 Mark verurteilt, und in zwei Fällen, wo die wegen eigenmächtigen Holzfällens angeklagten^ ihr Recht durch alle Instanzen verfolgten, sind sie freigesprochen worden. Im Hemd auf der Straße erscheinen, ist polizei¬ widrig, aber die Not einer Feuersbrunst hebt das Polizeiverbot auf. Wie kann man, dringender Not und klarem Recht gegenüber, den Eifer für ein Polizeigesetz bis zum Blutvergießen treiben? Die Fuchsmühler haben Jahrzehnte hindurch Lammsgeduld geübt. Zuguter¬ letzt ist der Tropfe» alten Germanenbluts, der noch im deutschen Volke steckt, doch

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219675
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219675/299
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219675/299>, abgerufen am 22.12.2024.