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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

der zweiten Lesung des Plenums am 17, November 1876. Der Antrag Wvlffsvns
aber kam nicht wieder zum Vorschein. Ohne daß über die Angelegenheit weitere
Erörterungen stattgefunden haben, ist das Gesetz schließlich in seiner jetzigen Fassung
angenommen worden, der ehemals Struckmannsche Antrag in der Form des jetzigen
8 61, wonach die Bestimmungen der ZZ 61 bis 66 auf die Kmumeru für Handels¬
sachen keine Anwendung finden sollen. Die letztgenannten Paragraphen betreffen
die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern durch den Landgerichtspräsidente"
und die Direktoren, nach Stimmenmehrheit, die Bildung des Plenums, die Jahres¬
verteilung der Geschäfte unter die Kammern dnrch das Präsidium, die Ordnung der
Stellvertretung in Behinderungsfällen. Also für alle diese wichtigen Angelegen¬
heiten fehlt es bei den Kammern für Handelssachen an jeder gesetzlichen Ordnung,
und nicht einmal, wie Struckmmm beabsichtigte, der Landesgesetzgebung ist die Ord¬
nung überlassen, sondern einfach dem freien Ermessen den Justizverwaltung. Sie
bildet die Kammern, ernennt die Vorsitzenden auf beliebige Zeit, setzt sie ab, ver¬
teilt unter mehreren Kammern die Geschäfte ohne jede Schranke in sachlicher und
zeitlicher Beziehung, sodaß sie sogar in der Lage wäre, eine bereits anhängige
Sache in andre Richterhände zu übertragen. Was das für einen Sinn hat, ver¬
steht mau "icht. Während für die ordentlichen Zivilkammern das alles peinlich
unter Ausschluß jedes Einflusses der Justizverwaltung gesetzlich geordnet ist, schaltet
diese frei bei den Handelskammern. Als ob nicht gerade bei diesen Prozesse vor¬
kämen, bei denen auch öffentliche Interessen beteiligt sind, bei denen daher ein Ein¬
fluß der Verwaltung mindestens ebenso sehr zu befürchten wäre wie bei den Pro¬
zessen vor den Zivilkammern. Man denke nur an die Prozesse der großen Aktien¬
gesellschaften und der Iiantk n'nanoo. Wir meine", ein solcher Zustand kann nicht
fortbestehen, ohne das Vertrauen ans die Rechtspflege zu erschüttern. Die Regie-
rungen und der Reichstag haben ein gleiches Interesse an Abhilfe. Außerdem gilt
es, eine haltlose Fvlgewidrigkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beseitigen. Die
Kammern für Handelssachen und deren Vorsitzende müssen unter Beseitigung der
Vorschrift in § 67 deu Zivilkammern und deren Vorsitzenden gleichgestellt werden.

2. Eine Lücke ähnlicher Art hinsichtlich der Selbständigkeit der Richter finden
wir bei den Ferienkammern. K 203 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt- "Zur
Erledigung der Ferieusacheu können bei den Landgerichten Ferienkammern, bei den
Oberlandesgerichten und dem Reichsgericht Feriensenntc gebildet werden." Diese
Bestimmung ist aus einem Anträge des Abgeordneten Strnckmann in der Justiz¬
kommission des Reichstags vom 20. Oktober 1875 hervorgegangen und wurde an¬
genommen, nachdem ihn der Regierungsvertreter als selbstverständlich bezeichnet
hatte. Das ist sie in der That, nicht selbstverständlich aber ist das Wie, und
darüber schweigen die Gesetzgeber. Kein Wunder, daß nun die Ansichten darüber
auseinandergehe", die Handhabung in der Praxis schwankt und verschieden ist.
Nach § 59 des Gerichtsverfassnngsgesetzes sind die Kammern der Landgerichte von
der Justizverwaltung zu bilden, die Besetzung und die Geschäftsverteiluug nach
8 61 ff. durch den Präsidenten und die Direktoren oder durch das Präsidium
des Landgerichts vorzunehmen. Die Beurlaubung der Richter aber steht nach all¬
gemeinen Grundsätzen der Justizverwaltung zu. Wendet man diese Grundsätze ans
die Ferienkammern an, so entsteht ein förmliches Durcheinander richterlicher und
verwaltungsmäßiger Zuständigkeiten, bei dem schließlich wieder an den Grundlagen
der Unabhängigkeit der Richter bedenklich gerüttelt wird.

Zunächst muß die Zahl und Art der Ferienkammern bestimmt werden. Das
kann die Justizverwaltung sachgemäß nur auf Bericht und Begründung des Pra-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

der zweiten Lesung des Plenums am 17, November 1876. Der Antrag Wvlffsvns
aber kam nicht wieder zum Vorschein. Ohne daß über die Angelegenheit weitere
Erörterungen stattgefunden haben, ist das Gesetz schließlich in seiner jetzigen Fassung
angenommen worden, der ehemals Struckmannsche Antrag in der Form des jetzigen
8 61, wonach die Bestimmungen der ZZ 61 bis 66 auf die Kmumeru für Handels¬
sachen keine Anwendung finden sollen. Die letztgenannten Paragraphen betreffen
die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern durch den Landgerichtspräsidente»
und die Direktoren, nach Stimmenmehrheit, die Bildung des Plenums, die Jahres¬
verteilung der Geschäfte unter die Kammern dnrch das Präsidium, die Ordnung der
Stellvertretung in Behinderungsfällen. Also für alle diese wichtigen Angelegen¬
heiten fehlt es bei den Kammern für Handelssachen an jeder gesetzlichen Ordnung,
und nicht einmal, wie Struckmmm beabsichtigte, der Landesgesetzgebung ist die Ord¬
nung überlassen, sondern einfach dem freien Ermessen den Justizverwaltung. Sie
bildet die Kammern, ernennt die Vorsitzenden auf beliebige Zeit, setzt sie ab, ver¬
teilt unter mehreren Kammern die Geschäfte ohne jede Schranke in sachlicher und
zeitlicher Beziehung, sodaß sie sogar in der Lage wäre, eine bereits anhängige
Sache in andre Richterhände zu übertragen. Was das für einen Sinn hat, ver¬
steht mau »icht. Während für die ordentlichen Zivilkammern das alles peinlich
unter Ausschluß jedes Einflusses der Justizverwaltung gesetzlich geordnet ist, schaltet
diese frei bei den Handelskammern. Als ob nicht gerade bei diesen Prozesse vor¬
kämen, bei denen auch öffentliche Interessen beteiligt sind, bei denen daher ein Ein¬
fluß der Verwaltung mindestens ebenso sehr zu befürchten wäre wie bei den Pro¬
zessen vor den Zivilkammern. Man denke nur an die Prozesse der großen Aktien¬
gesellschaften und der Iiantk n'nanoo. Wir meine», ein solcher Zustand kann nicht
fortbestehen, ohne das Vertrauen ans die Rechtspflege zu erschüttern. Die Regie-
rungen und der Reichstag haben ein gleiches Interesse an Abhilfe. Außerdem gilt
es, eine haltlose Fvlgewidrigkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beseitigen. Die
Kammern für Handelssachen und deren Vorsitzende müssen unter Beseitigung der
Vorschrift in § 67 deu Zivilkammern und deren Vorsitzenden gleichgestellt werden.

2. Eine Lücke ähnlicher Art hinsichtlich der Selbständigkeit der Richter finden
wir bei den Ferienkammern. K 203 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt- „Zur
Erledigung der Ferieusacheu können bei den Landgerichten Ferienkammern, bei den
Oberlandesgerichten und dem Reichsgericht Feriensenntc gebildet werden." Diese
Bestimmung ist aus einem Anträge des Abgeordneten Strnckmann in der Justiz¬
kommission des Reichstags vom 20. Oktober 1875 hervorgegangen und wurde an¬
genommen, nachdem ihn der Regierungsvertreter als selbstverständlich bezeichnet
hatte. Das ist sie in der That, nicht selbstverständlich aber ist das Wie, und
darüber schweigen die Gesetzgeber. Kein Wunder, daß nun die Ansichten darüber
auseinandergehe», die Handhabung in der Praxis schwankt und verschieden ist.
Nach § 59 des Gerichtsverfassnngsgesetzes sind die Kammern der Landgerichte von
der Justizverwaltung zu bilden, die Besetzung und die Geschäftsverteiluug nach
8 61 ff. durch den Präsidenten und die Direktoren oder durch das Präsidium
des Landgerichts vorzunehmen. Die Beurlaubung der Richter aber steht nach all¬
gemeinen Grundsätzen der Justizverwaltung zu. Wendet man diese Grundsätze ans
die Ferienkammern an, so entsteht ein förmliches Durcheinander richterlicher und
verwaltungsmäßiger Zuständigkeiten, bei dem schließlich wieder an den Grundlagen
der Unabhängigkeit der Richter bedenklich gerüttelt wird.

Zunächst muß die Zahl und Art der Ferienkammern bestimmt werden. Das
kann die Justizverwaltung sachgemäß nur auf Bericht und Begründung des Pra-


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[0243] Maßgebliches und Unmaßgebliches der zweiten Lesung des Plenums am 17, November 1876. Der Antrag Wvlffsvns aber kam nicht wieder zum Vorschein. Ohne daß über die Angelegenheit weitere Erörterungen stattgefunden haben, ist das Gesetz schließlich in seiner jetzigen Fassung angenommen worden, der ehemals Struckmannsche Antrag in der Form des jetzigen 8 61, wonach die Bestimmungen der ZZ 61 bis 66 auf die Kmumeru für Handels¬ sachen keine Anwendung finden sollen. Die letztgenannten Paragraphen betreffen die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern durch den Landgerichtspräsidente» und die Direktoren, nach Stimmenmehrheit, die Bildung des Plenums, die Jahres¬ verteilung der Geschäfte unter die Kammern dnrch das Präsidium, die Ordnung der Stellvertretung in Behinderungsfällen. Also für alle diese wichtigen Angelegen¬ heiten fehlt es bei den Kammern für Handelssachen an jeder gesetzlichen Ordnung, und nicht einmal, wie Struckmmm beabsichtigte, der Landesgesetzgebung ist die Ord¬ nung überlassen, sondern einfach dem freien Ermessen den Justizverwaltung. Sie bildet die Kammern, ernennt die Vorsitzenden auf beliebige Zeit, setzt sie ab, ver¬ teilt unter mehreren Kammern die Geschäfte ohne jede Schranke in sachlicher und zeitlicher Beziehung, sodaß sie sogar in der Lage wäre, eine bereits anhängige Sache in andre Richterhände zu übertragen. Was das für einen Sinn hat, ver¬ steht mau »icht. Während für die ordentlichen Zivilkammern das alles peinlich unter Ausschluß jedes Einflusses der Justizverwaltung gesetzlich geordnet ist, schaltet diese frei bei den Handelskammern. Als ob nicht gerade bei diesen Prozesse vor¬ kämen, bei denen auch öffentliche Interessen beteiligt sind, bei denen daher ein Ein¬ fluß der Verwaltung mindestens ebenso sehr zu befürchten wäre wie bei den Pro¬ zessen vor den Zivilkammern. Man denke nur an die Prozesse der großen Aktien¬ gesellschaften und der Iiantk n'nanoo. Wir meine», ein solcher Zustand kann nicht fortbestehen, ohne das Vertrauen ans die Rechtspflege zu erschüttern. Die Regie- rungen und der Reichstag haben ein gleiches Interesse an Abhilfe. Außerdem gilt es, eine haltlose Fvlgewidrigkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beseitigen. Die Kammern für Handelssachen und deren Vorsitzende müssen unter Beseitigung der Vorschrift in § 67 deu Zivilkammern und deren Vorsitzenden gleichgestellt werden. 2. Eine Lücke ähnlicher Art hinsichtlich der Selbständigkeit der Richter finden wir bei den Ferienkammern. K 203 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt- „Zur Erledigung der Ferieusacheu können bei den Landgerichten Ferienkammern, bei den Oberlandesgerichten und dem Reichsgericht Feriensenntc gebildet werden." Diese Bestimmung ist aus einem Anträge des Abgeordneten Strnckmann in der Justiz¬ kommission des Reichstags vom 20. Oktober 1875 hervorgegangen und wurde an¬ genommen, nachdem ihn der Regierungsvertreter als selbstverständlich bezeichnet hatte. Das ist sie in der That, nicht selbstverständlich aber ist das Wie, und darüber schweigen die Gesetzgeber. Kein Wunder, daß nun die Ansichten darüber auseinandergehe», die Handhabung in der Praxis schwankt und verschieden ist. Nach § 59 des Gerichtsverfassnngsgesetzes sind die Kammern der Landgerichte von der Justizverwaltung zu bilden, die Besetzung und die Geschäftsverteiluug nach 8 61 ff. durch den Präsidenten und die Direktoren oder durch das Präsidium des Landgerichts vorzunehmen. Die Beurlaubung der Richter aber steht nach all¬ gemeinen Grundsätzen der Justizverwaltung zu. Wendet man diese Grundsätze ans die Ferienkammern an, so entsteht ein förmliches Durcheinander richterlicher und verwaltungsmäßiger Zuständigkeiten, bei dem schließlich wieder an den Grundlagen der Unabhängigkeit der Richter bedenklich gerüttelt wird. Zunächst muß die Zahl und Art der Ferienkammern bestimmt werden. Das kann die Justizverwaltung sachgemäß nur auf Bericht und Begründung des Pra-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/243>, abgerufen am 23.07.2024.