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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Da gegenseitige Einwilligung der Ehegatten kein gesetzlicher Grund zur Trennung
einer Ehe ist, wird dem Landesherr" ein Gesuch um Scheidung aus landesherrlicher
Machtvollkommenheit unterbreitet. Als dieses abschlägig beschieden wird, wird die
Scheidung durch die Fiktion des gesetzlichen Ehescheidnugsgruudes der "böslichen
Verlassung" unter Täuschung des Gerichts auf gerichtlichem Wege gesucht. Während
die Frau auf Veranlassung und Kosten des Mannes längere Zeit in Wiesbaden
und andern Orten wohnt, stellt der Mann, unter der unwahren Behauptung, das;
ihn die Frau wider seinen Willen verlassen habe, Anträge auf Erlaß von Niick-
kchrbefehlen an die Frau. Es wird ihr die Rückkehr zu ihrem Manne bei nam¬
hafter Geldstrafe vom Gericht aufgegeben, und diese Auflage, als sie weder durch
Einspruch angefochten noch befolgt wird, nnter mehrmals erhöhter Strafandrohung
wiederholt. Die Frau wird zu Geldstrafe" im Betrage von mehreren hundert
Mark verurteilt. Die Geldstrafen werden bezahlt.

Auf diese Vorgänge gründet nun der Anwalt des Ehemannes die Klage auf
Scheidung der Ehe gegen die Frau, weil diese die Böswilligkeit und Hartnäckigkeit
ihrer Weigerung, dem Rückkehrverlangen ihres Mannes nachzukommen, durch Be¬
zahlung der hohen Geldstrafen deutlich bekundet habe. Der Anwalt der Frau
scheint diese unwahre Behauptung eingeräumt, Einreden aber der Klage nicht
entgegengestellt zu haben; denn bereits im ersten Termin und ohne Beweiscmf-
nahme verkündet das Landgericht das Urteil, das ans Scheidung wegen böswilliger
Verlassung lautet, die Frau für deu schuldigen Teil erklärt und zu deu Prozcßkosten
verurteilt. Den als Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Ehescheidungsklage vor-
geschriebnen Sühnetermin -- ^ 570 der Zivilprozeßordnung -- hatte mau dadurch
umgangen, daß die Frau zur Zeit der Zustellung der Klage längern Aufenthalt in
der Schweiz zu nehmen für zweckmäßig hatte finden müssen (§ 573 der Zivil¬
prozeßordnung). Berufung gegen das Urteil wurde uicht eingelegt.

Als dieses Ergebnis des Prozesses durch die Veröffentlichung des Aufgebots
der von dem Ehemann sofort vorbereiteten neuen Ehe durch den Standesbeamten
bekannt wurde, fragte man erstaunt, wie so etwas möglich sei, wie das Gericht
eine Ehe scheiden könne ohne thatsächliche Vorlage eines gesetzlichen Grundes,
und nachdem der Landesherr die Scheidung dieser Ehe aus Gründen, die dem
Landgericht nicht unbekannt geblieben sein konnten, abgelehnt hatte. Die Fragenden
wurden von den Juristen auf die ZZ 569 und 581 der Zivilprozeßordnung ver¬
wiesen und erfuhren, als sie nun ihre Frage an das Landgericht richteten, daß sich
Staatsanwalt und Gericht infolge ihrer Unkenntnis der einschlagenden Umstände
nicht veranlaßt gesehen Hütten, von den Bestimmungen dieser Paragraphen Gebrauch
zu macheu. Das Landgericht soll -- so wurde erzählt -- keine Ahnung davon
gehabt haben, daß die Frau, die es im Prozeß für den an der Scheidung schul¬
digen Teil erklärt hat, der treue, der Mann, dem es den Sieg gegeben, der un¬
getreue Ehegatte war, daß die Behauptung, daß der Mann die Fortsetzung der
Ehe mit seiner Frau erstrebt habe, Erfindung, daß die Geldstrafen, deren Bezahlung
durch die Frau als Beweis für die Hartnäckigkeit ihrer an den Tag gelegten Un¬
treue angenommen wurden, von dem Ehemann selbst bezahlt worden waren, daß
es sich durch unwahre Behauptungen zu eiuer ungesetzlichen Ehescheidung hat mi߬
brauchen lassen, daß es den Weg gewiesen hat zum Zustandekommen einer nach
dem Sinne des 8 33 Abs. 1 Ur. 5 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und der Eheschließung verbotnen Ehe.

Man weiß in der That nicht, worüber man sich mehr wundern soll, über
die Unverfrorenheit der Rechtsanwälte, von denen der eine in gerichtlicher Ver-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Da gegenseitige Einwilligung der Ehegatten kein gesetzlicher Grund zur Trennung
einer Ehe ist, wird dem Landesherr» ein Gesuch um Scheidung aus landesherrlicher
Machtvollkommenheit unterbreitet. Als dieses abschlägig beschieden wird, wird die
Scheidung durch die Fiktion des gesetzlichen Ehescheidnugsgruudes der „böslichen
Verlassung" unter Täuschung des Gerichts auf gerichtlichem Wege gesucht. Während
die Frau auf Veranlassung und Kosten des Mannes längere Zeit in Wiesbaden
und andern Orten wohnt, stellt der Mann, unter der unwahren Behauptung, das;
ihn die Frau wider seinen Willen verlassen habe, Anträge auf Erlaß von Niick-
kchrbefehlen an die Frau. Es wird ihr die Rückkehr zu ihrem Manne bei nam¬
hafter Geldstrafe vom Gericht aufgegeben, und diese Auflage, als sie weder durch
Einspruch angefochten noch befolgt wird, nnter mehrmals erhöhter Strafandrohung
wiederholt. Die Frau wird zu Geldstrafe« im Betrage von mehreren hundert
Mark verurteilt. Die Geldstrafen werden bezahlt.

Auf diese Vorgänge gründet nun der Anwalt des Ehemannes die Klage auf
Scheidung der Ehe gegen die Frau, weil diese die Böswilligkeit und Hartnäckigkeit
ihrer Weigerung, dem Rückkehrverlangen ihres Mannes nachzukommen, durch Be¬
zahlung der hohen Geldstrafen deutlich bekundet habe. Der Anwalt der Frau
scheint diese unwahre Behauptung eingeräumt, Einreden aber der Klage nicht
entgegengestellt zu haben; denn bereits im ersten Termin und ohne Beweiscmf-
nahme verkündet das Landgericht das Urteil, das ans Scheidung wegen böswilliger
Verlassung lautet, die Frau für deu schuldigen Teil erklärt und zu deu Prozcßkosten
verurteilt. Den als Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Ehescheidungsklage vor-
geschriebnen Sühnetermin — ^ 570 der Zivilprozeßordnung — hatte mau dadurch
umgangen, daß die Frau zur Zeit der Zustellung der Klage längern Aufenthalt in
der Schweiz zu nehmen für zweckmäßig hatte finden müssen (§ 573 der Zivil¬
prozeßordnung). Berufung gegen das Urteil wurde uicht eingelegt.

Als dieses Ergebnis des Prozesses durch die Veröffentlichung des Aufgebots
der von dem Ehemann sofort vorbereiteten neuen Ehe durch den Standesbeamten
bekannt wurde, fragte man erstaunt, wie so etwas möglich sei, wie das Gericht
eine Ehe scheiden könne ohne thatsächliche Vorlage eines gesetzlichen Grundes,
und nachdem der Landesherr die Scheidung dieser Ehe aus Gründen, die dem
Landgericht nicht unbekannt geblieben sein konnten, abgelehnt hatte. Die Fragenden
wurden von den Juristen auf die ZZ 569 und 581 der Zivilprozeßordnung ver¬
wiesen und erfuhren, als sie nun ihre Frage an das Landgericht richteten, daß sich
Staatsanwalt und Gericht infolge ihrer Unkenntnis der einschlagenden Umstände
nicht veranlaßt gesehen Hütten, von den Bestimmungen dieser Paragraphen Gebrauch
zu macheu. Das Landgericht soll — so wurde erzählt — keine Ahnung davon
gehabt haben, daß die Frau, die es im Prozeß für den an der Scheidung schul¬
digen Teil erklärt hat, der treue, der Mann, dem es den Sieg gegeben, der un¬
getreue Ehegatte war, daß die Behauptung, daß der Mann die Fortsetzung der
Ehe mit seiner Frau erstrebt habe, Erfindung, daß die Geldstrafen, deren Bezahlung
durch die Frau als Beweis für die Hartnäckigkeit ihrer an den Tag gelegten Un¬
treue angenommen wurden, von dem Ehemann selbst bezahlt worden waren, daß
es sich durch unwahre Behauptungen zu eiuer ungesetzlichen Ehescheidung hat mi߬
brauchen lassen, daß es den Weg gewiesen hat zum Zustandekommen einer nach
dem Sinne des 8 33 Abs. 1 Ur. 5 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und der Eheschließung verbotnen Ehe.

Man weiß in der That nicht, worüber man sich mehr wundern soll, über
die Unverfrorenheit der Rechtsanwälte, von denen der eine in gerichtlicher Ver-


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[0194] Maßgebliches und Unmaßgebliches Da gegenseitige Einwilligung der Ehegatten kein gesetzlicher Grund zur Trennung einer Ehe ist, wird dem Landesherr» ein Gesuch um Scheidung aus landesherrlicher Machtvollkommenheit unterbreitet. Als dieses abschlägig beschieden wird, wird die Scheidung durch die Fiktion des gesetzlichen Ehescheidnugsgruudes der „böslichen Verlassung" unter Täuschung des Gerichts auf gerichtlichem Wege gesucht. Während die Frau auf Veranlassung und Kosten des Mannes längere Zeit in Wiesbaden und andern Orten wohnt, stellt der Mann, unter der unwahren Behauptung, das; ihn die Frau wider seinen Willen verlassen habe, Anträge auf Erlaß von Niick- kchrbefehlen an die Frau. Es wird ihr die Rückkehr zu ihrem Manne bei nam¬ hafter Geldstrafe vom Gericht aufgegeben, und diese Auflage, als sie weder durch Einspruch angefochten noch befolgt wird, nnter mehrmals erhöhter Strafandrohung wiederholt. Die Frau wird zu Geldstrafe« im Betrage von mehreren hundert Mark verurteilt. Die Geldstrafen werden bezahlt. Auf diese Vorgänge gründet nun der Anwalt des Ehemannes die Klage auf Scheidung der Ehe gegen die Frau, weil diese die Böswilligkeit und Hartnäckigkeit ihrer Weigerung, dem Rückkehrverlangen ihres Mannes nachzukommen, durch Be¬ zahlung der hohen Geldstrafen deutlich bekundet habe. Der Anwalt der Frau scheint diese unwahre Behauptung eingeräumt, Einreden aber der Klage nicht entgegengestellt zu haben; denn bereits im ersten Termin und ohne Beweiscmf- nahme verkündet das Landgericht das Urteil, das ans Scheidung wegen böswilliger Verlassung lautet, die Frau für deu schuldigen Teil erklärt und zu deu Prozcßkosten verurteilt. Den als Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Ehescheidungsklage vor- geschriebnen Sühnetermin — ^ 570 der Zivilprozeßordnung — hatte mau dadurch umgangen, daß die Frau zur Zeit der Zustellung der Klage längern Aufenthalt in der Schweiz zu nehmen für zweckmäßig hatte finden müssen (§ 573 der Zivil¬ prozeßordnung). Berufung gegen das Urteil wurde uicht eingelegt. Als dieses Ergebnis des Prozesses durch die Veröffentlichung des Aufgebots der von dem Ehemann sofort vorbereiteten neuen Ehe durch den Standesbeamten bekannt wurde, fragte man erstaunt, wie so etwas möglich sei, wie das Gericht eine Ehe scheiden könne ohne thatsächliche Vorlage eines gesetzlichen Grundes, und nachdem der Landesherr die Scheidung dieser Ehe aus Gründen, die dem Landgericht nicht unbekannt geblieben sein konnten, abgelehnt hatte. Die Fragenden wurden von den Juristen auf die ZZ 569 und 581 der Zivilprozeßordnung ver¬ wiesen und erfuhren, als sie nun ihre Frage an das Landgericht richteten, daß sich Staatsanwalt und Gericht infolge ihrer Unkenntnis der einschlagenden Umstände nicht veranlaßt gesehen Hütten, von den Bestimmungen dieser Paragraphen Gebrauch zu macheu. Das Landgericht soll — so wurde erzählt — keine Ahnung davon gehabt haben, daß die Frau, die es im Prozeß für den an der Scheidung schul¬ digen Teil erklärt hat, der treue, der Mann, dem es den Sieg gegeben, der un¬ getreue Ehegatte war, daß die Behauptung, daß der Mann die Fortsetzung der Ehe mit seiner Frau erstrebt habe, Erfindung, daß die Geldstrafen, deren Bezahlung durch die Frau als Beweis für die Hartnäckigkeit ihrer an den Tag gelegten Un¬ treue angenommen wurden, von dem Ehemann selbst bezahlt worden waren, daß es sich durch unwahre Behauptungen zu eiuer ungesetzlichen Ehescheidung hat mi߬ brauchen lassen, daß es den Weg gewiesen hat zum Zustandekommen einer nach dem Sinne des 8 33 Abs. 1 Ur. 5 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung verbotnen Ehe. Man weiß in der That nicht, worüber man sich mehr wundern soll, über die Unverfrorenheit der Rechtsanwälte, von denen der eine in gerichtlicher Ver-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/194>, abgerufen am 23.07.2024.