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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgeliliches

der Tag verdorben worden ist, so und so viel Meilen weit wieder reich Hanse
gehen dürfen, darf außer Betracht bleiben), so ergeben sich jährlich 105 390
Geschworncntage. Wir nehmen ferner um, künftig werde das mittlere Schöffen¬
gericht mit zwei Richtern und drei Schöffen, das große Schöffengericht mit
drei Richtern und vier Schöffen besetzt sein. Dann ergeben sich, wenn man
für die jetzigen Straskammersnchen nur durchschnittlich drei Verhandlungen auf
den Tag rechnet, künftig 60 237 Schöffentage für daS mittlere und 14052 für
das große Schöffengericht, für beide zusammen also nnr 7428!) Schösfentagc. Selbst
wenn man, entsprechend dem Verhältnis von eins zu zwei beim kleinen Schöffen¬
gericht, künftig vier Laienrichter für das mittlere und sechs für das große Schöffen¬
gericht verlangen sollte, stünden immer erst künftig 101394 Schöffentage den
105 390 Gcschwornentagen gegenüber. Wahrscheinlich also eine bedeutend geringere,
unter keinen Umständen eine stärkere Belastung, als jetzt allein auf dem Gefchwornen-
dienst liegt. Daß Kollegien von fünf und sieben Richtern vollauf genügen, um
gerechte und sachgemäße Richtersprüche zu gewährleisten, ja daß eine größere Mit¬
gliederzahl nur vom Übel ist, hat jüngst erst v. Bülow wieder in der lesens¬
werten Schrift! "Die Reform unsrer Strafrechtspflege" (Berlin, Heymanns Verlag)
nachgewiesen. Der Justiz- und der Finanzminister eines bekannten deutschen Gro߬
staates müßten die Gelegenheit, ihren vollen Bedarf an Nichterstellen ohne jede
Mehrbelastung, ja vielleicht selbst mit Ersparnissen im Staatshaushalt aufzubringen,
eigentlich mit beiden Händen ergreifen.

Unkunde Anfragen zur Vorbereitung von Gesetzentwürfen sind bei den deutschen
Gesetzgebern leider nicht sehr beliebt. In der Konimissiousberatung über die famose
lvx Heinze stellte sich seinerzeit heraus, daß man über die beabsichtigten schweren
Verschärfungen der Strafvollziehung nicht einmal die Gefänguisverwaltuugen ge¬
hört hatte. So wird wohl auch diesmal amtlich nichts geschehen, um die Meinung
der an der Sache lebhaft mit beteiligten Laienrichter einzuholen. Professor Wach
in Leipzig veranstaltete vor mehreren Jahren eine Privatenquete über den Zivil-
prozeß, die über Erwarten wertvolle Ergebnisse lieferte. Sollte sich nicht eine deutsche
Juristenfakuliät oder ein Juristenverein oder auch eine Gruppe von Privatpersonen
finden, die es in die Hand nähme, etwa durch Fragebogen an die Obmänner der
Schwurgerichte einmal nachzuforschen, wie man denn eigentlich in den Kreisen der
Geschwornen, namentlich derer, die anch schon als Schöffen gearbeitet haben, über
die Veränderung der Gerichtsorganisation denkt? Wir sind optimistisch genug, zu
glauben, daß ihr Wahrspruch weit überwiegend zu Gunsten eines einheitlichen
Schöffengerichts ausfallen würde. Sollte es in Verbindung mit einigen vou Bülow
vorgeschlagnen kleinen, aber praktisch sehr wichtigen Änderungen des Verfahrens
vor der Hauptverhandlung anch dem einheitlichen Schöffengericht nicht gelingen,
sich Vertrauen zu erwerben, so wäre es immer noch Zeit, auf die Berufung zurück¬
zukommen. Flinte man aber der bisherigen Organisation der Gerichte nur die Be¬
rufung gegen die Urteile der Strafkammern, von einem bureaukratisch besetzten
Richtcrkollcgium an ein andres ans, so wird sich, fürchten wir, die heute schon
vvrhandne Mißstimmung nur verdoppeln. Denn darüber kann kein Zweifel sein,
daß sie eben in dieser rein büreaukratischen Zusammensetzung des mittlern Straf¬
gerichts ihre eigentliche Wurzel hat.


Einiges Christentum.

Mit der vom Herrn von Egidy ins Werk ge¬
setzten Bewegung haben wir uns bisher nicht befassen mögen, weil Ziel und Mittel
zu unklar sind, um für die Besprechung eine Unterlage darzubieten. Im allge-


Maßgebliches und Unmaßgeliliches

der Tag verdorben worden ist, so und so viel Meilen weit wieder reich Hanse
gehen dürfen, darf außer Betracht bleiben), so ergeben sich jährlich 105 390
Geschworncntage. Wir nehmen ferner um, künftig werde das mittlere Schöffen¬
gericht mit zwei Richtern und drei Schöffen, das große Schöffengericht mit
drei Richtern und vier Schöffen besetzt sein. Dann ergeben sich, wenn man
für die jetzigen Straskammersnchen nur durchschnittlich drei Verhandlungen auf
den Tag rechnet, künftig 60 237 Schöffentage für daS mittlere und 14052 für
das große Schöffengericht, für beide zusammen also nnr 7428!) Schösfentagc. Selbst
wenn man, entsprechend dem Verhältnis von eins zu zwei beim kleinen Schöffen¬
gericht, künftig vier Laienrichter für das mittlere und sechs für das große Schöffen¬
gericht verlangen sollte, stünden immer erst künftig 101394 Schöffentage den
105 390 Gcschwornentagen gegenüber. Wahrscheinlich also eine bedeutend geringere,
unter keinen Umständen eine stärkere Belastung, als jetzt allein auf dem Gefchwornen-
dienst liegt. Daß Kollegien von fünf und sieben Richtern vollauf genügen, um
gerechte und sachgemäße Richtersprüche zu gewährleisten, ja daß eine größere Mit¬
gliederzahl nur vom Übel ist, hat jüngst erst v. Bülow wieder in der lesens¬
werten Schrift! „Die Reform unsrer Strafrechtspflege" (Berlin, Heymanns Verlag)
nachgewiesen. Der Justiz- und der Finanzminister eines bekannten deutschen Gro߬
staates müßten die Gelegenheit, ihren vollen Bedarf an Nichterstellen ohne jede
Mehrbelastung, ja vielleicht selbst mit Ersparnissen im Staatshaushalt aufzubringen,
eigentlich mit beiden Händen ergreifen.

Unkunde Anfragen zur Vorbereitung von Gesetzentwürfen sind bei den deutschen
Gesetzgebern leider nicht sehr beliebt. In der Konimissiousberatung über die famose
lvx Heinze stellte sich seinerzeit heraus, daß man über die beabsichtigten schweren
Verschärfungen der Strafvollziehung nicht einmal die Gefänguisverwaltuugen ge¬
hört hatte. So wird wohl auch diesmal amtlich nichts geschehen, um die Meinung
der an der Sache lebhaft mit beteiligten Laienrichter einzuholen. Professor Wach
in Leipzig veranstaltete vor mehreren Jahren eine Privatenquete über den Zivil-
prozeß, die über Erwarten wertvolle Ergebnisse lieferte. Sollte sich nicht eine deutsche
Juristenfakuliät oder ein Juristenverein oder auch eine Gruppe von Privatpersonen
finden, die es in die Hand nähme, etwa durch Fragebogen an die Obmänner der
Schwurgerichte einmal nachzuforschen, wie man denn eigentlich in den Kreisen der
Geschwornen, namentlich derer, die anch schon als Schöffen gearbeitet haben, über
die Veränderung der Gerichtsorganisation denkt? Wir sind optimistisch genug, zu
glauben, daß ihr Wahrspruch weit überwiegend zu Gunsten eines einheitlichen
Schöffengerichts ausfallen würde. Sollte es in Verbindung mit einigen vou Bülow
vorgeschlagnen kleinen, aber praktisch sehr wichtigen Änderungen des Verfahrens
vor der Hauptverhandlung anch dem einheitlichen Schöffengericht nicht gelingen,
sich Vertrauen zu erwerben, so wäre es immer noch Zeit, auf die Berufung zurück¬
zukommen. Flinte man aber der bisherigen Organisation der Gerichte nur die Be¬
rufung gegen die Urteile der Strafkammern, von einem bureaukratisch besetzten
Richtcrkollcgium an ein andres ans, so wird sich, fürchten wir, die heute schon
vvrhandne Mißstimmung nur verdoppeln. Denn darüber kann kein Zweifel sein,
daß sie eben in dieser rein büreaukratischen Zusammensetzung des mittlern Straf¬
gerichts ihre eigentliche Wurzel hat.


Einiges Christentum.

Mit der vom Herrn von Egidy ins Werk ge¬
setzten Bewegung haben wir uns bisher nicht befassen mögen, weil Ziel und Mittel
zu unklar sind, um für die Besprechung eine Unterlage darzubieten. Im allge-


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[0602] Maßgebliches und Unmaßgeliliches der Tag verdorben worden ist, so und so viel Meilen weit wieder reich Hanse gehen dürfen, darf außer Betracht bleiben), so ergeben sich jährlich 105 390 Geschworncntage. Wir nehmen ferner um, künftig werde das mittlere Schöffen¬ gericht mit zwei Richtern und drei Schöffen, das große Schöffengericht mit drei Richtern und vier Schöffen besetzt sein. Dann ergeben sich, wenn man für die jetzigen Straskammersnchen nur durchschnittlich drei Verhandlungen auf den Tag rechnet, künftig 60 237 Schöffentage für daS mittlere und 14052 für das große Schöffengericht, für beide zusammen also nnr 7428!) Schösfentagc. Selbst wenn man, entsprechend dem Verhältnis von eins zu zwei beim kleinen Schöffen¬ gericht, künftig vier Laienrichter für das mittlere und sechs für das große Schöffen¬ gericht verlangen sollte, stünden immer erst künftig 101394 Schöffentage den 105 390 Gcschwornentagen gegenüber. Wahrscheinlich also eine bedeutend geringere, unter keinen Umständen eine stärkere Belastung, als jetzt allein auf dem Gefchwornen- dienst liegt. Daß Kollegien von fünf und sieben Richtern vollauf genügen, um gerechte und sachgemäße Richtersprüche zu gewährleisten, ja daß eine größere Mit¬ gliederzahl nur vom Übel ist, hat jüngst erst v. Bülow wieder in der lesens¬ werten Schrift! „Die Reform unsrer Strafrechtspflege" (Berlin, Heymanns Verlag) nachgewiesen. Der Justiz- und der Finanzminister eines bekannten deutschen Gro߬ staates müßten die Gelegenheit, ihren vollen Bedarf an Nichterstellen ohne jede Mehrbelastung, ja vielleicht selbst mit Ersparnissen im Staatshaushalt aufzubringen, eigentlich mit beiden Händen ergreifen. Unkunde Anfragen zur Vorbereitung von Gesetzentwürfen sind bei den deutschen Gesetzgebern leider nicht sehr beliebt. In der Konimissiousberatung über die famose lvx Heinze stellte sich seinerzeit heraus, daß man über die beabsichtigten schweren Verschärfungen der Strafvollziehung nicht einmal die Gefänguisverwaltuugen ge¬ hört hatte. So wird wohl auch diesmal amtlich nichts geschehen, um die Meinung der an der Sache lebhaft mit beteiligten Laienrichter einzuholen. Professor Wach in Leipzig veranstaltete vor mehreren Jahren eine Privatenquete über den Zivil- prozeß, die über Erwarten wertvolle Ergebnisse lieferte. Sollte sich nicht eine deutsche Juristenfakuliät oder ein Juristenverein oder auch eine Gruppe von Privatpersonen finden, die es in die Hand nähme, etwa durch Fragebogen an die Obmänner der Schwurgerichte einmal nachzuforschen, wie man denn eigentlich in den Kreisen der Geschwornen, namentlich derer, die anch schon als Schöffen gearbeitet haben, über die Veränderung der Gerichtsorganisation denkt? Wir sind optimistisch genug, zu glauben, daß ihr Wahrspruch weit überwiegend zu Gunsten eines einheitlichen Schöffengerichts ausfallen würde. Sollte es in Verbindung mit einigen vou Bülow vorgeschlagnen kleinen, aber praktisch sehr wichtigen Änderungen des Verfahrens vor der Hauptverhandlung anch dem einheitlichen Schöffengericht nicht gelingen, sich Vertrauen zu erwerben, so wäre es immer noch Zeit, auf die Berufung zurück¬ zukommen. Flinte man aber der bisherigen Organisation der Gerichte nur die Be¬ rufung gegen die Urteile der Strafkammern, von einem bureaukratisch besetzten Richtcrkollcgium an ein andres ans, so wird sich, fürchten wir, die heute schon vvrhandne Mißstimmung nur verdoppeln. Denn darüber kann kein Zweifel sein, daß sie eben in dieser rein büreaukratischen Zusammensetzung des mittlern Straf¬ gerichts ihre eigentliche Wurzel hat. Einiges Christentum. Mit der vom Herrn von Egidy ins Werk ge¬ setzten Bewegung haben wir uns bisher nicht befassen mögen, weil Ziel und Mittel zu unklar sind, um für die Besprechung eine Unterlage darzubieten. Im allge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215723/602>, abgerufen am 04.07.2024.