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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.

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Das Börsenspiel und die Gerichtspraxis

Betrachte" wir nun zunächst, wie diese Praxis des Reichsgerichts, wenn
sie zur vollen Durchführung kommt, wirken wird, so liegt es freilich auf der
Hand, daß damit nicht alle in der Form von Kaufgeschäften sich bewegende"
Differenzgeschäfte aus der Welt geschafft sein werden. Jene Praxis stellt nur
für Geschäfte der fraglichen Art eine neue (auf dem Gebiete des Indizien¬
beweises liegende) Beweisregel auf, wonach in gewissen Fällen ihre unver¬
kennbare Eigenschaft als Differenzgeschüste angenommen werden soll. Daneben
können unzählige Geschäfte vorkommen, die in Wahrheit nichts andres als
Differenzgeschäfte sind, die aber von jener Beweisregel nicht erfaßt werden
und deshalb als legitime Kaufgeschäfte durchlaufe". Aber jene Beweisregel
würde doch gerade die schlimmste Art von Disferenzgeschäften treffen. Wen"
wohlhabende u"d reiche Leute Geschäfte über Quantitäten abschließen, zu deren
Bezahlung ihr Vermögen ausreicht, so wird, wenn sie dabei hineinfallen, von
dem Verlust regelmäßig nnr ein geringer Teil ihres Vermögens betroffen
werden, und sie werden darüber "icht zu Grunde gehen. Den Verlust, den sie
erleiden, mögen sie als Strafe für ihr leichtsinniges Spiel hinnehmen. Wahr¬
haft verderblich aber erweist sich das Vörscnsviel für die kleinen Leute, die
sich herbeilassen, Ultimogeschäfte über Quantitäten abzuschließen, die vielleicht
das Zwanzigfache ihres ganzen Vermögens ausmache". Denn alsdann kömie"
die von ihnen zu zahlenden Differenzen leicht ihr ganzes Vermögen erschöpfen,
ja sie vielleicht noch darüber hinaus in Schulden stürzen. Solchen Geschäften
würde durch die oben gedachte neue Praxis des Reichsgerichts die Spitze ab¬
gebrochen werden."') Es würde auch den kleinern Bankiers, die sich, lediglich



der lediglich darnns gerichtet ist, daß der eine dem ander" die an dein festgesetzten Liefernngs-
tage bestehende Differenz zwischen dem bednngne" und dem tnrsinäßigc'ii Preise der Warp
herannahte (Disferenzgeschnft), ist als Wette anzusehen. Der Abschluss eines solchen Geschäfts
ist insbesondre dann als beabsichtigt anzunehmen, wenn eine wirkliche Lieferung nicht erfolgt
und aus dem Mißverhältnis zwischen der bedungenen Lieferung und den Vermögensverliält-
nissen der Beteiligten oder eines derselben zu entnehmen ist, daß eine solche auch nicht beab¬
sichtigt war." -- Eine lesenswerte Besprechung und Rechtfertigung der neuen Praxis hat
Neichsgerichtsrat Dr. Dreyer geliefert (Sachs. Archiv f. bürg. Recht, Band 2).
Der Verfasser hatte schon als Referendar .....- also nun vor fünfzig Jahren -- einen
Rechtsakt zu bearbeiten, der einen tiefen Einblick in solche Verhältnisse gewährte. Ein hes¬
sischer Steuerinspektor, der ein kleines Vermögen befaß, hatte sich verleiten lassen, in Eiscu-
bnhnaklien zu spekuliren, und einem Frankfurter Bankier wiederholt Auftrag zu Ankäufe"
von solchen gegeben. Schließlich wurden die hoch aufgelaufenen Differenzen von dem Bankier
wider ihn eingeklagt. Es lagen Briefe bei den Akten, die ein trauriges Bild von dem zer¬
störten Familienglück des Mannes gaben. ("Meine Frau geht händeringend in der Stube
herum; die Kinder stehen weinend umher" u. s. w.) Schon damals als junger Manu konnte
ich mich des Eindrucks nicht erwehren, daß es doch eigentlich eine Schmach unsers Rechtszu-
standes sei, daß der Staat einem solchen Geschäftsbetriebe feinen Schutz leihe. Übrigens konnte
in diesem Falle dem Manne geholfen werden. Es ergab sich, daß der Bankier die als "ge¬
kauft" gemeldeten Aktien gar nicht wirklich angekauft, daß er vielmehr als Gegensvcknlant
Das Börsenspiel und die Gerichtspraxis

Betrachte» wir nun zunächst, wie diese Praxis des Reichsgerichts, wenn
sie zur vollen Durchführung kommt, wirken wird, so liegt es freilich auf der
Hand, daß damit nicht alle in der Form von Kaufgeschäften sich bewegende»
Differenzgeschäfte aus der Welt geschafft sein werden. Jene Praxis stellt nur
für Geschäfte der fraglichen Art eine neue (auf dem Gebiete des Indizien¬
beweises liegende) Beweisregel auf, wonach in gewissen Fällen ihre unver¬
kennbare Eigenschaft als Differenzgeschüste angenommen werden soll. Daneben
können unzählige Geschäfte vorkommen, die in Wahrheit nichts andres als
Differenzgeschäfte sind, die aber von jener Beweisregel nicht erfaßt werden
und deshalb als legitime Kaufgeschäfte durchlaufe». Aber jene Beweisregel
würde doch gerade die schlimmste Art von Disferenzgeschäften treffen. Wen»
wohlhabende u»d reiche Leute Geschäfte über Quantitäten abschließen, zu deren
Bezahlung ihr Vermögen ausreicht, so wird, wenn sie dabei hineinfallen, von
dem Verlust regelmäßig nnr ein geringer Teil ihres Vermögens betroffen
werden, und sie werden darüber »icht zu Grunde gehen. Den Verlust, den sie
erleiden, mögen sie als Strafe für ihr leichtsinniges Spiel hinnehmen. Wahr¬
haft verderblich aber erweist sich das Vörscnsviel für die kleinen Leute, die
sich herbeilassen, Ultimogeschäfte über Quantitäten abzuschließen, die vielleicht
das Zwanzigfache ihres ganzen Vermögens ausmache». Denn alsdann kömie»
die von ihnen zu zahlenden Differenzen leicht ihr ganzes Vermögen erschöpfen,
ja sie vielleicht noch darüber hinaus in Schulden stürzen. Solchen Geschäften
würde durch die oben gedachte neue Praxis des Reichsgerichts die Spitze ab¬
gebrochen werden."') Es würde auch den kleinern Bankiers, die sich, lediglich



der lediglich darnns gerichtet ist, daß der eine dem ander» die an dein festgesetzten Liefernngs-
tage bestehende Differenz zwischen dem bednngne» und dem tnrsinäßigc'ii Preise der Warp
herannahte (Disferenzgeschnft), ist als Wette anzusehen. Der Abschluss eines solchen Geschäfts
ist insbesondre dann als beabsichtigt anzunehmen, wenn eine wirkliche Lieferung nicht erfolgt
und aus dem Mißverhältnis zwischen der bedungenen Lieferung und den Vermögensverliält-
nissen der Beteiligten oder eines derselben zu entnehmen ist, daß eine solche auch nicht beab¬
sichtigt war." — Eine lesenswerte Besprechung und Rechtfertigung der neuen Praxis hat
Neichsgerichtsrat Dr. Dreyer geliefert (Sachs. Archiv f. bürg. Recht, Band 2).
Der Verfasser hatte schon als Referendar .....- also nun vor fünfzig Jahren — einen
Rechtsakt zu bearbeiten, der einen tiefen Einblick in solche Verhältnisse gewährte. Ein hes¬
sischer Steuerinspektor, der ein kleines Vermögen befaß, hatte sich verleiten lassen, in Eiscu-
bnhnaklien zu spekuliren, und einem Frankfurter Bankier wiederholt Auftrag zu Ankäufe»
von solchen gegeben. Schließlich wurden die hoch aufgelaufenen Differenzen von dem Bankier
wider ihn eingeklagt. Es lagen Briefe bei den Akten, die ein trauriges Bild von dem zer¬
störten Familienglück des Mannes gaben. („Meine Frau geht händeringend in der Stube
herum; die Kinder stehen weinend umher" u. s. w.) Schon damals als junger Manu konnte
ich mich des Eindrucks nicht erwehren, daß es doch eigentlich eine Schmach unsers Rechtszu-
standes sei, daß der Staat einem solchen Geschäftsbetriebe feinen Schutz leihe. Übrigens konnte
in diesem Falle dem Manne geholfen werden. Es ergab sich, daß der Bankier die als „ge¬
kauft" gemeldeten Aktien gar nicht wirklich angekauft, daß er vielmehr als Gegensvcknlant
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215089/71>, abgerufen am 28.07.2024.