Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.Aur Wohnungsfrage Infolge der vffeukuudigeu Notwendigkeit wurde a>u ^>U. Juni 187Z das Seit der gesetzlichen Regelung des Wohuungsgeldzuschusses sind aber zwanzig Eine solche Ungerechtigkeit liegt aber darin, daß die Höhe des Zuschusses Aur Wohnungsfrage Infolge der vffeukuudigeu Notwendigkeit wurde a>u ^>U. Juni 187Z das Seit der gesetzlichen Regelung des Wohuungsgeldzuschusses sind aber zwanzig Eine solche Ungerechtigkeit liegt aber darin, daß die Höhe des Zuschusses <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0400" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/215490"/> <fw type="header" place="top"> Aur Wohnungsfrage</fw><lb/> <p xml:id="ID_1458"> Infolge der vffeukuudigeu Notwendigkeit wurde a>u ^>U. Juni 187Z das<lb/> Gesetz über Bewilligung des Wvhnungsgeldzuschusses gegeben. Schon der<lb/> vorsichtig gewählte Name Wohuuugsgeldzuschuß drückt aus, daß es nicht als<lb/> Absicht des Gesetzes gellen sollte, volle Vergütung für den Preis einer Woh¬<lb/> nung zu gewähren. Im wesentlichen kennzeichnet sich der Wvhunugsgeldzuschusz<lb/> als ein Teil des Gehalts. Dem Umstände, daß die für eine Wohnung anfzn-<lb/> wendende Summe je nach der Lage des Wohnortes sehr verschieden war, suchte<lb/> man dadurch gerecht zu werden, daß man den Zuschuß in den verschiednen<lb/> Städten verschieden hoch bemaß; sodaß z. B. ein Offizier oder Beamter der<lb/> Kategorie II (so der Nnsdrnck im Gesetz!) i» Berlin (Klasse I 1200 Mark<lb/> Wohnnugsgeldzuschuß, in einem Orte der fünften Klasse aber nnr 510 Mark<lb/> erhielt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1459"> Seit der gesetzlichen Regelung des Wohuungsgeldzuschusses sind aber zwanzig<lb/> Jahre ins Land gegangen, in unsern jetzigen Verhältnissen Zeit genng, eine<lb/> Einrichtung, die sehr zweckmäßig und dankenswert war, vollständig veralten<lb/> zu lassen. Die Wohnungsnot ist nachgerade eine schwere Sorge für Offiziere<lb/> und Beamte geworden. Hat mau anerkannt, daß für eine große Anzahl von<lb/> Beamten eine Gehaltserhöhung notwendig ist, deren volle Durchführung leider<lb/> aus Mangel an Mitteln vorläufig unterbleiben muß, so sollte doch das Aller-<lb/> notwendigste, die Erhöhung des Wvhnnngsgeldzuschufscs, nicht länger verschoben<lb/> werden, sollten wenigstens die auffälligsten Ungerechtigkeiten beseitigt werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1460" next="#ID_1461"> Eine solche Ungerechtigkeit liegt aber darin, daß die Höhe des Zuschusses<lb/> in vielen Städten in gar keinem Verhältnis steht zu den wirklichen Preisen,<lb/> die dort für Wohnungen gezahlt werden müssen. Die Zuteilung zu bestimmten<lb/> Servisllasseu wird zwar in bestimmten Zwischenräumen revidirt, aber um der<lb/> leidigen Geldfrage willen bleiben doch die offenbarsten Ungerechtigkeiten bestehen.<lb/> Da sind z. B. die drei größten Städte im Reichslande mit dem Berliner (1^)<lb/> Servis bedacht; und doch sind dort die Wohnungen billiger als in den größern<lb/> Rheinstädten. Wer in Mülhausen oder Straßburg für 1000 bis 1200 Mark<lb/> eine ziemlich ausreichende Wohnung gehabt hat, wird in Koblenz oder Mainz<lb/> dieselben Räume kaum für 1500 bis 1800 Mark haben können. In den er¬<lb/> wähnten reichsländischen Städten ist aber für den Hauptmann el» Wvhnungs-<lb/> gcldznschnß von L00 Mark ausgeworfen, während ihm in den genannten<lb/> rheinischen Städten nur MO Mark zukommen. Wird ein Hauptmann also<lb/> von Straßburg nach Mainz versetzt, so muß er vielleicht 500 Mark mehr als<lb/> bisher für seine Wohnung zahlen, verliert 240 Mark Wvhnuugsgeldzuschuß<lb/> und 270 Mark Servis und wird außerdem noch kräftig zur Steuerzahlung<lb/> herangezogen, der er im Rcichslnude nach dem dort geltenden französischen<lb/> Gesetz gänzlich entgangen war. Die Berschlechtcrnng seines Einkommens be-<lb/> läuft sich in einem solchen Falle auf etwa 1100 Mark. Das ist für eine»<lb/> Familie, die auf genaueste Einteilung des Einkommens angewiesen ist, ein</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0400]
Aur Wohnungsfrage
Infolge der vffeukuudigeu Notwendigkeit wurde a>u ^>U. Juni 187Z das
Gesetz über Bewilligung des Wvhnungsgeldzuschusses gegeben. Schon der
vorsichtig gewählte Name Wohuuugsgeldzuschuß drückt aus, daß es nicht als
Absicht des Gesetzes gellen sollte, volle Vergütung für den Preis einer Woh¬
nung zu gewähren. Im wesentlichen kennzeichnet sich der Wvhunugsgeldzuschusz
als ein Teil des Gehalts. Dem Umstände, daß die für eine Wohnung anfzn-
wendende Summe je nach der Lage des Wohnortes sehr verschieden war, suchte
man dadurch gerecht zu werden, daß man den Zuschuß in den verschiednen
Städten verschieden hoch bemaß; sodaß z. B. ein Offizier oder Beamter der
Kategorie II (so der Nnsdrnck im Gesetz!) i» Berlin (Klasse I 1200 Mark
Wohnnugsgeldzuschuß, in einem Orte der fünften Klasse aber nnr 510 Mark
erhielt.
Seit der gesetzlichen Regelung des Wohuungsgeldzuschusses sind aber zwanzig
Jahre ins Land gegangen, in unsern jetzigen Verhältnissen Zeit genng, eine
Einrichtung, die sehr zweckmäßig und dankenswert war, vollständig veralten
zu lassen. Die Wohnungsnot ist nachgerade eine schwere Sorge für Offiziere
und Beamte geworden. Hat mau anerkannt, daß für eine große Anzahl von
Beamten eine Gehaltserhöhung notwendig ist, deren volle Durchführung leider
aus Mangel an Mitteln vorläufig unterbleiben muß, so sollte doch das Aller-
notwendigste, die Erhöhung des Wvhnnngsgeldzuschufscs, nicht länger verschoben
werden, sollten wenigstens die auffälligsten Ungerechtigkeiten beseitigt werden.
Eine solche Ungerechtigkeit liegt aber darin, daß die Höhe des Zuschusses
in vielen Städten in gar keinem Verhältnis steht zu den wirklichen Preisen,
die dort für Wohnungen gezahlt werden müssen. Die Zuteilung zu bestimmten
Servisllasseu wird zwar in bestimmten Zwischenräumen revidirt, aber um der
leidigen Geldfrage willen bleiben doch die offenbarsten Ungerechtigkeiten bestehen.
Da sind z. B. die drei größten Städte im Reichslande mit dem Berliner (1^)
Servis bedacht; und doch sind dort die Wohnungen billiger als in den größern
Rheinstädten. Wer in Mülhausen oder Straßburg für 1000 bis 1200 Mark
eine ziemlich ausreichende Wohnung gehabt hat, wird in Koblenz oder Mainz
dieselben Räume kaum für 1500 bis 1800 Mark haben können. In den er¬
wähnten reichsländischen Städten ist aber für den Hauptmann el» Wvhnungs-
gcldznschnß von L00 Mark ausgeworfen, während ihm in den genannten
rheinischen Städten nur MO Mark zukommen. Wird ein Hauptmann also
von Straßburg nach Mainz versetzt, so muß er vielleicht 500 Mark mehr als
bisher für seine Wohnung zahlen, verliert 240 Mark Wvhnuugsgeldzuschuß
und 270 Mark Servis und wird außerdem noch kräftig zur Steuerzahlung
herangezogen, der er im Rcichslnude nach dem dort geltenden französischen
Gesetz gänzlich entgangen war. Die Berschlechtcrnng seines Einkommens be-
läuft sich in einem solchen Falle auf etwa 1100 Mark. Das ist für eine»
Familie, die auf genaueste Einteilung des Einkommens angewiesen ist, ein
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