Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren Mit dieser Fassung kann ich mich insofern nicht einverstanden er¬ Gerade deshalb, weil öfter zweifelhafte Fülle vorkommen werden, ist es D. Red. .
Grenzboten III 1893 32 Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren Mit dieser Fassung kann ich mich insofern nicht einverstanden er¬ Gerade deshalb, weil öfter zweifelhafte Fülle vorkommen werden, ist es D. Red. .
Grenzboten III 1893 32 <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0257" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/215347"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_912"> Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren<lb/> Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,<lb/> Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung oder Verzierung, welche in den<lb/> beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen gleichartiger Waren eines andern gilt,<lb/> ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig ge¬<lb/> kennzeichnete Waren in Verkehr bringt") oder feilhält, ist dem Verletzten zur Ent¬<lb/> schädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitnnsend<lb/> Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung<lb/> tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.</p><lb/> <p xml:id="ID_913"> Mit dieser Fassung kann ich mich insofern nicht einverstanden er¬<lb/> klären, als sie das vorgesteckte Ziel durch eine Strafandrohung zu erreichen<lb/> sucht. Es ist überhaupt ein Fehler der Gesetzgebung, mit Strafvorschriften<lb/> da vorzugehen, wo schon der zivilrechtliche Schutz ausreicht. Das dürfte aber<lb/> hier der Fall sein. Ja es kann der zivilrechtliche Schutz sogar viel ausgiebiger<lb/> gestaltet werden, wenn man die Strafandrohung wegläßt. Bestrafen kann man<lb/> den Gewerbtreibenden nur, wenn er „zum Zweck der Täuschung" die be¬<lb/> anstandete Einrichtung getroffen hat. Für den zivilrechtlichen Schutz kommt<lb/> es aber hierauf gar nicht an; es genügt, wenn die Einrichtung objektiv zu<lb/> täuschen geeignet ist. Es wird sich oft um Einrichtungen handeln, die so auf<lb/> der Grenze der unerlaubten Nachahmung stehen, daß der Richter zweifeln wird,<lb/> ob er den Ausspruch thun kann: „Die Einrichtung ist zum Zweck der Täuschung<lb/> getroffen." Er wird also im Zweifel den Angeklagten freisprechen. Dann bleibt<lb/> aber der andre Gewerbtreibende ohne Hilfe; der Freigcsprvchne darf die täu¬<lb/> schende Einrichtung ruhig beibehalten. Kann aber der Richter aussprechen:<lb/> „Mag die Einrichtung zum Zwecke der Täuschung getroffen sein oder nicht,<lb/> jedenfalls ist sie objektiv zur Täuschung geeignet, und deswegen ist sie abzu¬<lb/> ändern," so ist damit dem andern Gewerbtreibenden geholfen. Auch braucht<lb/> man dann nicht die dem Betroffnen zu gewährende Hilfe davon abhängig zu<lb/> machen, daß die Einrichtung in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen<lb/> seines Geschäftsbetriebs gilt. Es genügt sein einfacher Besitzstand. Nur dürfen<lb/> es keine Einrichtungen sein, die allgemein üblich sind; solche müssen ebenso<lb/> gestattet sein, wie beim Markenschutz die Freizeichen.</p><lb/> <p xml:id="ID_914" next="#ID_915"> Gerade deshalb, weil öfter zweifelhafte Fülle vorkommen werden, ist es<lb/> auch ratsam, die Klage des Verletzten nicht ohne weiteres zu gestatten, sondern<lb/> von ihm zu verlangen, daß er zunächst zu erkennen gebe, daß er sich durch<lb/> die getroffne Einrichtung beeinträchtigt fühle, und daß er deshalb seinen Kon¬<lb/> kurrenten zu deren Abstellung auffordere. Leistet dieser der Aufforderung<lb/> Folge, so kann man damit die Sache als erledigt ansehen. Erst wenn der<lb/> Konkurrent sich weigert, einer solchen Aufforderung zu folgen, ist die Sache</p><lb/> <note type="byline"> D. Red.</note><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> .<lb/> Grenzboten III 1893 32</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0257]
Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren
Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,
Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung oder Verzierung, welche in den
beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen gleichartiger Waren eines andern gilt,
ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig ge¬
kennzeichnete Waren in Verkehr bringt") oder feilhält, ist dem Verletzten zur Ent¬
schädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitnnsend
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung
tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Mit dieser Fassung kann ich mich insofern nicht einverstanden er¬
klären, als sie das vorgesteckte Ziel durch eine Strafandrohung zu erreichen
sucht. Es ist überhaupt ein Fehler der Gesetzgebung, mit Strafvorschriften
da vorzugehen, wo schon der zivilrechtliche Schutz ausreicht. Das dürfte aber
hier der Fall sein. Ja es kann der zivilrechtliche Schutz sogar viel ausgiebiger
gestaltet werden, wenn man die Strafandrohung wegläßt. Bestrafen kann man
den Gewerbtreibenden nur, wenn er „zum Zweck der Täuschung" die be¬
anstandete Einrichtung getroffen hat. Für den zivilrechtlichen Schutz kommt
es aber hierauf gar nicht an; es genügt, wenn die Einrichtung objektiv zu
täuschen geeignet ist. Es wird sich oft um Einrichtungen handeln, die so auf
der Grenze der unerlaubten Nachahmung stehen, daß der Richter zweifeln wird,
ob er den Ausspruch thun kann: „Die Einrichtung ist zum Zweck der Täuschung
getroffen." Er wird also im Zweifel den Angeklagten freisprechen. Dann bleibt
aber der andre Gewerbtreibende ohne Hilfe; der Freigcsprvchne darf die täu¬
schende Einrichtung ruhig beibehalten. Kann aber der Richter aussprechen:
„Mag die Einrichtung zum Zwecke der Täuschung getroffen sein oder nicht,
jedenfalls ist sie objektiv zur Täuschung geeignet, und deswegen ist sie abzu¬
ändern," so ist damit dem andern Gewerbtreibenden geholfen. Auch braucht
man dann nicht die dem Betroffnen zu gewährende Hilfe davon abhängig zu
machen, daß die Einrichtung in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen
seines Geschäftsbetriebs gilt. Es genügt sein einfacher Besitzstand. Nur dürfen
es keine Einrichtungen sein, die allgemein üblich sind; solche müssen ebenso
gestattet sein, wie beim Markenschutz die Freizeichen.
Gerade deshalb, weil öfter zweifelhafte Fülle vorkommen werden, ist es
auch ratsam, die Klage des Verletzten nicht ohne weiteres zu gestatten, sondern
von ihm zu verlangen, daß er zunächst zu erkennen gebe, daß er sich durch
die getroffne Einrichtung beeinträchtigt fühle, und daß er deshalb seinen Kon¬
kurrenten zu deren Abstellung auffordere. Leistet dieser der Aufforderung
Folge, so kann man damit die Sache als erledigt ansehen. Erst wenn der
Konkurrent sich weigert, einer solchen Aufforderung zu folgen, ist die Sache
D. Red.
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Grenzboten III 1893 32
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