Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen unlautern Mitbewerb bewarb in höheren Maße geschützt werden. Schon die Abhandlung von Mayer Auch die Organe der Gesetzgebung haben sich zu regen angefangen. Das Aber auch im Reichstage selbst sind einige Anträge gestellt worden, die Alexander Katz, Die unredliche Konkurrenz, Berlin, 139S. -- I. Bachem, Wie ist dem unlautern Wettbewerb zu begegnen? Köln, 18S3. **) So namentlich die Entscheidungen des Reichsgerichts, R.-G--E. Bd. 2 Ur. 37 und
Bd. 1 Ur. 14, (Die zweite Entscheidung hält die Bezeichnung einer mit der Firma "Apolli- narisbrunnen" in Konkurrenz tretenden Firma mit dem Namen "Apollinisbrnnnen" nicht sür verletzend.) Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen unlautern Mitbewerb bewarb in höheren Maße geschützt werden. Schon die Abhandlung von Mayer Auch die Organe der Gesetzgebung haben sich zu regen angefangen. Das Aber auch im Reichstage selbst sind einige Anträge gestellt worden, die Alexander Katz, Die unredliche Konkurrenz, Berlin, 139S. — I. Bachem, Wie ist dem unlautern Wettbewerb zu begegnen? Köln, 18S3. **) So namentlich die Entscheidungen des Reichsgerichts, R.-G--E. Bd. 2 Ur. 37 und
Bd. 1 Ur. 14, (Die zweite Entscheidung hält die Bezeichnung einer mit der Firma „Apolli- narisbrunnen" in Konkurrenz tretenden Firma mit dem Namen „Apollinisbrnnnen" nicht sür verletzend.) <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0251" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/215341"/> <fw type="header" place="top"> Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen unlautern Mitbewerb</fw><lb/> <p xml:id="ID_884" prev="#ID_883"> bewarb in höheren Maße geschützt werden. Schon die Abhandlung von Mayer<lb/> ist in diesem Sinne geschrieben. Neuerdings sind zwei weitere, sehr verdienst¬<lb/> liche Schriftchen von Rechtscmwnlten erschienen, die einer Erweiterung des<lb/> deutschen Rechtes in der Richtung des französischen das Wort reden.")</p><lb/> <p xml:id="ID_885"> Auch die Organe der Gesetzgebung haben sich zu regen angefangen. Das<lb/> schon erwähnte Gesetz vom 30. November 1874 über den Markenschutz hat<lb/> nicht ganz die daran geknüpften Erwartungen erfüllt. Einen Teil der Schuld<lb/> hieran trifft freilich die Gerichte, die mehrfach das Gesetz zu engherzig an¬<lb/> gewandt haben. °"') Aber auch das ganze System, auf dem das Gesetz beruht,<lb/> leidet an Mängeln. Im Frühjahr d. I. hat nun die Reichsregierung dem<lb/> Reichstage den Entwurf eines neuen Gesetzes „zum Schutze der Waren-<lb/> bezeichuungen" vorgelegt, das diese Mängel verbessern soll. Im Reichstage<lb/> (wo der Entwurf nur zur ersten Beratung kam) wurde der Wert der neuen<lb/> Bestimmungen allseitig anerkannt, und man darf daher hoffen, daß, wenn<lb/> der Entwurf demnächst Gesetz werden sollte, damit etwas befriedigendes auf<lb/> dem Gebiete des Markenschutzes geschaffen werden wird. Einige über den<lb/> Markenschutz hinausgehende in diesen Entwurf aufgenommene Bestimmungen<lb/> werden uns später noch beschäftigen.</p><lb/> <p xml:id="ID_886" next="#ID_887"> Aber auch im Reichstage selbst sind einige Anträge gestellt worden, die<lb/> in das hier besprochne Gebiet einschlagen. Wir wollen hier einen Antrag<lb/> vorwegnehmen, der nicht eine außerhalb des Gesetzes liegende, sondern eine<lb/> vom Gesetz selbst gebilligte Täuschung zum Gegenstande hat, deren Beseitigung<lb/> aber um nichts weniger zu wünschen wäre. Nach dem Gesetz darf die auf<lb/> einen Namen lautende Firma ohne jede Änderung von jedem neuen ErWerber<lb/> des Geschäftes fortgeführt werden. Sowohl der Erbe, als der Käufer treibt<lb/> das Geschüft, das er mit der Firma überkommen hat, unter dem Namen des<lb/> ursprünglichen Gründers fort, als ob gar keine Veränderung vorgegangen<lb/> wäre, während doch vielleicht der neue Inhaber lange nicht das Vertrauen<lb/> genießt und verdient, das dem Gründer zukam. Solange der Handelsstand<lb/> diesen gelinden Betrug gegen das Publikum zu seineu Eigentmnlichkeitcn zählt,<lb/> kann er sich kaum darüber beklagen, wenn auch noch in andrer Weise mit<lb/> Benutzung eiuer Firma Mißbrauch getrieben wird. Man sollte daher vor<lb/> allem diesen im Handelsstande üblichen Mißbrauch beseitigen und vorschreiben,<lb/> daß bei einem Wechsel des Inhabers der Firma stets der neue Inhaber seinen<lb/> Namen der Firma beizufügen habe. In der That ist im letzten Reichstage</p><lb/> <note xml:id="FID_32" place="foot"> Alexander Katz, Die unredliche Konkurrenz, Berlin, 139S. — I. Bachem,<lb/> Wie ist dem unlautern Wettbewerb zu begegnen? Köln, 18S3.</note><lb/> <note xml:id="FID_33" place="foot"> **) So namentlich die Entscheidungen des Reichsgerichts, R.-G--E. Bd. 2 Ur. 37 und<lb/> Bd. 1 Ur. 14, (Die zweite Entscheidung hält die Bezeichnung einer mit der Firma „Apolli-<lb/> narisbrunnen" in Konkurrenz tretenden Firma mit dem Namen „Apollinisbrnnnen" nicht<lb/> sür verletzend.)</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0251]
Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen unlautern Mitbewerb
bewarb in höheren Maße geschützt werden. Schon die Abhandlung von Mayer
ist in diesem Sinne geschrieben. Neuerdings sind zwei weitere, sehr verdienst¬
liche Schriftchen von Rechtscmwnlten erschienen, die einer Erweiterung des
deutschen Rechtes in der Richtung des französischen das Wort reden.")
Auch die Organe der Gesetzgebung haben sich zu regen angefangen. Das
schon erwähnte Gesetz vom 30. November 1874 über den Markenschutz hat
nicht ganz die daran geknüpften Erwartungen erfüllt. Einen Teil der Schuld
hieran trifft freilich die Gerichte, die mehrfach das Gesetz zu engherzig an¬
gewandt haben. °"') Aber auch das ganze System, auf dem das Gesetz beruht,
leidet an Mängeln. Im Frühjahr d. I. hat nun die Reichsregierung dem
Reichstage den Entwurf eines neuen Gesetzes „zum Schutze der Waren-
bezeichuungen" vorgelegt, das diese Mängel verbessern soll. Im Reichstage
(wo der Entwurf nur zur ersten Beratung kam) wurde der Wert der neuen
Bestimmungen allseitig anerkannt, und man darf daher hoffen, daß, wenn
der Entwurf demnächst Gesetz werden sollte, damit etwas befriedigendes auf
dem Gebiete des Markenschutzes geschaffen werden wird. Einige über den
Markenschutz hinausgehende in diesen Entwurf aufgenommene Bestimmungen
werden uns später noch beschäftigen.
Aber auch im Reichstage selbst sind einige Anträge gestellt worden, die
in das hier besprochne Gebiet einschlagen. Wir wollen hier einen Antrag
vorwegnehmen, der nicht eine außerhalb des Gesetzes liegende, sondern eine
vom Gesetz selbst gebilligte Täuschung zum Gegenstande hat, deren Beseitigung
aber um nichts weniger zu wünschen wäre. Nach dem Gesetz darf die auf
einen Namen lautende Firma ohne jede Änderung von jedem neuen ErWerber
des Geschäftes fortgeführt werden. Sowohl der Erbe, als der Käufer treibt
das Geschüft, das er mit der Firma überkommen hat, unter dem Namen des
ursprünglichen Gründers fort, als ob gar keine Veränderung vorgegangen
wäre, während doch vielleicht der neue Inhaber lange nicht das Vertrauen
genießt und verdient, das dem Gründer zukam. Solange der Handelsstand
diesen gelinden Betrug gegen das Publikum zu seineu Eigentmnlichkeitcn zählt,
kann er sich kaum darüber beklagen, wenn auch noch in andrer Weise mit
Benutzung eiuer Firma Mißbrauch getrieben wird. Man sollte daher vor
allem diesen im Handelsstande üblichen Mißbrauch beseitigen und vorschreiben,
daß bei einem Wechsel des Inhabers der Firma stets der neue Inhaber seinen
Namen der Firma beizufügen habe. In der That ist im letzten Reichstage
Alexander Katz, Die unredliche Konkurrenz, Berlin, 139S. — I. Bachem,
Wie ist dem unlautern Wettbewerb zu begegnen? Köln, 18S3.
**) So namentlich die Entscheidungen des Reichsgerichts, R.-G--E. Bd. 2 Ur. 37 und
Bd. 1 Ur. 14, (Die zweite Entscheidung hält die Bezeichnung einer mit der Firma „Apolli-
narisbrunnen" in Konkurrenz tretenden Firma mit dem Namen „Apollinisbrnnnen" nicht
sür verletzend.)
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