Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.Der Fahneneid nicht zu vermeiden, fällt aber nicht schwer ins Gewicht, da doch nur eine Erwähnt sei noch, daß in den Militärkonventionen mehrfach ausgesprochen Würde denn aber nicht, selbst wenn es gelingen sollte, einen möglichst Der Fahneneid nicht zu vermeiden, fällt aber nicht schwer ins Gewicht, da doch nur eine Erwähnt sei noch, daß in den Militärkonventionen mehrfach ausgesprochen Würde denn aber nicht, selbst wenn es gelingen sollte, einen möglichst <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0207" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/215297"/> <fw type="header" place="top"> Der Fahneneid</fw><lb/> <p xml:id="ID_660" prev="#ID_659"> nicht zu vermeiden, fällt aber nicht schwer ins Gewicht, da doch nur eine<lb/> beschränkte Zahl von Rekruten hierbei in Betracht kommt. Freilich, auch so<lb/> wäre der Wortlaut des Fahneneides uoch schwülstig und schwerfällig. Er<lb/> könnte uoch viel mehr vereinfacht werden. Von dein durch seine lange Ver¬<lb/> gangenheit geheiligten Wortlaut würde daun allerdings nicht viel übrig bleiben,<lb/> aber das darf doch nicht den Anlaß geben, den unnötigen alten Ballast immer<lb/> weiter zu tragen. Was soll man sich bei einem leiblichen Eide denken?<lb/> Warum dasselbe wiederholen und sagen: „zu Lande und zu Wasser, in Kriegs¬<lb/> und Friedenszeiten, und an welchen Orten es immer sei" — also erst Ort,<lb/> dann Zeit, dann wieder Ort? Warum eignet und gebührt? Klar und kurz<lb/> und bündig könnte die Formel lauten: „Ich N. N. schwöre zu Gott dem All¬<lb/> mächtigen und Allwissenden, daß ich meinem allergnädigsten Landesherrn in<lb/> Kriegs- und Friedenszeiten treu und redlich dienen, den Befehlen des Kaisers<lb/> unbedingt Gehorsam leisten, die Kriegsartikel und die Vorschriften meiner<lb/> Vorgesetzten genau befolgen und mich so betragen will, wie es einem recht¬<lb/> schaffne», Pflicht- und ehrliebenden Soldaten gebührt, so wahr mir Gott helfe!"</p><lb/> <p xml:id="ID_661"> Erwähnt sei noch, daß in den Militärkonventionen mehrfach ausgesprochen<lb/> ist, daß der Fahneneid in der bisher üblichen Weise zu schwören sei unter<lb/> Hinzufügung des Gelöbnisses, auch den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge<lb/> leisten zu wollen. So z. B. in der Konvention mit Hessen vom 13. Juni<lb/> 1871, Artikel 3, während in der Konvention mit den thüringischen Staaten<lb/> und deu meisten andern norddeutschen von dem Wortlaut des Fahneneides<lb/> nichts besondres erwähnt wird. (Vergl. Artikel 6 der Militärkonvention mit<lb/> den thüringischen Staaten vom 15. Oktober 1873.) Sachsen und Württem¬<lb/> berg behalten nach Artikel 6 und 4 der betreffenden Konventionen ihren vou<lb/> dem preußischen dem Wortlaute nach nicht unwesentlich abweichende» Eid,<lb/> natürlich unter Hinzufügung des Gelöbnisses, „dein Bnndesfeldherrn und den<lb/> Kricgsgcsetzen" Gehorsam leisten zu wollen. Ähnlich ist es bei den bairischen<lb/> Rekruten. Da mit Baiern keine Militürkonvention abgeschlossen ist, kommt<lb/> hier die Bestimmung unter III, Paragraph 5, IV des Vertrags vom 23. No¬<lb/> vember 1870 in Betracht, der lautet: „Im Kriege sind die bairischen Truppen<lb/> verpflichtet, deu Befehlen des Bnndesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.<lb/> Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen." Somit würde<lb/> die Einführung eines einheitlichen Fahneneides allerdings eine Änderung einiger<lb/> Konventionen und des Vertrags mit Baiern nötig machen. Aber sollte das<lb/> wirklich als eine unüberwindliche Schwierigkeit anzusehen sein? Gewiß nicht.<lb/> Und wäre nicht alles sofort zu erreiche«, so sollte doch Hand angelegt werden,<lb/> um wenigstens einen Teil der Übelstände zu beseitigen.</p><lb/> <p xml:id="ID_662" next="#ID_663"> Würde denn aber nicht, selbst wenn es gelingen sollte, einen möglichst<lb/> einheitlichen Eid für die deutschen Soldaten zu schaffen, immer noch der Schluß<lb/> nach den Konfessionen auseinandergehen müssen? Nun, unüberwindliche Schola-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0207]
Der Fahneneid
nicht zu vermeiden, fällt aber nicht schwer ins Gewicht, da doch nur eine
beschränkte Zahl von Rekruten hierbei in Betracht kommt. Freilich, auch so
wäre der Wortlaut des Fahneneides uoch schwülstig und schwerfällig. Er
könnte uoch viel mehr vereinfacht werden. Von dein durch seine lange Ver¬
gangenheit geheiligten Wortlaut würde daun allerdings nicht viel übrig bleiben,
aber das darf doch nicht den Anlaß geben, den unnötigen alten Ballast immer
weiter zu tragen. Was soll man sich bei einem leiblichen Eide denken?
Warum dasselbe wiederholen und sagen: „zu Lande und zu Wasser, in Kriegs¬
und Friedenszeiten, und an welchen Orten es immer sei" — also erst Ort,
dann Zeit, dann wieder Ort? Warum eignet und gebührt? Klar und kurz
und bündig könnte die Formel lauten: „Ich N. N. schwöre zu Gott dem All¬
mächtigen und Allwissenden, daß ich meinem allergnädigsten Landesherrn in
Kriegs- und Friedenszeiten treu und redlich dienen, den Befehlen des Kaisers
unbedingt Gehorsam leisten, die Kriegsartikel und die Vorschriften meiner
Vorgesetzten genau befolgen und mich so betragen will, wie es einem recht¬
schaffne», Pflicht- und ehrliebenden Soldaten gebührt, so wahr mir Gott helfe!"
Erwähnt sei noch, daß in den Militärkonventionen mehrfach ausgesprochen
ist, daß der Fahneneid in der bisher üblichen Weise zu schwören sei unter
Hinzufügung des Gelöbnisses, auch den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge
leisten zu wollen. So z. B. in der Konvention mit Hessen vom 13. Juni
1871, Artikel 3, während in der Konvention mit den thüringischen Staaten
und deu meisten andern norddeutschen von dem Wortlaut des Fahneneides
nichts besondres erwähnt wird. (Vergl. Artikel 6 der Militärkonvention mit
den thüringischen Staaten vom 15. Oktober 1873.) Sachsen und Württem¬
berg behalten nach Artikel 6 und 4 der betreffenden Konventionen ihren vou
dem preußischen dem Wortlaute nach nicht unwesentlich abweichende» Eid,
natürlich unter Hinzufügung des Gelöbnisses, „dein Bnndesfeldherrn und den
Kricgsgcsetzen" Gehorsam leisten zu wollen. Ähnlich ist es bei den bairischen
Rekruten. Da mit Baiern keine Militürkonvention abgeschlossen ist, kommt
hier die Bestimmung unter III, Paragraph 5, IV des Vertrags vom 23. No¬
vember 1870 in Betracht, der lautet: „Im Kriege sind die bairischen Truppen
verpflichtet, deu Befehlen des Bnndesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen." Somit würde
die Einführung eines einheitlichen Fahneneides allerdings eine Änderung einiger
Konventionen und des Vertrags mit Baiern nötig machen. Aber sollte das
wirklich als eine unüberwindliche Schwierigkeit anzusehen sein? Gewiß nicht.
Und wäre nicht alles sofort zu erreiche«, so sollte doch Hand angelegt werden,
um wenigstens einen Teil der Übelstände zu beseitigen.
Würde denn aber nicht, selbst wenn es gelingen sollte, einen möglichst
einheitlichen Eid für die deutschen Soldaten zu schaffen, immer noch der Schluß
nach den Konfessionen auseinandergehen müssen? Nun, unüberwindliche Schola-
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