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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.

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Ein neues Prozeßgesetz für (Österreich

soweit sie die Unmittelbarkeit des Verfahrens ermöglicht und verbürgt. Selbst in
letzterer Funktion giebt es jedoch für den Nutzen der Meerbuchten Grenzen. An
ihr festzuhalten, kann uuter Umständen einer oder beiden Parteien schwere Opfer
auferlegen. Der Wert der Mündlichkeit schwindet dann, so wie der Gegenwert
dieser Opfer ihn zu überzusteigen beginnt. Der übertriebne Kultus der Form läßt
solches Abwägen nicht gelten; er macht das Müudlichkeitserforderuis zu etwas Ab¬
soluten, als ob die Mündlichkeit schon kraft ihres Daseins die größten Vorteile
bieten möchte; ihr muß sich alles unterordnen. Es kann dann z. B. -- und diese
Beispiele sind durchweg neuern Prozeßordnungen entnommen -- auch der Inhalt
einer Urkunde nur durch mündlichen Vortrag der Partei zur Kenntnis des Gerichts
gebracht werden, das Ausbleiben der Partei auch bei einem der spätern Termine
ist vou den härtesten Folgen für dieselbe begleitet, der Rechtsstreit muß in der
Berufuugsiustanz ganz vou neuem verhandelt werden, ja der Mündlichkeit wegen
wird sogar das Rechtsmittelverfahren den gewöhnlichen Kontnmazialgrundsützeu
unterworfen u. s. w. Das ist kaum der richtige Weg, um zu einem praktischen,
fich gut bewährenden, die Parteien zufriedenstellender Verfahren zu gelangen. Durch
solche Übertreibung des Mündlichkeitsreqnisits würden sich die Anforderungen um
Zeit und Thätigkeit der Parteien im Vergleiche zur Gegenwart beträchtlich steigern.
Während jetzt die Last und Gefahr der Prozeßführung mit dem Fortschreiten des
Prozesses allmählich geringer wird, nimmt im Gegenteile bei so strenger Münd-
lichkeitskvnsequenz die Gefahr und Verantwortung für die Partei immer mehr zu,
es steht immer mehr auf dem Spiele; selbst im Bernfnngsverfahren kann sie noch
durch ein Ausbleiben von der Tagsatzung um deu besten Teil des Prozeßerfvlges
kommen. Bisher war es hinreichend, wenn die Parteien, was für den Prozeß
wichtig ist, einmal vorbringen; damit hatten sie die Sicherheit gewonnen, es werde
vom Richter beachtet werden. Jener Rigorismus der Mündlichkeit begnügt sich
damit nicht; wenn der Rechtsstreit in mehrere Verhandlungen und Tagsatzungen
zerfällt, giebt das Vordringen beim frühern Termine noch kein unbedingtes An¬
recht darauf, das Vorgebrachte bei der Urteilsfällnug berücksichtigt zu sehen.
Wenn nicht die Gesetzgebung, so schätzen doch sicher die Parteien die Prozeß-
einrichtungeu vorzugsweise vom Jnteresscngesichtspnukte ab. Finden sie dabei nun,
daß der mündliche Prozeß ihnen Verpflichtungen auferlegt, die durch keine ent¬
sprechenden Vorteile aufgewogen werden, daß durch die Mündlichkeit die Rechts¬
verfolgung vielleicht gar noch schwieriger, verantwortungsvoller, kompliziuter wird,
als sie bisher gewesen, denn würden sie wohl nicht anstehen, die Prozeßreform als
mißlungen zu bezeichnen, mag anch das Müudlichkeitsprinzip oder irgend ein andres
Formdogma im neuen Prozesse trefflich durchgeführt sein. Da ein neues Zivil¬
prozeßrecht wenn uicht allein, so doch hauptsächlich für die Rechtsuchenden geschaffen
wird, dürfte auch die Gesetzgebung alle Ursache haben, von vornherein bei der An¬
lage des neues Prozesses eben denselben Maßstab anzuwenden, den die Parteien
sofort an denselben anlegen werden: den der Zweckmäßigkeit, der Praltiknbilität.
Das ist auch die für die Vorschläge des Entwurfs bestimmende Auffassung; gerade
durch das stärkere Hervortreten des Nützlichkeitsgesichtspuukts dürfte sich derselbe
von vielen seiner Vorläufer unterscheiden. Er geht von dem Gedanken aus, daß
die Reformarbeit umsomehr Erfolg verheißt, um so dauernder befriedigen wird, je
ernster gegenüber allen einzelnen Einrichtungen und Instituten die Zweckmäßigkeits¬
frage aufgeworfen wird, je strenger und vorurteilsloser die Prüfung ist, und je
mehr dabei Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit namentlich vom Parteienstandpunkte
beurteilt werden. Letzteres deshalb, weil die gerichtliche Rechtsverfolgung in ge-


Ein neues Prozeßgesetz für (Österreich

soweit sie die Unmittelbarkeit des Verfahrens ermöglicht und verbürgt. Selbst in
letzterer Funktion giebt es jedoch für den Nutzen der Meerbuchten Grenzen. An
ihr festzuhalten, kann uuter Umständen einer oder beiden Parteien schwere Opfer
auferlegen. Der Wert der Mündlichkeit schwindet dann, so wie der Gegenwert
dieser Opfer ihn zu überzusteigen beginnt. Der übertriebne Kultus der Form läßt
solches Abwägen nicht gelten; er macht das Müudlichkeitserforderuis zu etwas Ab¬
soluten, als ob die Mündlichkeit schon kraft ihres Daseins die größten Vorteile
bieten möchte; ihr muß sich alles unterordnen. Es kann dann z. B. — und diese
Beispiele sind durchweg neuern Prozeßordnungen entnommen — auch der Inhalt
einer Urkunde nur durch mündlichen Vortrag der Partei zur Kenntnis des Gerichts
gebracht werden, das Ausbleiben der Partei auch bei einem der spätern Termine
ist vou den härtesten Folgen für dieselbe begleitet, der Rechtsstreit muß in der
Berufuugsiustanz ganz vou neuem verhandelt werden, ja der Mündlichkeit wegen
wird sogar das Rechtsmittelverfahren den gewöhnlichen Kontnmazialgrundsützeu
unterworfen u. s. w. Das ist kaum der richtige Weg, um zu einem praktischen,
fich gut bewährenden, die Parteien zufriedenstellender Verfahren zu gelangen. Durch
solche Übertreibung des Mündlichkeitsreqnisits würden sich die Anforderungen um
Zeit und Thätigkeit der Parteien im Vergleiche zur Gegenwart beträchtlich steigern.
Während jetzt die Last und Gefahr der Prozeßführung mit dem Fortschreiten des
Prozesses allmählich geringer wird, nimmt im Gegenteile bei so strenger Münd-
lichkeitskvnsequenz die Gefahr und Verantwortung für die Partei immer mehr zu,
es steht immer mehr auf dem Spiele; selbst im Bernfnngsverfahren kann sie noch
durch ein Ausbleiben von der Tagsatzung um deu besten Teil des Prozeßerfvlges
kommen. Bisher war es hinreichend, wenn die Parteien, was für den Prozeß
wichtig ist, einmal vorbringen; damit hatten sie die Sicherheit gewonnen, es werde
vom Richter beachtet werden. Jener Rigorismus der Mündlichkeit begnügt sich
damit nicht; wenn der Rechtsstreit in mehrere Verhandlungen und Tagsatzungen
zerfällt, giebt das Vordringen beim frühern Termine noch kein unbedingtes An¬
recht darauf, das Vorgebrachte bei der Urteilsfällnug berücksichtigt zu sehen.
Wenn nicht die Gesetzgebung, so schätzen doch sicher die Parteien die Prozeß-
einrichtungeu vorzugsweise vom Jnteresscngesichtspnukte ab. Finden sie dabei nun,
daß der mündliche Prozeß ihnen Verpflichtungen auferlegt, die durch keine ent¬
sprechenden Vorteile aufgewogen werden, daß durch die Mündlichkeit die Rechts¬
verfolgung vielleicht gar noch schwieriger, verantwortungsvoller, kompliziuter wird,
als sie bisher gewesen, denn würden sie wohl nicht anstehen, die Prozeßreform als
mißlungen zu bezeichnen, mag anch das Müudlichkeitsprinzip oder irgend ein andres
Formdogma im neuen Prozesse trefflich durchgeführt sein. Da ein neues Zivil¬
prozeßrecht wenn uicht allein, so doch hauptsächlich für die Rechtsuchenden geschaffen
wird, dürfte auch die Gesetzgebung alle Ursache haben, von vornherein bei der An¬
lage des neues Prozesses eben denselben Maßstab anzuwenden, den die Parteien
sofort an denselben anlegen werden: den der Zweckmäßigkeit, der Praltiknbilität.
Das ist auch die für die Vorschläge des Entwurfs bestimmende Auffassung; gerade
durch das stärkere Hervortreten des Nützlichkeitsgesichtspuukts dürfte sich derselbe
von vielen seiner Vorläufer unterscheiden. Er geht von dem Gedanken aus, daß
die Reformarbeit umsomehr Erfolg verheißt, um so dauernder befriedigen wird, je
ernster gegenüber allen einzelnen Einrichtungen und Instituten die Zweckmäßigkeits¬
frage aufgeworfen wird, je strenger und vorurteilsloser die Prüfung ist, und je
mehr dabei Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit namentlich vom Parteienstandpunkte
beurteilt werden. Letzteres deshalb, weil die gerichtliche Rechtsverfolgung in ge-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215089/110>, abgerufen am 01.09.2024.