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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr.

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Der Prozeß gegen Ahlwardt

einen gewiß nicht sehr schlagenden Satz in Widerspruch mit dem Augeklagreu
zu entscheiden?

Das soeben erwähnte Gespräch setzte sich dann in folgender Weise fort.
Vors.: Wenn der Angeklagte die Absicht hatte, dem Kriegsministerium über die
Unregelmäßigkeiten Mitteilung zu machen, so brauchte er dazu doch uicht die Bro¬
schüre zu schreiben und diese mit frivolen Berlenmdnngen und Beleidigungen zu
spicken. Die Absicht der Beleidigung, ja der schwersten Beleidigungen, die man
einem Menschen ins Gesicht schleudern kann, liegt doch klar zu Tage. Niemand
wird es dem Angeklagten glauben, daß er nur die Erforschung der Wahrheit be¬
absichtige. -- Angell.: Es ist doch hochauffällig, daß mir ein solcher Vorwurf
gemacht wird, wen" ich thue, was ich nnr thun kann.

Mit diesem Vorhalt urteilte der Vorsitzende bereits über die vom Gericht
zu entscheidende Frage ab. Auch kam es ja nicht auf das Schreiben der
Broschüre, sondern auf deren Herausgabe an. Und wenn vor dieser Heraus¬
gabe der Angeklagte Schritte that, um die Sache anderweit zur Geltung zu
bringen, so konnte dem doch wohl nicht jede Bedeutung abgesprochen werden.

Weiter kam folgendes vor. Der Angeklagte hatte sich von den Arbeiter", die
ihm die von ihm gerügten Unregelmäßigkeiten in der Löweschen Fabrik hinterbracht
hatten, eine Versicherung an Eidesstatt geben lassen, daß ihre Angaben wahr seien.
Beim Übergang auf die einzelnen Anklagepunkte sagte nun der Vorsitzende! Im
allgemeinen will ich dein Angeklagten vorweg bemerken: Sie legen auf eidesstatt¬
liche Versicherungen so viel Gewicht. Da Sie keine Behörde sind, so haben eides¬
stattliche Versicherungen, die Ihnen gegenüber abgegeben werden, gar leinen Wert.

Die Versicherung an Eidesstatt, die sich der Angeklagte hatte geben lassen,
hatte für ihn offenbar die Bedeutung, daß er sich damit der Wahrheit der
ihm gemachte" Angaben möglichst versichern wollte. Welchen Sinn hatte
es nun, dem Angeklagten vorzuhalten, daß die Versicherungen keinen Wert
hätten, weil er keine Behörde sei? Das Gericht konnte ja nun die Arbeiter
förmlich vereitelt und hat das eines gethan.

Weiter begab sich folgendes. Der Angeklagte hatte behauptet, daß sich bei
Landwehrübungen eine große Anzahl von Gewehren als unbrauchbar erwiesen habe.
Er wollte darüber Landwehrleute vernommen habe". Oberst von Brake! hält es
nicht für möglich, daß ein Landwehrmann genaue Auskunft darüber geben könne,
was bei fremden Kompagnien vorkomme. -- Der Angeklagte bittet dringend alle
seine Zeugen zu vernehmen. -- Vors.: Sie werden doch uicht so thöricht sein,
anzunehmen, daß für einen Gerichtshof das Gutachten eines Droschkenkutschers oder
irgend eines bestraften Subjektes größern Wert haben könne, als die Gutachten der
höchsten militärischen Behörden und Sachverständigen? Solche Dinge kann nicht
der Rektor irgend einer Schule entscheiden.

Wie unpassend, in dieser Form über die Sache abzusprechen!

Am dritten Tage sagte der Angeklagte: Der Sachverständige (Oberst von
Brake!) sagt, daß die Schäden der Gewehre vielleicht durch Eindringen von Sand
verursacht worden sein können Ich spreche aus eigner Erfahrung, wenn ich sage,
daß wir bei Vivuville und Le Mans unsre Gewehre vor Sand, Staub und Schnee
uicht haben schützen können, und sie habe" doch geschossen. --> Oberst von Bratet:


Der Prozeß gegen Ahlwardt

einen gewiß nicht sehr schlagenden Satz in Widerspruch mit dem Augeklagreu
zu entscheiden?

Das soeben erwähnte Gespräch setzte sich dann in folgender Weise fort.
Vors.: Wenn der Angeklagte die Absicht hatte, dem Kriegsministerium über die
Unregelmäßigkeiten Mitteilung zu machen, so brauchte er dazu doch uicht die Bro¬
schüre zu schreiben und diese mit frivolen Berlenmdnngen und Beleidigungen zu
spicken. Die Absicht der Beleidigung, ja der schwersten Beleidigungen, die man
einem Menschen ins Gesicht schleudern kann, liegt doch klar zu Tage. Niemand
wird es dem Angeklagten glauben, daß er nur die Erforschung der Wahrheit be¬
absichtige. — Angell.: Es ist doch hochauffällig, daß mir ein solcher Vorwurf
gemacht wird, wen» ich thue, was ich nnr thun kann.

Mit diesem Vorhalt urteilte der Vorsitzende bereits über die vom Gericht
zu entscheidende Frage ab. Auch kam es ja nicht auf das Schreiben der
Broschüre, sondern auf deren Herausgabe an. Und wenn vor dieser Heraus¬
gabe der Angeklagte Schritte that, um die Sache anderweit zur Geltung zu
bringen, so konnte dem doch wohl nicht jede Bedeutung abgesprochen werden.

Weiter kam folgendes vor. Der Angeklagte hatte sich von den Arbeiter», die
ihm die von ihm gerügten Unregelmäßigkeiten in der Löweschen Fabrik hinterbracht
hatten, eine Versicherung an Eidesstatt geben lassen, daß ihre Angaben wahr seien.
Beim Übergang auf die einzelnen Anklagepunkte sagte nun der Vorsitzende! Im
allgemeinen will ich dein Angeklagten vorweg bemerken: Sie legen auf eidesstatt¬
liche Versicherungen so viel Gewicht. Da Sie keine Behörde sind, so haben eides¬
stattliche Versicherungen, die Ihnen gegenüber abgegeben werden, gar leinen Wert.

Die Versicherung an Eidesstatt, die sich der Angeklagte hatte geben lassen,
hatte für ihn offenbar die Bedeutung, daß er sich damit der Wahrheit der
ihm gemachte» Angaben möglichst versichern wollte. Welchen Sinn hatte
es nun, dem Angeklagten vorzuhalten, daß die Versicherungen keinen Wert
hätten, weil er keine Behörde sei? Das Gericht konnte ja nun die Arbeiter
förmlich vereitelt und hat das eines gethan.

Weiter begab sich folgendes. Der Angeklagte hatte behauptet, daß sich bei
Landwehrübungen eine große Anzahl von Gewehren als unbrauchbar erwiesen habe.
Er wollte darüber Landwehrleute vernommen habe«. Oberst von Brake! hält es
nicht für möglich, daß ein Landwehrmann genaue Auskunft darüber geben könne,
was bei fremden Kompagnien vorkomme. — Der Angeklagte bittet dringend alle
seine Zeugen zu vernehmen. — Vors.: Sie werden doch uicht so thöricht sein,
anzunehmen, daß für einen Gerichtshof das Gutachten eines Droschkenkutschers oder
irgend eines bestraften Subjektes größern Wert haben könne, als die Gutachten der
höchsten militärischen Behörden und Sachverständigen? Solche Dinge kann nicht
der Rektor irgend einer Schule entscheiden.

Wie unpassend, in dieser Form über die Sache abzusprechen!

Am dritten Tage sagte der Angeklagte: Der Sachverständige (Oberst von
Brake!) sagt, daß die Schäden der Gewehre vielleicht durch Eindringen von Sand
verursacht worden sein können Ich spreche aus eigner Erfahrung, wenn ich sage,
daß wir bei Vivuville und Le Mans unsre Gewehre vor Sand, Staub und Schnee
uicht haben schützen können, und sie habe» doch geschossen. —> Oberst von Bratet:


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[0620] Der Prozeß gegen Ahlwardt einen gewiß nicht sehr schlagenden Satz in Widerspruch mit dem Augeklagreu zu entscheiden? Das soeben erwähnte Gespräch setzte sich dann in folgender Weise fort. Vors.: Wenn der Angeklagte die Absicht hatte, dem Kriegsministerium über die Unregelmäßigkeiten Mitteilung zu machen, so brauchte er dazu doch uicht die Bro¬ schüre zu schreiben und diese mit frivolen Berlenmdnngen und Beleidigungen zu spicken. Die Absicht der Beleidigung, ja der schwersten Beleidigungen, die man einem Menschen ins Gesicht schleudern kann, liegt doch klar zu Tage. Niemand wird es dem Angeklagten glauben, daß er nur die Erforschung der Wahrheit be¬ absichtige. — Angell.: Es ist doch hochauffällig, daß mir ein solcher Vorwurf gemacht wird, wen» ich thue, was ich nnr thun kann. Mit diesem Vorhalt urteilte der Vorsitzende bereits über die vom Gericht zu entscheidende Frage ab. Auch kam es ja nicht auf das Schreiben der Broschüre, sondern auf deren Herausgabe an. Und wenn vor dieser Heraus¬ gabe der Angeklagte Schritte that, um die Sache anderweit zur Geltung zu bringen, so konnte dem doch wohl nicht jede Bedeutung abgesprochen werden. Weiter kam folgendes vor. Der Angeklagte hatte sich von den Arbeiter», die ihm die von ihm gerügten Unregelmäßigkeiten in der Löweschen Fabrik hinterbracht hatten, eine Versicherung an Eidesstatt geben lassen, daß ihre Angaben wahr seien. Beim Übergang auf die einzelnen Anklagepunkte sagte nun der Vorsitzende! Im allgemeinen will ich dein Angeklagten vorweg bemerken: Sie legen auf eidesstatt¬ liche Versicherungen so viel Gewicht. Da Sie keine Behörde sind, so haben eides¬ stattliche Versicherungen, die Ihnen gegenüber abgegeben werden, gar leinen Wert. Die Versicherung an Eidesstatt, die sich der Angeklagte hatte geben lassen, hatte für ihn offenbar die Bedeutung, daß er sich damit der Wahrheit der ihm gemachte» Angaben möglichst versichern wollte. Welchen Sinn hatte es nun, dem Angeklagten vorzuhalten, daß die Versicherungen keinen Wert hätten, weil er keine Behörde sei? Das Gericht konnte ja nun die Arbeiter förmlich vereitelt und hat das eines gethan. Weiter begab sich folgendes. Der Angeklagte hatte behauptet, daß sich bei Landwehrübungen eine große Anzahl von Gewehren als unbrauchbar erwiesen habe. Er wollte darüber Landwehrleute vernommen habe«. Oberst von Brake! hält es nicht für möglich, daß ein Landwehrmann genaue Auskunft darüber geben könne, was bei fremden Kompagnien vorkomme. — Der Angeklagte bittet dringend alle seine Zeugen zu vernehmen. — Vors.: Sie werden doch uicht so thöricht sein, anzunehmen, daß für einen Gerichtshof das Gutachten eines Droschkenkutschers oder irgend eines bestraften Subjektes größern Wert haben könne, als die Gutachten der höchsten militärischen Behörden und Sachverständigen? Solche Dinge kann nicht der Rektor irgend einer Schule entscheiden. Wie unpassend, in dieser Form über die Sache abzusprechen! Am dritten Tage sagte der Angeklagte: Der Sachverständige (Oberst von Brake!) sagt, daß die Schäden der Gewehre vielleicht durch Eindringen von Sand verursacht worden sein können Ich spreche aus eigner Erfahrung, wenn ich sage, daß wir bei Vivuville und Le Mans unsre Gewehre vor Sand, Staub und Schnee uicht haben schützen können, und sie habe» doch geschossen. —> Oberst von Bratet:

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_213113/620>, abgerufen am 25.08.2024.