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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr.

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Fischer die Zeichnungen rechtmäßig erworben hätten und schon dadurch zu
deren Nachbildung berechtigt gewesen seien. Alters habe aber auch zu dieser
Nachbildung seine Erlaubnis gegeben. Denn wenn er in der Postkarte ge¬
schrieben habe: "Meinetwegen, Wenns nur nicht so wichtig gemacht wird mit
dem Dreck," so sage er damit, daß es ihm ganz gleichgiltig sei, was mit den
Zeichnungen geschehe, daß er absolut keinen Wert ans diesen "Dreck" lege und
ihnen gestatte, damit zu thun, was sie wollten. Habe aber Alters die Sache
anders gemeint, so seien sie doch jedenfalls in gutem Glanben gewesen, und
sie könnten deshalb nicht gestraft werden. (Nach dem Gesetz bleibt die Be¬
strafung wegen Nachdrucks ausgeschlossen, wenn der Veranstalter des Nach¬
drucks auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen Irrtums in
gutem Glauben gehandelt hat.) Treffe sie sonach kein Verschulden, so könne
auch keine Buße von ihnen gefordert werden, vielmehr könne Alters seinen
etwa entstandnen Schaden nur bis zur Höhe ihrer Bereicherung ersetzt ver¬
langen. Diese Bereicherung sei aber gleich Null, da von der herausgegebnen
Mappe nur wenige Exemplare abgesetzt und deshalb kaum die Herstellungs¬
kosten gedeckt worden seien.

Das Landgericht II in Berlin, bei dem die Sache nach der Verhandlung
zur Entscheidung kam, hat diese Verteidigung verworfen. Im Gegensatz zu
der Aussage des Zeugen Fischer, der der Ansicht ist, daß er die Zeichnungen
von Alters ohne Einschränkung erworben habe, nimmt das Gericht auf Grund
der eidlichen Aussage des "Zeugen" Alters^) an, daß dieser sie nnr zur
Wiedergabe in verkleinerten Maßstabe und als Illustrationen zu einem be¬
stimmten Text geliefert habe. Darnach seien die Angeklagten nicht schon durch
den Kauf von Fischer berechtigt gewesen, sie beliebig zu verwenden. Sodann
nimmt das Gericht, wiederum auf Grund der eidlichen Aussage des "Zeugen"
Alters an, daß Alters durch die Karte die Genehmigung zur erneuten Ver¬
vielfältigung nur in der bisherigen Art habe erteilen wollen. Etwas andres
sei in der Postkarte nicht enthalten. Denn Alters habe darin verlangt, daß
der "Dreck" nicht zu wichtig gemacht werde. Darnach hätten die Angeklagten
die Zeichnungen keinesfalls zu einem Prachtwerke verwenden dürfen, als welches
sich die Mappe darstelle. Das hätten auch die Angeklagten wissen müssen;
denn nach dem Briefe Schönthans hätten die Zeichnungen lediglich als Illu¬
strationen zu einem von Schönthcm nen zu verfassenden Texte verwendet werden
sollen. Auch hätten die Angeklagten wissen müssen, daß Alters nie seine Er¬
laubnis zu einer Veröffentlichung der Originalzeichnungen gegeben haben würde,
da diese künstlerisch weit hinter seinen andern Werken zurückgestanden Hütten.



Es sei hier im allgemeinen auf den Unfug hingewiesen, daß Personen, die offenbar
nichts andres als Partei sind, wenn sie in einem Strafverfahren ihre Rechte verfolgen, als
"Zeugen" vernommen und vereidigt werden.
Grenzboten IV 1892 64

Fischer die Zeichnungen rechtmäßig erworben hätten und schon dadurch zu
deren Nachbildung berechtigt gewesen seien. Alters habe aber auch zu dieser
Nachbildung seine Erlaubnis gegeben. Denn wenn er in der Postkarte ge¬
schrieben habe: „Meinetwegen, Wenns nur nicht so wichtig gemacht wird mit
dem Dreck," so sage er damit, daß es ihm ganz gleichgiltig sei, was mit den
Zeichnungen geschehe, daß er absolut keinen Wert ans diesen „Dreck" lege und
ihnen gestatte, damit zu thun, was sie wollten. Habe aber Alters die Sache
anders gemeint, so seien sie doch jedenfalls in gutem Glanben gewesen, und
sie könnten deshalb nicht gestraft werden. (Nach dem Gesetz bleibt die Be¬
strafung wegen Nachdrucks ausgeschlossen, wenn der Veranstalter des Nach¬
drucks auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen Irrtums in
gutem Glauben gehandelt hat.) Treffe sie sonach kein Verschulden, so könne
auch keine Buße von ihnen gefordert werden, vielmehr könne Alters seinen
etwa entstandnen Schaden nur bis zur Höhe ihrer Bereicherung ersetzt ver¬
langen. Diese Bereicherung sei aber gleich Null, da von der herausgegebnen
Mappe nur wenige Exemplare abgesetzt und deshalb kaum die Herstellungs¬
kosten gedeckt worden seien.

Das Landgericht II in Berlin, bei dem die Sache nach der Verhandlung
zur Entscheidung kam, hat diese Verteidigung verworfen. Im Gegensatz zu
der Aussage des Zeugen Fischer, der der Ansicht ist, daß er die Zeichnungen
von Alters ohne Einschränkung erworben habe, nimmt das Gericht auf Grund
der eidlichen Aussage des „Zeugen" Alters^) an, daß dieser sie nnr zur
Wiedergabe in verkleinerten Maßstabe und als Illustrationen zu einem be¬
stimmten Text geliefert habe. Darnach seien die Angeklagten nicht schon durch
den Kauf von Fischer berechtigt gewesen, sie beliebig zu verwenden. Sodann
nimmt das Gericht, wiederum auf Grund der eidlichen Aussage des „Zeugen"
Alters an, daß Alters durch die Karte die Genehmigung zur erneuten Ver¬
vielfältigung nur in der bisherigen Art habe erteilen wollen. Etwas andres
sei in der Postkarte nicht enthalten. Denn Alters habe darin verlangt, daß
der „Dreck" nicht zu wichtig gemacht werde. Darnach hätten die Angeklagten
die Zeichnungen keinesfalls zu einem Prachtwerke verwenden dürfen, als welches
sich die Mappe darstelle. Das hätten auch die Angeklagten wissen müssen;
denn nach dem Briefe Schönthans hätten die Zeichnungen lediglich als Illu¬
strationen zu einem von Schönthcm nen zu verfassenden Texte verwendet werden
sollen. Auch hätten die Angeklagten wissen müssen, daß Alters nie seine Er¬
laubnis zu einer Veröffentlichung der Originalzeichnungen gegeben haben würde,
da diese künstlerisch weit hinter seinen andern Werken zurückgestanden Hütten.



Es sei hier im allgemeinen auf den Unfug hingewiesen, daß Personen, die offenbar
nichts andres als Partei sind, wenn sie in einem Strafverfahren ihre Rechte verfolgen, als
„Zeugen" vernommen und vereidigt werden.
Grenzboten IV 1892 64
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_213113/513>, abgerufen am 23.12.2024.