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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr.

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<L>" Bmckdepotgesetz

Kommissionär sofort mit der Mitteilung über die Ausführung des Auftrags
die Anzeige von dem etwaigen Selbsteintritt zu verbinden hat. Die bisherige
Vorschrift des Handelsgesetzbuches, die den Kommissionär nicht verpflichtet,
bei der Ausführungsauzeige eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das
Geschäft als Selbsthändler oder mit einem dritten abgeschlossen habe, ermög¬
licht dem Kommissionär, aus der Ungewißheit des Kommittenten zu dessen
Nachteil Vorteil zu ziehen. Der Kommittent darf Gewißheit über die Person
seines Gegenkontrahenten verlangen, um sofort seine Rechte wahrnehmen und
ein spekuliren auf seine Kosten verhüten zu können. Durch eine derartige
gesetzliche Umgrenzung des Artikel 376 würden die Gefahren, die bisher dieser
Artikel hervorgerufen hat, zum guten Teil beseitigt werden. Nimmt man
noch eine weitere gesetzliche Vorschrift^) hinzu, wonach der Kommissionär nicht
bloß bei Absendung der Ausführungsanzeige dem Kommittenten gegenüber,
sondern immer bereits an der Börse durch Vermittlung eines vereideten Makkers
zu erkläre" hat, ob er von dem Selbsteintritt Gebrauch macht, so dürften
damit auch dem Hauptangriffspunkte der Gegner, dem "Schneiden" der Kurse,
die Spitze abgebrochen fein. Denn durch die Mitwirkung eines vereideten
Makkers wird die genaue Festsetzung des Zeitpunkts, wo der Selbsteintritt
erfolgt, und somit die Feststellung des zu diesem Zeitpunkte notirten Kurses
ermöglicht.

Aber, wird man sagen: Was hat denn der Artikel 376 überhaupt mit
der Depotfrnge zu thun? Ist es nicht dem Bankkunden ganz gleichgiltig, ob
die für ihn angekauften Effekten aus den Händen Mayers oder Müllers
kommen? Zugestanden. Und doch -- nichts ist gewisser, als daß gerade
durch den Selbsteintritt des Kommissionärs die rechtliche Unsicherheit, die den
gesamten Depotverkehr beherrscht, noch wesentlich vermehrt wird. Die ver-
schiednen Abschnitte des Kommissionsgeschäfts: Auftragserteilung, Hingabe des
Geldes zum Ankauf von Effekten oder umgekehrt, Ausführung des Auftrags,
Dazwischentreten dritter Personen, Anzeige von der Auftragsausführung, Ab¬
sendung und Aufbewahrung des Kaufgutes werden durch den Eintritt des
Vermittlers als Eigenhändler in ihren Grenzen verwischt und damit die Merk¬
male beseitigt, die als Zeichen des Eigentumsübergangs von dem Kommissionär
auf den Kommittenten angesehen werden können und sollen. Da nun unsre
Vorschläge darauf hinauslaufen, diese Unreinheit möglichst zu klären, so würde
mit diesen Neueinführungen auch etwas für die Sicherung des Depotverkehrs
gewonnen sein.

Aber immer nur etwas. Wo ist der Weg zur weitern Reform zu
suchen?

Wie schon aus den bisherigen Erörterungen hervorgehen dürfte, muß der



') Dieser Vorschlag ist von Munk <a. c>. O.) angeregt worden.
<L>" Bmckdepotgesetz

Kommissionär sofort mit der Mitteilung über die Ausführung des Auftrags
die Anzeige von dem etwaigen Selbsteintritt zu verbinden hat. Die bisherige
Vorschrift des Handelsgesetzbuches, die den Kommissionär nicht verpflichtet,
bei der Ausführungsauzeige eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das
Geschäft als Selbsthändler oder mit einem dritten abgeschlossen habe, ermög¬
licht dem Kommissionär, aus der Ungewißheit des Kommittenten zu dessen
Nachteil Vorteil zu ziehen. Der Kommittent darf Gewißheit über die Person
seines Gegenkontrahenten verlangen, um sofort seine Rechte wahrnehmen und
ein spekuliren auf seine Kosten verhüten zu können. Durch eine derartige
gesetzliche Umgrenzung des Artikel 376 würden die Gefahren, die bisher dieser
Artikel hervorgerufen hat, zum guten Teil beseitigt werden. Nimmt man
noch eine weitere gesetzliche Vorschrift^) hinzu, wonach der Kommissionär nicht
bloß bei Absendung der Ausführungsanzeige dem Kommittenten gegenüber,
sondern immer bereits an der Börse durch Vermittlung eines vereideten Makkers
zu erkläre» hat, ob er von dem Selbsteintritt Gebrauch macht, so dürften
damit auch dem Hauptangriffspunkte der Gegner, dem „Schneiden" der Kurse,
die Spitze abgebrochen fein. Denn durch die Mitwirkung eines vereideten
Makkers wird die genaue Festsetzung des Zeitpunkts, wo der Selbsteintritt
erfolgt, und somit die Feststellung des zu diesem Zeitpunkte notirten Kurses
ermöglicht.

Aber, wird man sagen: Was hat denn der Artikel 376 überhaupt mit
der Depotfrnge zu thun? Ist es nicht dem Bankkunden ganz gleichgiltig, ob
die für ihn angekauften Effekten aus den Händen Mayers oder Müllers
kommen? Zugestanden. Und doch — nichts ist gewisser, als daß gerade
durch den Selbsteintritt des Kommissionärs die rechtliche Unsicherheit, die den
gesamten Depotverkehr beherrscht, noch wesentlich vermehrt wird. Die ver-
schiednen Abschnitte des Kommissionsgeschäfts: Auftragserteilung, Hingabe des
Geldes zum Ankauf von Effekten oder umgekehrt, Ausführung des Auftrags,
Dazwischentreten dritter Personen, Anzeige von der Auftragsausführung, Ab¬
sendung und Aufbewahrung des Kaufgutes werden durch den Eintritt des
Vermittlers als Eigenhändler in ihren Grenzen verwischt und damit die Merk¬
male beseitigt, die als Zeichen des Eigentumsübergangs von dem Kommissionär
auf den Kommittenten angesehen werden können und sollen. Da nun unsre
Vorschläge darauf hinauslaufen, diese Unreinheit möglichst zu klären, so würde
mit diesen Neueinführungen auch etwas für die Sicherung des Depotverkehrs
gewonnen sein.

Aber immer nur etwas. Wo ist der Weg zur weitern Reform zu
suchen?

Wie schon aus den bisherigen Erörterungen hervorgehen dürfte, muß der



') Dieser Vorschlag ist von Munk <a. c>. O.) angeregt worden.
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[0304] <L>" Bmckdepotgesetz Kommissionär sofort mit der Mitteilung über die Ausführung des Auftrags die Anzeige von dem etwaigen Selbsteintritt zu verbinden hat. Die bisherige Vorschrift des Handelsgesetzbuches, die den Kommissionär nicht verpflichtet, bei der Ausführungsauzeige eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Geschäft als Selbsthändler oder mit einem dritten abgeschlossen habe, ermög¬ licht dem Kommissionär, aus der Ungewißheit des Kommittenten zu dessen Nachteil Vorteil zu ziehen. Der Kommittent darf Gewißheit über die Person seines Gegenkontrahenten verlangen, um sofort seine Rechte wahrnehmen und ein spekuliren auf seine Kosten verhüten zu können. Durch eine derartige gesetzliche Umgrenzung des Artikel 376 würden die Gefahren, die bisher dieser Artikel hervorgerufen hat, zum guten Teil beseitigt werden. Nimmt man noch eine weitere gesetzliche Vorschrift^) hinzu, wonach der Kommissionär nicht bloß bei Absendung der Ausführungsanzeige dem Kommittenten gegenüber, sondern immer bereits an der Börse durch Vermittlung eines vereideten Makkers zu erkläre» hat, ob er von dem Selbsteintritt Gebrauch macht, so dürften damit auch dem Hauptangriffspunkte der Gegner, dem „Schneiden" der Kurse, die Spitze abgebrochen fein. Denn durch die Mitwirkung eines vereideten Makkers wird die genaue Festsetzung des Zeitpunkts, wo der Selbsteintritt erfolgt, und somit die Feststellung des zu diesem Zeitpunkte notirten Kurses ermöglicht. Aber, wird man sagen: Was hat denn der Artikel 376 überhaupt mit der Depotfrnge zu thun? Ist es nicht dem Bankkunden ganz gleichgiltig, ob die für ihn angekauften Effekten aus den Händen Mayers oder Müllers kommen? Zugestanden. Und doch — nichts ist gewisser, als daß gerade durch den Selbsteintritt des Kommissionärs die rechtliche Unsicherheit, die den gesamten Depotverkehr beherrscht, noch wesentlich vermehrt wird. Die ver- schiednen Abschnitte des Kommissionsgeschäfts: Auftragserteilung, Hingabe des Geldes zum Ankauf von Effekten oder umgekehrt, Ausführung des Auftrags, Dazwischentreten dritter Personen, Anzeige von der Auftragsausführung, Ab¬ sendung und Aufbewahrung des Kaufgutes werden durch den Eintritt des Vermittlers als Eigenhändler in ihren Grenzen verwischt und damit die Merk¬ male beseitigt, die als Zeichen des Eigentumsübergangs von dem Kommissionär auf den Kommittenten angesehen werden können und sollen. Da nun unsre Vorschläge darauf hinauslaufen, diese Unreinheit möglichst zu klären, so würde mit diesen Neueinführungen auch etwas für die Sicherung des Depotverkehrs gewonnen sein. Aber immer nur etwas. Wo ist der Weg zur weitern Reform zu suchen? Wie schon aus den bisherigen Erörterungen hervorgehen dürfte, muß der ') Dieser Vorschlag ist von Munk <a. c>. O.) angeregt worden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_213113/304>, abgerufen am 23.12.2024.