Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.Der Entwurf eines dentschen Lheckgesetzes Schnelligkeit und freie Beweglichkeit des Verkehrs müßten darunter leiden, Präseutationsfrist heißt die Frist, in der ein Check dem Bezognen am Zah¬ Daß der Entwurf in der Festsetzung der Präseutationsfrist einen Mißgriff Der Entwurf eines dentschen Lheckgesetzes Schnelligkeit und freie Beweglichkeit des Verkehrs müßten darunter leiden, Präseutationsfrist heißt die Frist, in der ein Check dem Bezognen am Zah¬ Daß der Entwurf in der Festsetzung der Präseutationsfrist einen Mißgriff <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0318" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/212794"/> <fw type="header" place="top"> Der Entwurf eines dentschen Lheckgesetzes</fw><lb/> <p xml:id="ID_1036" prev="#ID_1035"> Schnelligkeit und freie Beweglichkeit des Verkehrs müßten darunter leiden,<lb/> wenn auch jeder Jnhabercheck, mag er noch so deutlich die Überbringerklausel<lb/> an der Spitze tragen, erst darauf angesehen werden müßte, ob sich auf seiner<lb/> Rückseite nicht irgend ein Name befinde, und wenn ein solcher Check dann der<lb/> umständlichen Legitimationsprüfung und damit der Checkbezogue der Gefahr<lb/> der Schadloshaltung bei der geringsten' Fahrlässigkeit in der Auszahlung<lb/> unterworfen sein sollte. Die Gesetzesvorschrift würde auch einen ausdrücklichen<lb/> Widerspruch mit der heutigen Praxis bedeuten, da die Reichsbankchecks be¬<lb/> kanntlich zur Zeit den Vermerk tragen: „Checks, in welchen der Zusatz »oder<lb/> Überbringer« gestrichen ist, werden nicht bezahlt," und die Reichsbank sogar<lb/> für Ordrechecks jedes Risiko mit der Klausel ablehnt: „Die Bank zahlt den<lb/> Betrag an den Überbringer ohne Legitimativnsprüfung, auch wenn der Check<lb/> an eine bestimmte Person girirt ist." Im zweiten Entwurf hat denn nun auch<lb/> der 6 erfreulicherweise eine Umwandlung dahin erfahren, daß nur Ordrechecks<lb/> iudvssirt werden können- Augenscheinlich aber um auch den Anhängern der<lb/> frühern Fassung entgegenzukommen, erklärt nun der zweite Entwurf jeden<lb/> als Checkbürgen für haftbar, der seiue Unterschrift auf die Rückseite des Checks<lb/> setzt. Ein Grund für diese dem jetzigen Charakter des Jnhaberchecks geradezu<lb/> entgegengesetzte Vorschrift ist nicht einzusehen. Die besprvchue Bestimmung<lb/> des Entwurfs, daß die Unterschrift des Bezognen als nicht geschrieben gelten<lb/> soll, gleichviel, ob sie auf der Vorder- oder Rückseite steht, muß dahin führen,<lb/> jede Namensunterschrift auf Jnhaberchecks für nicht geschrieben anzusehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1037"> Präseutationsfrist heißt die Frist, in der ein Check dem Bezognen am Zah¬<lb/> lungsorte zur Zahlung vorzulegen ist. Welche wichtige Rolle diese Frist in<lb/> dem ganzen Checkrecht spielt, ist schon aus dem Vorhergehenden zur Genüge zu<lb/> ersehn gewesen. Sie zieht sich wie ein roter Faden durch das Gesetz und drückt<lb/> einem großen Teile seiner Vorschriften ihren Stempel auf. Deshalb ist diesem<lb/> Punkte von der Kritik besondre Aufmerksamkeit zugewandt worden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1038" next="#ID_1039"> Daß der Entwurf in der Festsetzung der Präseutationsfrist einen Mißgriff<lb/> begangen hat, ist leicht zu erkennen. Der in dem genannten Gesetze immer<lb/> wiederkehrende Gedanke, daß der Check nur dann seine natürliche wirtschaftliche<lb/> Aufgabe in vollem Maße ausüben könne, wenn er den Charakter eines Zah¬<lb/> lungsmittels behält und nicht als Kreditmittel Verwertung findet, hätte auch<lb/> hier zur Festsetzung einer möglichst kurzen Präsentationsfrist führen müssen,<lb/> um so dem Check jeden wettern Umlauf und die damit verbundne Gefahr einer<lb/> mißbräuchlichen Anwendung nach Möglichkeit abzuschneiden. Diesem Gedanken<lb/> hat schon der erste Entwurf nicht in gebührender Weise Rechnung getragen,<lb/> indem er für Platzchecks eine Frist von drei Tagen, für Distanzchecks eine Frist<lb/> von fünf Tagen bewilligte. Noch in höherm Maße aber hat sich der zweite<lb/> Entwurf diesem Gedanken entfremdet. Er hat den Unterschied zwischen Platz¬<lb/> checks und Distanzchecks ganz aufgehoben und es für angemessen erachtet, die</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0318]
Der Entwurf eines dentschen Lheckgesetzes
Schnelligkeit und freie Beweglichkeit des Verkehrs müßten darunter leiden,
wenn auch jeder Jnhabercheck, mag er noch so deutlich die Überbringerklausel
an der Spitze tragen, erst darauf angesehen werden müßte, ob sich auf seiner
Rückseite nicht irgend ein Name befinde, und wenn ein solcher Check dann der
umständlichen Legitimationsprüfung und damit der Checkbezogue der Gefahr
der Schadloshaltung bei der geringsten' Fahrlässigkeit in der Auszahlung
unterworfen sein sollte. Die Gesetzesvorschrift würde auch einen ausdrücklichen
Widerspruch mit der heutigen Praxis bedeuten, da die Reichsbankchecks be¬
kanntlich zur Zeit den Vermerk tragen: „Checks, in welchen der Zusatz »oder
Überbringer« gestrichen ist, werden nicht bezahlt," und die Reichsbank sogar
für Ordrechecks jedes Risiko mit der Klausel ablehnt: „Die Bank zahlt den
Betrag an den Überbringer ohne Legitimativnsprüfung, auch wenn der Check
an eine bestimmte Person girirt ist." Im zweiten Entwurf hat denn nun auch
der 6 erfreulicherweise eine Umwandlung dahin erfahren, daß nur Ordrechecks
iudvssirt werden können- Augenscheinlich aber um auch den Anhängern der
frühern Fassung entgegenzukommen, erklärt nun der zweite Entwurf jeden
als Checkbürgen für haftbar, der seiue Unterschrift auf die Rückseite des Checks
setzt. Ein Grund für diese dem jetzigen Charakter des Jnhaberchecks geradezu
entgegengesetzte Vorschrift ist nicht einzusehen. Die besprvchue Bestimmung
des Entwurfs, daß die Unterschrift des Bezognen als nicht geschrieben gelten
soll, gleichviel, ob sie auf der Vorder- oder Rückseite steht, muß dahin führen,
jede Namensunterschrift auf Jnhaberchecks für nicht geschrieben anzusehen.
Präseutationsfrist heißt die Frist, in der ein Check dem Bezognen am Zah¬
lungsorte zur Zahlung vorzulegen ist. Welche wichtige Rolle diese Frist in
dem ganzen Checkrecht spielt, ist schon aus dem Vorhergehenden zur Genüge zu
ersehn gewesen. Sie zieht sich wie ein roter Faden durch das Gesetz und drückt
einem großen Teile seiner Vorschriften ihren Stempel auf. Deshalb ist diesem
Punkte von der Kritik besondre Aufmerksamkeit zugewandt worden.
Daß der Entwurf in der Festsetzung der Präseutationsfrist einen Mißgriff
begangen hat, ist leicht zu erkennen. Der in dem genannten Gesetze immer
wiederkehrende Gedanke, daß der Check nur dann seine natürliche wirtschaftliche
Aufgabe in vollem Maße ausüben könne, wenn er den Charakter eines Zah¬
lungsmittels behält und nicht als Kreditmittel Verwertung findet, hätte auch
hier zur Festsetzung einer möglichst kurzen Präsentationsfrist führen müssen,
um so dem Check jeden wettern Umlauf und die damit verbundne Gefahr einer
mißbräuchlichen Anwendung nach Möglichkeit abzuschneiden. Diesem Gedanken
hat schon der erste Entwurf nicht in gebührender Weise Rechnung getragen,
indem er für Platzchecks eine Frist von drei Tagen, für Distanzchecks eine Frist
von fünf Tagen bewilligte. Noch in höherm Maße aber hat sich der zweite
Entwurf diesem Gedanken entfremdet. Er hat den Unterschied zwischen Platz¬
checks und Distanzchecks ganz aufgehoben und es für angemessen erachtet, die
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