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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.

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Der Entwurf eines deutschen (Lheckgesetzes

geltend machen kann, die ihm gegen den Aussteller zustehen. Hierbei ist aber
wohl nur an materielle Einreden gedacht, d. h. an solche, die den Anspruch
selbst betreffen. Man wird doch kaum annehmen können, daß z. B. die Reichs¬
bank, wenn der Aussteller, entgegen dem 8 g ihrer Girobestimmungen, den
Check nicht auf ein von ihr geliefertes Formular geschrieben hat, nun die Hono-
rirung auch dem prüsentirenden Checkinhaber gegenüber verweigern könnte.

Die Negreßansprüche gegen Aussteller und Indossant sind im wesentlichen
den Vorschriften der Wechselordnung nachgebildet. Der Inhaber darf das Re¬
greßrecht nur dann ausüben, wenn er nachweisen kann, daß der Check recht¬
zeitig präsentirt und die Zahlung verweigert worden ist. Dieser Nachweis
kann wie beim Wechsel dnrch eine Prvtestaufnahme geschehen, er kann aber
auch ohne solche in formloser Art, insbesondre durch eine einfache schriftliche
Erklärung des Vezognen auf dem Check, geführt werden. Diese Bestimmung
rechtfertigt sich daraus, daß, während beim Wechsel nach dem Verfalltage uoch
eine besondre zweitägige Protestfrist gewährt ist, der Protest beim Check inner¬
halb der kurzen Präscntationsfrist geschehen müßte, dies aber in vielen Fällen
kaum möglich sein würde. Dem Inhaber des Checks soll jedoch nur inner¬
halb der Prüsentationsfrist ein Anspruch auf checkrechtliche Befriedigung zu¬
stehen. Versäumt er diese, so sind die Jndosfanten von der Verbindlichkeit
aus dem Papier völlig befreit, und auch gegen den Aussteller steht dem In¬
haber nur noch ein begrenzter Anspruch zu, nämlich ein Anspruch auf die Be¬
reicherung, die dem Aussteller dadurch erwächst, daß der Checkbetrag nicht
abgehoben ist. Diese Bereicheruugsklage gegen deu Aussteller ist wohlbegründet.
Der Aussteller hat zwar einerseits ein berechtigtes Interesse an der rechtzeitigen
Präsentation, da er die Gefahr einer unversehrten Erhaltung der Deckung nicht
länger als notwendig tragen soll; andrerseits aber würde ihm eine grundlose
Bereicherung zufallen, wenn ihm die thatsächlich noch erhaltne Deckung über¬
lassen bliebe. Im Ergebnis stimmt die Bereicheruugsklage zum Teil mit den
Bestimmungen des englischen Checkrcchts und fast ganz mit denen des italie¬
nischen, französischen und belgischen Rechts überein.

Die Negreßvorschriften des Entwurfs verdienen alle Billigung. Nur ein
Punkt muß auch hier beanstandet werden: der Entwurf bestimmt, daß,
wer bei einem Inhaberscheck seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite
des Papiers geschrieben hat, für die Einlösung gleich einem Jndosfanten haftet.
Nach § 6 des ersten Entwurfs sollte jeder Check, gleichviel ob er auf eine be¬
stimmte Person oder Firma oder auf den Inhaber lautete, durch Jndossement
übertragbar sein. Da wurde um mit Recht darauf hingewiesen,*) wie wenig
zweckmüßig es sei, den Inhaber- oder Überbringercheck, wie er bei der Reichs¬
bank zur Zeit allgemein und ausschließlich üblich ist, für indosfabel zu erklären.



Vgl. Hvppenstedt, Zum Meckgesetz, S. 11 f.
Der Entwurf eines deutschen (Lheckgesetzes

geltend machen kann, die ihm gegen den Aussteller zustehen. Hierbei ist aber
wohl nur an materielle Einreden gedacht, d. h. an solche, die den Anspruch
selbst betreffen. Man wird doch kaum annehmen können, daß z. B. die Reichs¬
bank, wenn der Aussteller, entgegen dem 8 g ihrer Girobestimmungen, den
Check nicht auf ein von ihr geliefertes Formular geschrieben hat, nun die Hono-
rirung auch dem prüsentirenden Checkinhaber gegenüber verweigern könnte.

Die Negreßansprüche gegen Aussteller und Indossant sind im wesentlichen
den Vorschriften der Wechselordnung nachgebildet. Der Inhaber darf das Re¬
greßrecht nur dann ausüben, wenn er nachweisen kann, daß der Check recht¬
zeitig präsentirt und die Zahlung verweigert worden ist. Dieser Nachweis
kann wie beim Wechsel dnrch eine Prvtestaufnahme geschehen, er kann aber
auch ohne solche in formloser Art, insbesondre durch eine einfache schriftliche
Erklärung des Vezognen auf dem Check, geführt werden. Diese Bestimmung
rechtfertigt sich daraus, daß, während beim Wechsel nach dem Verfalltage uoch
eine besondre zweitägige Protestfrist gewährt ist, der Protest beim Check inner¬
halb der kurzen Präscntationsfrist geschehen müßte, dies aber in vielen Fällen
kaum möglich sein würde. Dem Inhaber des Checks soll jedoch nur inner¬
halb der Prüsentationsfrist ein Anspruch auf checkrechtliche Befriedigung zu¬
stehen. Versäumt er diese, so sind die Jndosfanten von der Verbindlichkeit
aus dem Papier völlig befreit, und auch gegen den Aussteller steht dem In¬
haber nur noch ein begrenzter Anspruch zu, nämlich ein Anspruch auf die Be¬
reicherung, die dem Aussteller dadurch erwächst, daß der Checkbetrag nicht
abgehoben ist. Diese Bereicheruugsklage gegen deu Aussteller ist wohlbegründet.
Der Aussteller hat zwar einerseits ein berechtigtes Interesse an der rechtzeitigen
Präsentation, da er die Gefahr einer unversehrten Erhaltung der Deckung nicht
länger als notwendig tragen soll; andrerseits aber würde ihm eine grundlose
Bereicherung zufallen, wenn ihm die thatsächlich noch erhaltne Deckung über¬
lassen bliebe. Im Ergebnis stimmt die Bereicheruugsklage zum Teil mit den
Bestimmungen des englischen Checkrcchts und fast ganz mit denen des italie¬
nischen, französischen und belgischen Rechts überein.

Die Negreßvorschriften des Entwurfs verdienen alle Billigung. Nur ein
Punkt muß auch hier beanstandet werden: der Entwurf bestimmt, daß,
wer bei einem Inhaberscheck seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite
des Papiers geschrieben hat, für die Einlösung gleich einem Jndosfanten haftet.
Nach § 6 des ersten Entwurfs sollte jeder Check, gleichviel ob er auf eine be¬
stimmte Person oder Firma oder auf den Inhaber lautete, durch Jndossement
übertragbar sein. Da wurde um mit Recht darauf hingewiesen,*) wie wenig
zweckmüßig es sei, den Inhaber- oder Überbringercheck, wie er bei der Reichs¬
bank zur Zeit allgemein und ausschließlich üblich ist, für indosfabel zu erklären.



Vgl. Hvppenstedt, Zum Meckgesetz, S. 11 f.
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[0317] Der Entwurf eines deutschen (Lheckgesetzes geltend machen kann, die ihm gegen den Aussteller zustehen. Hierbei ist aber wohl nur an materielle Einreden gedacht, d. h. an solche, die den Anspruch selbst betreffen. Man wird doch kaum annehmen können, daß z. B. die Reichs¬ bank, wenn der Aussteller, entgegen dem 8 g ihrer Girobestimmungen, den Check nicht auf ein von ihr geliefertes Formular geschrieben hat, nun die Hono- rirung auch dem prüsentirenden Checkinhaber gegenüber verweigern könnte. Die Negreßansprüche gegen Aussteller und Indossant sind im wesentlichen den Vorschriften der Wechselordnung nachgebildet. Der Inhaber darf das Re¬ greßrecht nur dann ausüben, wenn er nachweisen kann, daß der Check recht¬ zeitig präsentirt und die Zahlung verweigert worden ist. Dieser Nachweis kann wie beim Wechsel dnrch eine Prvtestaufnahme geschehen, er kann aber auch ohne solche in formloser Art, insbesondre durch eine einfache schriftliche Erklärung des Vezognen auf dem Check, geführt werden. Diese Bestimmung rechtfertigt sich daraus, daß, während beim Wechsel nach dem Verfalltage uoch eine besondre zweitägige Protestfrist gewährt ist, der Protest beim Check inner¬ halb der kurzen Präscntationsfrist geschehen müßte, dies aber in vielen Fällen kaum möglich sein würde. Dem Inhaber des Checks soll jedoch nur inner¬ halb der Prüsentationsfrist ein Anspruch auf checkrechtliche Befriedigung zu¬ stehen. Versäumt er diese, so sind die Jndosfanten von der Verbindlichkeit aus dem Papier völlig befreit, und auch gegen den Aussteller steht dem In¬ haber nur noch ein begrenzter Anspruch zu, nämlich ein Anspruch auf die Be¬ reicherung, die dem Aussteller dadurch erwächst, daß der Checkbetrag nicht abgehoben ist. Diese Bereicheruugsklage gegen deu Aussteller ist wohlbegründet. Der Aussteller hat zwar einerseits ein berechtigtes Interesse an der rechtzeitigen Präsentation, da er die Gefahr einer unversehrten Erhaltung der Deckung nicht länger als notwendig tragen soll; andrerseits aber würde ihm eine grundlose Bereicherung zufallen, wenn ihm die thatsächlich noch erhaltne Deckung über¬ lassen bliebe. Im Ergebnis stimmt die Bereicheruugsklage zum Teil mit den Bestimmungen des englischen Checkrcchts und fast ganz mit denen des italie¬ nischen, französischen und belgischen Rechts überein. Die Negreßvorschriften des Entwurfs verdienen alle Billigung. Nur ein Punkt muß auch hier beanstandet werden: der Entwurf bestimmt, daß, wer bei einem Inhaberscheck seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Papiers geschrieben hat, für die Einlösung gleich einem Jndosfanten haftet. Nach § 6 des ersten Entwurfs sollte jeder Check, gleichviel ob er auf eine be¬ stimmte Person oder Firma oder auf den Inhaber lautete, durch Jndossement übertragbar sein. Da wurde um mit Recht darauf hingewiesen,*) wie wenig zweckmüßig es sei, den Inhaber- oder Überbringercheck, wie er bei der Reichs¬ bank zur Zeit allgemein und ausschließlich üblich ist, für indosfabel zu erklären. Vgl. Hvppenstedt, Zum Meckgesetz, S. 11 f.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_212475/317>, abgerufen am 09.01.2025.