Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.der Stempelsteuer befreit bleibt. Im übrigen müssen die von der kaufmännischen Der vorliegende Entwurf fcheint hauptsächlich auf Betreiben der Verwal¬ Es giebt bereits eine kleine Litteratur über deu Entwurf. Hervorzuheben Inwieweit entspricht nun der Entwurf in seiner jetzigen Gestalt den Be¬ Zunächst einige Bemerkungen allgemeiner Natur. Für el" wirtschaftlich so bedeutsames Gesetz, das vor allem dem Ver¬ *) Hoppenstedt, Zum Checkgesetz. Berlin, Carl Heymanns Verlag. Archiv für bürgerliches Recht, Band <Z, Heft 2.
der Stempelsteuer befreit bleibt. Im übrigen müssen die von der kaufmännischen Der vorliegende Entwurf fcheint hauptsächlich auf Betreiben der Verwal¬ Es giebt bereits eine kleine Litteratur über deu Entwurf. Hervorzuheben Inwieweit entspricht nun der Entwurf in seiner jetzigen Gestalt den Be¬ Zunächst einige Bemerkungen allgemeiner Natur. Für el» wirtschaftlich so bedeutsames Gesetz, das vor allem dem Ver¬ *) Hoppenstedt, Zum Checkgesetz. Berlin, Carl Heymanns Verlag. Archiv für bürgerliches Recht, Band <Z, Heft 2.
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0312" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/212788"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_1013" prev="#ID_1012"> der Stempelsteuer befreit bleibt. Im übrigen müssen die von der kaufmännischen<lb/> Anweisung handelnden Artikel 301 bis 305 des Handelsgesetzbuches auf den Check<lb/> angewandt werden. Diese allgemeinen Bestimmungen aber lassen gerade die<lb/> Hauptfragen des Checkverkehrs — so die Notwendigkeit eines Guthabens, die<lb/> Prüsentationsfrist, den Regreß des Inhabers — ganz ungelöst; andre Fragen<lb/> regeln sie im Gegensatz zu den Grundsätzen, die für eine gesunde Ausbildung<lb/> des Chcckverkehrs maßgebend sein müssen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1014"> Der vorliegende Entwurf fcheint hauptsächlich auf Betreiben der Verwal¬<lb/> tung der Reichsbank entstanden zu sein. Schon im Jahre 1882 hatte das<lb/> deutsche Reichsbankdirektvrium einen Entwurf ausgearbeitet, als dessen Ver-<lb/> fasser mau wohl nicht mit Unrecht den ans dem Gebiete des Check- wie des<lb/> Warrautwesens so bewährten Reichsbankpräsideuteu Dr. Koch bezeichnet; wenig¬<lb/> stens finden sich dieselben Gedanken, die in diesem Entwurf hervorträte», später<lb/> auch in dem von Koch dein deutscheu Juristentage im Jahre 1884 erstatteten<lb/> Gutachten „Empfiehlt sich eine gesetzgeberische Regelung des Checkverkehrs?"<lb/> wieder. Wir glauben nicht fehl zu gehn, wenn wir auch deu vorliegenden amt¬<lb/> lichen Entwurf auf die besondre Veranlassung des Reichsbankprüsidenten zurück¬<lb/> führe». Wie ein Blick auf seinen Inhalt, ja auf einzelne Stellen seines Wort¬<lb/> lauts zeigt, ist er zum guten Teil nur als eine Neubearbeitung des Reichs¬<lb/> bankentwurfs aufzufassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1015"> Es giebt bereits eine kleine Litteratur über deu Entwurf. Hervorzuheben<lb/> sind die beiden Kritiken, die der Direktor der Bank des Berliner Kassenvereius,<lb/> Regierungsrat a. D. Hoppenstedt, über den ersten wie deu umgearbeiteten Ent¬<lb/> wurf veröffentlicht hat/") sowie die ausführliche Besprechung, die Amtsrichter<lb/> Simvnson dem Entwurf gewidmet hat."*) Eine kürzere Besprechung hat der<lb/> Verfasser dieser Abhandlung in der Berliner Börsenzeitung (Abendausgabe vom<lb/> 30. Januar 1892) gegeben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1016"> Inwieweit entspricht nun der Entwurf in seiner jetzigen Gestalt den Be¬<lb/> dürfnissen des Verkehrs und den Grundlage» einer rationellen Volks- und<lb/> Kreditwirtschaft?</p><lb/> <p xml:id="ID_1017"> Zunächst einige Bemerkungen allgemeiner Natur.</p><lb/> <p xml:id="ID_1018" next="#ID_1019"> Für el» wirtschaftlich so bedeutsames Gesetz, das vor allem dem Ver¬<lb/> ständnis des Kaufmanns, also des Nichtjuristeu, angepaßt sein muß, sind<lb/> Sprache und Fassung der einzelnen Bestimmungen nicht unwichtig. In dieser<lb/> Beziehung ist lobend anzuerkennen, daß der Entwurf eine Sprache aufweist,<lb/> die vorteilhaft absticht von manchen andern Gesetzen, die die letzten Jahre<lb/> hervorgebracht haben, und daß er in einem besonders erfreulichen Gegensatze<lb/> steht zu der Sprache, die das sogenannte „bürgerliche" Gesetzbuch für das</p><lb/> <note xml:id="FID_27" place="foot"> *) Hoppenstedt, Zum Checkgesetz. Berlin, Carl Heymanns Verlag.</note><lb/> <note xml:id="FID_28" place="foot"> Archiv für bürgerliches Recht, Band <Z, Heft 2.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0312]
der Stempelsteuer befreit bleibt. Im übrigen müssen die von der kaufmännischen
Anweisung handelnden Artikel 301 bis 305 des Handelsgesetzbuches auf den Check
angewandt werden. Diese allgemeinen Bestimmungen aber lassen gerade die
Hauptfragen des Checkverkehrs — so die Notwendigkeit eines Guthabens, die
Prüsentationsfrist, den Regreß des Inhabers — ganz ungelöst; andre Fragen
regeln sie im Gegensatz zu den Grundsätzen, die für eine gesunde Ausbildung
des Chcckverkehrs maßgebend sein müssen.
Der vorliegende Entwurf fcheint hauptsächlich auf Betreiben der Verwal¬
tung der Reichsbank entstanden zu sein. Schon im Jahre 1882 hatte das
deutsche Reichsbankdirektvrium einen Entwurf ausgearbeitet, als dessen Ver-
fasser mau wohl nicht mit Unrecht den ans dem Gebiete des Check- wie des
Warrautwesens so bewährten Reichsbankpräsideuteu Dr. Koch bezeichnet; wenig¬
stens finden sich dieselben Gedanken, die in diesem Entwurf hervorträte», später
auch in dem von Koch dein deutscheu Juristentage im Jahre 1884 erstatteten
Gutachten „Empfiehlt sich eine gesetzgeberische Regelung des Checkverkehrs?"
wieder. Wir glauben nicht fehl zu gehn, wenn wir auch deu vorliegenden amt¬
lichen Entwurf auf die besondre Veranlassung des Reichsbankprüsidenten zurück¬
führe». Wie ein Blick auf seinen Inhalt, ja auf einzelne Stellen seines Wort¬
lauts zeigt, ist er zum guten Teil nur als eine Neubearbeitung des Reichs¬
bankentwurfs aufzufassen.
Es giebt bereits eine kleine Litteratur über deu Entwurf. Hervorzuheben
sind die beiden Kritiken, die der Direktor der Bank des Berliner Kassenvereius,
Regierungsrat a. D. Hoppenstedt, über den ersten wie deu umgearbeiteten Ent¬
wurf veröffentlicht hat/") sowie die ausführliche Besprechung, die Amtsrichter
Simvnson dem Entwurf gewidmet hat."*) Eine kürzere Besprechung hat der
Verfasser dieser Abhandlung in der Berliner Börsenzeitung (Abendausgabe vom
30. Januar 1892) gegeben.
Inwieweit entspricht nun der Entwurf in seiner jetzigen Gestalt den Be¬
dürfnissen des Verkehrs und den Grundlage» einer rationellen Volks- und
Kreditwirtschaft?
Zunächst einige Bemerkungen allgemeiner Natur.
Für el» wirtschaftlich so bedeutsames Gesetz, das vor allem dem Ver¬
ständnis des Kaufmanns, also des Nichtjuristeu, angepaßt sein muß, sind
Sprache und Fassung der einzelnen Bestimmungen nicht unwichtig. In dieser
Beziehung ist lobend anzuerkennen, daß der Entwurf eine Sprache aufweist,
die vorteilhaft absticht von manchen andern Gesetzen, die die letzten Jahre
hervorgebracht haben, und daß er in einem besonders erfreulichen Gegensatze
steht zu der Sprache, die das sogenannte „bürgerliche" Gesetzbuch für das
*) Hoppenstedt, Zum Checkgesetz. Berlin, Carl Heymanns Verlag.
Archiv für bürgerliches Recht, Band <Z, Heft 2.
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