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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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Das Sittlichkeitsgesetz

aber doch in einem wichtigen Punkte der Fall. Wir meinen die Bestimmung
des künftigen H 184 des Strafgesetzbuches, wonach mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten, im Falle gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns mit Gefängnis nicht unter
drei Monaten bis zu fünf Jahren, Ehrverlust u, s. w. bestraft werden soll,
"wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Abbildungen oder Darstellungen
ausstellt oder anschlägt, welche, ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Ver¬
letzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls Ärgernis zu erregen geeignet sind."
Bisher waren nnr "unzüchtige" Schriften, Abbildungen oder Darstellungen
hiervon betroffen, und daß der Staat insoweit der Sitte zu Hilfe gekommen
war, durfte, eine vernünftige Handhabung des Strafgesetzes vorausgesetzt, nur
gutgeheißen werden. Das Verkaufen, Verteilen, Ausstellen und Anschlagen
oder sonstige Verbreiter wirklicher Unzttchtigkeiten enthält einen so gemeinen
Angriff gegen die Schamhaftigkeit, daß dem Gerechtigkeitsgefühl nnr dnrch
Verhängung eines Übels über den Thäter, d, h. durch Auferlegung einer
öffentlichen Strafe genügt wird. Ganz dasselbe gilt von dem Feilhalten, dem
Herstellen zum Zwecke der Verbreitung, unter Umständen auch von dem Unkun¬
digen und Anpreisen. Der Entwurf holt nur ein Versehen des Strafgesetzbuches
nach, wenn er auch diese Dinge dem Thatbestande mit einreiht. Was soll aber
unter Abbildungen und Darstellungen verstanden werden, die, "ohne unzüchtig
zu sein, durch gröbliche Verletzung des Schamgefühls fova Sittlichkeitsgefühl
später!^ Ärgernis zu erregen geeignet sind"? Bis hierher ist die ganze neu hinzu¬
tretende Begriffsbestimmung weiter nichts als eine nicht in das Gesetz gehörende
Definition, und zwar die Definition eben -- des Unzüchtigen, dessen Abwesenheit
gleichwohl dabei vorausgesetzt wird. Schämen kann ich mich der eignen Hand¬
lung oder Unterlassung oder des unwürdigen Zustandes, in dem ich mich befinde,
sowie mich mein Gewissen ob des eignen Unrechts anklagt und beunruhigt.
Um dieses Schamgefühl handelt es sich nicht, vielmehr um die Regung der
Scham, die von außen her, hier durch Abbildungen und Darstellungen in mir
erweckt wird, so wie mich mein Gewissen anleitet, auch fremdes Unrecht zu
unterscheiden. Das Schamgefühl ist aber hier nichts andres als das Gewissen
in geschlechtlicher Beziehung. Schon die Schöpfungsgeschichte lehrt diese ein¬
fache Wahrheit. Als die Schlange das Weib versuchte, sprach sie: "Ihr werdet
sein wie Gott und wissen, was gut und böse ist." Und als die Versuchten ge¬
sündigt hatten, "da wurden ihrer beiden Augen ausgethan und wurden gewahr,
daß sie nackend waren, und flochten ihnen Schürzen." Beschränkte sich deshalb
der vvrgeschlagne neue Thatbestand auf Verletzungen des Schamgefühls, so
würde er, auch wenn er die geschlechtliche Beziehung nicht besonders erwähnte,
nicht mehr besagen, als was schon bisher Rechtens war. Das eigentlich Neue
und zugleich Gefährliche ist, daß den Verletzungen des Schamgefühls künftig
auch die des Sittlichkeitsgefühls gleichgestellt werden sollen. Das Wort scheint,
wie überhaupt die ganze neu vvrgeschlagne Zusatzbestimmung, vom Reichs-


Das Sittlichkeitsgesetz

aber doch in einem wichtigen Punkte der Fall. Wir meinen die Bestimmung
des künftigen H 184 des Strafgesetzbuches, wonach mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten, im Falle gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns mit Gefängnis nicht unter
drei Monaten bis zu fünf Jahren, Ehrverlust u, s. w. bestraft werden soll,
„wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Abbildungen oder Darstellungen
ausstellt oder anschlägt, welche, ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Ver¬
letzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls Ärgernis zu erregen geeignet sind."
Bisher waren nnr „unzüchtige" Schriften, Abbildungen oder Darstellungen
hiervon betroffen, und daß der Staat insoweit der Sitte zu Hilfe gekommen
war, durfte, eine vernünftige Handhabung des Strafgesetzes vorausgesetzt, nur
gutgeheißen werden. Das Verkaufen, Verteilen, Ausstellen und Anschlagen
oder sonstige Verbreiter wirklicher Unzttchtigkeiten enthält einen so gemeinen
Angriff gegen die Schamhaftigkeit, daß dem Gerechtigkeitsgefühl nnr dnrch
Verhängung eines Übels über den Thäter, d, h. durch Auferlegung einer
öffentlichen Strafe genügt wird. Ganz dasselbe gilt von dem Feilhalten, dem
Herstellen zum Zwecke der Verbreitung, unter Umständen auch von dem Unkun¬
digen und Anpreisen. Der Entwurf holt nur ein Versehen des Strafgesetzbuches
nach, wenn er auch diese Dinge dem Thatbestande mit einreiht. Was soll aber
unter Abbildungen und Darstellungen verstanden werden, die, „ohne unzüchtig
zu sein, durch gröbliche Verletzung des Schamgefühls fova Sittlichkeitsgefühl
später!^ Ärgernis zu erregen geeignet sind"? Bis hierher ist die ganze neu hinzu¬
tretende Begriffsbestimmung weiter nichts als eine nicht in das Gesetz gehörende
Definition, und zwar die Definition eben — des Unzüchtigen, dessen Abwesenheit
gleichwohl dabei vorausgesetzt wird. Schämen kann ich mich der eignen Hand¬
lung oder Unterlassung oder des unwürdigen Zustandes, in dem ich mich befinde,
sowie mich mein Gewissen ob des eignen Unrechts anklagt und beunruhigt.
Um dieses Schamgefühl handelt es sich nicht, vielmehr um die Regung der
Scham, die von außen her, hier durch Abbildungen und Darstellungen in mir
erweckt wird, so wie mich mein Gewissen anleitet, auch fremdes Unrecht zu
unterscheiden. Das Schamgefühl ist aber hier nichts andres als das Gewissen
in geschlechtlicher Beziehung. Schon die Schöpfungsgeschichte lehrt diese ein¬
fache Wahrheit. Als die Schlange das Weib versuchte, sprach sie: „Ihr werdet
sein wie Gott und wissen, was gut und böse ist." Und als die Versuchten ge¬
sündigt hatten, „da wurden ihrer beiden Augen ausgethan und wurden gewahr,
daß sie nackend waren, und flochten ihnen Schürzen." Beschränkte sich deshalb
der vvrgeschlagne neue Thatbestand auf Verletzungen des Schamgefühls, so
würde er, auch wenn er die geschlechtliche Beziehung nicht besonders erwähnte,
nicht mehr besagen, als was schon bisher Rechtens war. Das eigentlich Neue
und zugleich Gefährliche ist, daß den Verletzungen des Schamgefühls künftig
auch die des Sittlichkeitsgefühls gleichgestellt werden sollen. Das Wort scheint,
wie überhaupt die ganze neu vvrgeschlagne Zusatzbestimmung, vom Reichs-


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[0624] Das Sittlichkeitsgesetz aber doch in einem wichtigen Punkte der Fall. Wir meinen die Bestimmung des künftigen H 184 des Strafgesetzbuches, wonach mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, im Falle gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bis zu fünf Jahren, Ehrverlust u, s. w. bestraft werden soll, „wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Abbildungen oder Darstellungen ausstellt oder anschlägt, welche, ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Ver¬ letzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls Ärgernis zu erregen geeignet sind." Bisher waren nnr „unzüchtige" Schriften, Abbildungen oder Darstellungen hiervon betroffen, und daß der Staat insoweit der Sitte zu Hilfe gekommen war, durfte, eine vernünftige Handhabung des Strafgesetzes vorausgesetzt, nur gutgeheißen werden. Das Verkaufen, Verteilen, Ausstellen und Anschlagen oder sonstige Verbreiter wirklicher Unzttchtigkeiten enthält einen so gemeinen Angriff gegen die Schamhaftigkeit, daß dem Gerechtigkeitsgefühl nnr dnrch Verhängung eines Übels über den Thäter, d, h. durch Auferlegung einer öffentlichen Strafe genügt wird. Ganz dasselbe gilt von dem Feilhalten, dem Herstellen zum Zwecke der Verbreitung, unter Umständen auch von dem Unkun¬ digen und Anpreisen. Der Entwurf holt nur ein Versehen des Strafgesetzbuches nach, wenn er auch diese Dinge dem Thatbestande mit einreiht. Was soll aber unter Abbildungen und Darstellungen verstanden werden, die, „ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Verletzung des Schamgefühls fova Sittlichkeitsgefühl später!^ Ärgernis zu erregen geeignet sind"? Bis hierher ist die ganze neu hinzu¬ tretende Begriffsbestimmung weiter nichts als eine nicht in das Gesetz gehörende Definition, und zwar die Definition eben — des Unzüchtigen, dessen Abwesenheit gleichwohl dabei vorausgesetzt wird. Schämen kann ich mich der eignen Hand¬ lung oder Unterlassung oder des unwürdigen Zustandes, in dem ich mich befinde, sowie mich mein Gewissen ob des eignen Unrechts anklagt und beunruhigt. Um dieses Schamgefühl handelt es sich nicht, vielmehr um die Regung der Scham, die von außen her, hier durch Abbildungen und Darstellungen in mir erweckt wird, so wie mich mein Gewissen anleitet, auch fremdes Unrecht zu unterscheiden. Das Schamgefühl ist aber hier nichts andres als das Gewissen in geschlechtlicher Beziehung. Schon die Schöpfungsgeschichte lehrt diese ein¬ fache Wahrheit. Als die Schlange das Weib versuchte, sprach sie: „Ihr werdet sein wie Gott und wissen, was gut und böse ist." Und als die Versuchten ge¬ sündigt hatten, „da wurden ihrer beiden Augen ausgethan und wurden gewahr, daß sie nackend waren, und flochten ihnen Schürzen." Beschränkte sich deshalb der vvrgeschlagne neue Thatbestand auf Verletzungen des Schamgefühls, so würde er, auch wenn er die geschlechtliche Beziehung nicht besonders erwähnte, nicht mehr besagen, als was schon bisher Rechtens war. Das eigentlich Neue und zugleich Gefährliche ist, daß den Verletzungen des Schamgefühls künftig auch die des Sittlichkeitsgefühls gleichgestellt werden sollen. Das Wort scheint, wie überhaupt die ganze neu vvrgeschlagne Zusatzbestimmung, vom Reichs-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/624>, abgerufen am 23.07.2024.