Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.dem königlichen Kreisschulinspektor die Schulaufsicht und die ''Aufsicht über die Einem Wunsche der Lehrer entspricht der Entwurf, indem er einen an der Bezüglich der Gehalte möchte ebenfalls eine Änderung der KZ 134 ff. vorzu¬ Die schon bestehenden Bestimmungen wegen des Religionsunterricht in den Z§ 1(> ^) Diese Einrichtung besteht auch in großen freisinnig verwalteten Städten z. B> Stettin
nach dessen Adreßbuch für 1892. dem königlichen Kreisschulinspektor die Schulaufsicht und die ''Aufsicht über die Einem Wunsche der Lehrer entspricht der Entwurf, indem er einen an der Bezüglich der Gehalte möchte ebenfalls eine Änderung der KZ 134 ff. vorzu¬ Die schon bestehenden Bestimmungen wegen des Religionsunterricht in den Z§ 1(> ^) Diese Einrichtung besteht auch in großen freisinnig verwalteten Städten z. B> Stettin
nach dessen Adreßbuch für 1892. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0517" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/211685"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_1513" prev="#ID_1512"> dem königlichen Kreisschulinspektor die Schulaufsicht und die ''Aufsicht über die<lb/> Ortsschulinspektionen übertragen werden soll, so ist nicht einzusehen, weshalb diese<lb/> Stelle, die volle Unabhängigkeit fordert, in den Städten den von ihren Wählern<lb/> abhängigen Bürgermeistern Anstehen soll. Die Ortsbehörden sind nicht zur Aus¬<lb/> übung staatlicher Aufsichtsgeschäfte geeignet. Wir in Preußen stehen nicht ans dem<lb/> Standpunkte, daß wir gewählte Richter wünschten, und ebenso wünschen wir mög¬<lb/> lichst wenig gewählte Polizei; am allerwenigsten aber eine Behörde, die die Aufsicht<lb/> über die Volksschulen zu führen hat und dann der Gefahr ausgesetzt ist, wegen<lb/> Mißliebigkeit bei der nächsten Bürgermeisterwahl durchznfallen. Die drei der Stndt-<lb/> schuibehörde beitretenden Mitglieder der Stadtverordneten und des Magistrat?<lb/> werden selbstverständlich in den demokratischen Stadtverwaltungen des Ostens eben¬<lb/> solche Richtung haben und den königlichen Kreisschulinspektor so gründlich matt<lb/> setzen, daß er absolut ohne Wirkung ist. Man kann nicht eindringlich genug ans<lb/> diesen wichtigen Punkt hinweisen, nicht eindringlich genug darauf aufmerksam<lb/> machen, daß die Unabhängigkeit der Schule neben dem Kreisschulinspektor einen<lb/> königlichen Beamten erfordert. Wenn hier, wie wir ausgeführt haben, nur die<lb/> Stadtkreise in Frage kommen, kann wegen der geringen Zahl die Beschaffung des<lb/> Personals keine Schwierigkeit machen. Wird diese Forderung aber erfüllt, so muß<lb/> selbstverständlich der Bürgernleister oder sein Vertreter, entsprechend dem 70<lb/> Ur. 4 des Entwurfs zum Schulvorstande gehören. Auch dies Verhältnis besteht<lb/> am Rhein seit Fahren und erweist sich als sehr gut.</p><lb/> <p xml:id="ID_1514"> Einem Wunsche der Lehrer entspricht der Entwurf, indem er einen an der<lb/> Schule angestellten Lehrer zum Schulvvrstcmde abordnet; diese Einrichtung wird<lb/> gewiß von allen Schulmännern mit Freuden begrüßt werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1515"> Bezüglich der Gehalte möchte ebenfalls eine Änderung der KZ 134 ff. vorzu¬<lb/> nehmen sein. Der Grundgehalt (K 134 und 135) von 1000 Mark mit der<lb/> AlterSzulnge von 100 Mark (K 140). also 1100 Mark für einen ersten Lehrer<lb/> bis zum fünfzehnten Dienstjahre nach definitiver Anstellung, ist nicht ausreichend.<lb/> Man wird weitergehen und, wenn jeder weitere Anhalt fehlt, eine Gehaltsskala<lb/> nach den Servisklassen machen müssen. Für die in den Orten der ersten Servis-<lb/> klasse angestellten alleinstehenden oder Hauptlehrer würde ein Grundgehalt von we¬<lb/> nigstens 1500 Mark festzustellen sein. Auch bei der Gehaltszulage muß der<lb/> Schulvorstaud vernommen, der Gemeindevorstand gehört, von der Kreisschnlbehörde<lb/> berichtet und dem Regierungspräsidenten oder der Regierung entschieden werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1516" next="#ID_1517"> Die schon bestehenden Bestimmungen wegen des Religionsunterricht in den Z§ 1(><lb/> bis 19 des Entwurfs haben sich im großen und ganzen bis jetzt trefflich bewährt.<lb/> Gerade die Orte und Städte, wo die Konfessionen friedfertig neben einander wohnen,<lb/> zeigen nach Konfessionen getrennte Volksschulen,") Alle entgegengesetzten Reden<lb/> werden dnrch die Praxis widerlegt. Sollte der Lehrer dem betreffenden Pfarrer<lb/> den Religionsunterricht abzutreten genötigt sein, so würde auch dagegen nichts er¬<lb/> innert werden können. Mir ist eine evangelische Volksschule im Regierungsbezirk<lb/> Minister bekannt, wo zweimal wöchentlich der Lehrer um elf Uhr vormittags von<lb/> dem evangelischen Pfarrer abgelöst wurde. Der in der vortrefflichsten Weise er¬<lb/> teilte Unterricht dieses Mannes war weit entfernt, die Wirksamkeit des Lehrers zu<lb/> beeinträchtigen, sie wurde vielmehr durch die Kollegialität mit dem Pfarrer ent¬<lb/> schieden gehoben, auch machte sich der erziehende Einfluß des Geistlichen auf die</p><lb/> <note xml:id="FID_51" place="foot"> ^) Diese Einrichtung besteht auch in großen freisinnig verwalteten Städten z. B> Stettin<lb/> nach dessen Adreßbuch für 1892.</note><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0517]
dem königlichen Kreisschulinspektor die Schulaufsicht und die ''Aufsicht über die
Ortsschulinspektionen übertragen werden soll, so ist nicht einzusehen, weshalb diese
Stelle, die volle Unabhängigkeit fordert, in den Städten den von ihren Wählern
abhängigen Bürgermeistern Anstehen soll. Die Ortsbehörden sind nicht zur Aus¬
übung staatlicher Aufsichtsgeschäfte geeignet. Wir in Preußen stehen nicht ans dem
Standpunkte, daß wir gewählte Richter wünschten, und ebenso wünschen wir mög¬
lichst wenig gewählte Polizei; am allerwenigsten aber eine Behörde, die die Aufsicht
über die Volksschulen zu führen hat und dann der Gefahr ausgesetzt ist, wegen
Mißliebigkeit bei der nächsten Bürgermeisterwahl durchznfallen. Die drei der Stndt-
schuibehörde beitretenden Mitglieder der Stadtverordneten und des Magistrat?
werden selbstverständlich in den demokratischen Stadtverwaltungen des Ostens eben¬
solche Richtung haben und den königlichen Kreisschulinspektor so gründlich matt
setzen, daß er absolut ohne Wirkung ist. Man kann nicht eindringlich genug ans
diesen wichtigen Punkt hinweisen, nicht eindringlich genug darauf aufmerksam
machen, daß die Unabhängigkeit der Schule neben dem Kreisschulinspektor einen
königlichen Beamten erfordert. Wenn hier, wie wir ausgeführt haben, nur die
Stadtkreise in Frage kommen, kann wegen der geringen Zahl die Beschaffung des
Personals keine Schwierigkeit machen. Wird diese Forderung aber erfüllt, so muß
selbstverständlich der Bürgernleister oder sein Vertreter, entsprechend dem 70
Ur. 4 des Entwurfs zum Schulvorstande gehören. Auch dies Verhältnis besteht
am Rhein seit Fahren und erweist sich als sehr gut.
Einem Wunsche der Lehrer entspricht der Entwurf, indem er einen an der
Schule angestellten Lehrer zum Schulvvrstcmde abordnet; diese Einrichtung wird
gewiß von allen Schulmännern mit Freuden begrüßt werden.
Bezüglich der Gehalte möchte ebenfalls eine Änderung der KZ 134 ff. vorzu¬
nehmen sein. Der Grundgehalt (K 134 und 135) von 1000 Mark mit der
AlterSzulnge von 100 Mark (K 140). also 1100 Mark für einen ersten Lehrer
bis zum fünfzehnten Dienstjahre nach definitiver Anstellung, ist nicht ausreichend.
Man wird weitergehen und, wenn jeder weitere Anhalt fehlt, eine Gehaltsskala
nach den Servisklassen machen müssen. Für die in den Orten der ersten Servis-
klasse angestellten alleinstehenden oder Hauptlehrer würde ein Grundgehalt von we¬
nigstens 1500 Mark festzustellen sein. Auch bei der Gehaltszulage muß der
Schulvorstaud vernommen, der Gemeindevorstand gehört, von der Kreisschnlbehörde
berichtet und dem Regierungspräsidenten oder der Regierung entschieden werden.
Die schon bestehenden Bestimmungen wegen des Religionsunterricht in den Z§ 1(>
bis 19 des Entwurfs haben sich im großen und ganzen bis jetzt trefflich bewährt.
Gerade die Orte und Städte, wo die Konfessionen friedfertig neben einander wohnen,
zeigen nach Konfessionen getrennte Volksschulen,") Alle entgegengesetzten Reden
werden dnrch die Praxis widerlegt. Sollte der Lehrer dem betreffenden Pfarrer
den Religionsunterricht abzutreten genötigt sein, so würde auch dagegen nichts er¬
innert werden können. Mir ist eine evangelische Volksschule im Regierungsbezirk
Minister bekannt, wo zweimal wöchentlich der Lehrer um elf Uhr vormittags von
dem evangelischen Pfarrer abgelöst wurde. Der in der vortrefflichsten Weise er¬
teilte Unterricht dieses Mannes war weit entfernt, die Wirksamkeit des Lehrers zu
beeinträchtigen, sie wurde vielmehr durch die Kollegialität mit dem Pfarrer ent¬
schieden gehoben, auch machte sich der erziehende Einfluß des Geistlichen auf die
^) Diese Einrichtung besteht auch in großen freisinnig verwalteten Städten z. B> Stettin
nach dessen Adreßbuch für 1892.
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