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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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Blichhändlerprozes;

zur Geltung gebracht werden könnte. Nach dieser Art ließe sich der Eindruck
eines öffentlich verkündeten Verdiktes mit Strnfenverhängung nicht leugnen. Der
Zulcissigkeit solcher Maßregelungen widersprechen insbesondre NichtMitglieder mit
Recht. Sie verletzen das Recht auf Achtung der Person und das Ansehen des
individuellen Geschäftsbetriebes, auf dessen Wahrung jeder Gewerbetreibende, so
lange er nicht rechtswidrig oder unsittlich handelt, einen Anspruch hat. Es ist
das Charakteristische des Mittels der Achterklärung, daß der Anlaß zu derselben
gegen den Peinlichen Eindruck, den die Anwendung des Mittels an sich in der
Hand einer ansehnlichen Körperschaft hervorruft, indem die betreffende Person als
ein Gemiedener und zu Meidender gekennzeichnet wird, für die Genossen zurück¬
tritt. Beim Gewerbetreibenden kommen aber noch ganz reale Momente in Be¬
tracht. Er wird nicht ohne Grund unansehnlich, wenn er öffentlich zu einem in den
Verkchrsbeziehnngen nach den verschiedensten Richtungen erheblich gehinderten Manne
gemacht wird. Das Vertrauen in seine Fähigkeit, den Anforderungen von Kunden
zu genügen, wird damit erschüttert. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung
des H l93 des Strafgesetzbuchs kann Anwendung finden, wenn der Verein
das geschäftliche Verhalten des einzelnen Buchhändlers als unheilvoll oder rück¬
sichtslos in Wort oder Schrift darstellt und hierbei der Geschäftsbetrieb desselben
eine herabsetzende Beleuchtung erfährt. Aber das vom Verein frei gewählte System
über das NichtMitglied zu verhängender Maßregeln, welches das Nichtmitglied zu
verletzen geeignet ist, stellt nicht die Wahrnehmung berechtigter Interessen dar,
welche die Rechtsverletzung ausschlösse oder für die Rechtsordnung indifferent er¬
scheinen ließe.

Suchen wir aus dem Wortrcichtum dieser Begründung den Kern heraus¬
zuschälen und in wenigen Worten wiederzugeben, so ist es folgender. Das
Reichsgericht sagt: Der Zweck, den der Bvrsenverein verfolgt, die Preis-
schleuderei zu bekämpfen, ist erlaubt. Er hätte dazu auch das Mittel wählen
können, daß er die Verleger aufforderte, an die Schleuderer entweder gar
nicht oder nur mit verkürzten Rabatt zu liefern. Er hat aber seine Auf¬
forderung auf Lieferungssperre im Gegensatz zur Lieferung mit Nabattver-
kürzung gerichtet. Das ist eine Achtserklärung, durch die dem betroffenen
Buchhändler sein Geschäftsbetrieb unmöglich gemacht wird. Eine solche Achts¬
erklärung ist rechtswidrig. Daß es in dem freien Willen der Verleger stand,
der Aufforderung Folge zu geben, ist unwesentlich, weil der Bvrsenverein eine
autoritative Stellung einnimmt. Einem Gewerbetreibenden dürfen nicht die
natürlichen Bezugsquellen für seinen Gewerbebetrieb untergraben werden.
Nur auf dem Wege des eignen Konkurreuzbetriebes kaun ein Gewerbetreibender
dem andern entgegentreten.

Mit dieser Entscheidung des Reichsgerichts kam die Sache wieder an das
Kammergericht, Dieses eignete sich nun (wohl nicht ohne s^orilloinw. irckelleows)
die Entscheidungsgründe des Reichsgerichts an und erklärte in dem Urteile
vom 17. Februar 1891 die von dem Vorstande des Börscnvercins vor der
Statutenänderung von 1887 erlassenen Aufforderungen, weil sie alternativ
auf Nichtlieferung oder auf Lieferung unter verkürzten: Rabatt gerichtet ge¬
wesen seien, für statthaft, die später ergangenen aber, weil sie allein auf Nicht-


Blichhändlerprozes;

zur Geltung gebracht werden könnte. Nach dieser Art ließe sich der Eindruck
eines öffentlich verkündeten Verdiktes mit Strnfenverhängung nicht leugnen. Der
Zulcissigkeit solcher Maßregelungen widersprechen insbesondre NichtMitglieder mit
Recht. Sie verletzen das Recht auf Achtung der Person und das Ansehen des
individuellen Geschäftsbetriebes, auf dessen Wahrung jeder Gewerbetreibende, so
lange er nicht rechtswidrig oder unsittlich handelt, einen Anspruch hat. Es ist
das Charakteristische des Mittels der Achterklärung, daß der Anlaß zu derselben
gegen den Peinlichen Eindruck, den die Anwendung des Mittels an sich in der
Hand einer ansehnlichen Körperschaft hervorruft, indem die betreffende Person als
ein Gemiedener und zu Meidender gekennzeichnet wird, für die Genossen zurück¬
tritt. Beim Gewerbetreibenden kommen aber noch ganz reale Momente in Be¬
tracht. Er wird nicht ohne Grund unansehnlich, wenn er öffentlich zu einem in den
Verkchrsbeziehnngen nach den verschiedensten Richtungen erheblich gehinderten Manne
gemacht wird. Das Vertrauen in seine Fähigkeit, den Anforderungen von Kunden
zu genügen, wird damit erschüttert. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung
des H l93 des Strafgesetzbuchs kann Anwendung finden, wenn der Verein
das geschäftliche Verhalten des einzelnen Buchhändlers als unheilvoll oder rück¬
sichtslos in Wort oder Schrift darstellt und hierbei der Geschäftsbetrieb desselben
eine herabsetzende Beleuchtung erfährt. Aber das vom Verein frei gewählte System
über das NichtMitglied zu verhängender Maßregeln, welches das Nichtmitglied zu
verletzen geeignet ist, stellt nicht die Wahrnehmung berechtigter Interessen dar,
welche die Rechtsverletzung ausschlösse oder für die Rechtsordnung indifferent er¬
scheinen ließe.

Suchen wir aus dem Wortrcichtum dieser Begründung den Kern heraus¬
zuschälen und in wenigen Worten wiederzugeben, so ist es folgender. Das
Reichsgericht sagt: Der Zweck, den der Bvrsenverein verfolgt, die Preis-
schleuderei zu bekämpfen, ist erlaubt. Er hätte dazu auch das Mittel wählen
können, daß er die Verleger aufforderte, an die Schleuderer entweder gar
nicht oder nur mit verkürzten Rabatt zu liefern. Er hat aber seine Auf¬
forderung auf Lieferungssperre im Gegensatz zur Lieferung mit Nabattver-
kürzung gerichtet. Das ist eine Achtserklärung, durch die dem betroffenen
Buchhändler sein Geschäftsbetrieb unmöglich gemacht wird. Eine solche Achts¬
erklärung ist rechtswidrig. Daß es in dem freien Willen der Verleger stand,
der Aufforderung Folge zu geben, ist unwesentlich, weil der Bvrsenverein eine
autoritative Stellung einnimmt. Einem Gewerbetreibenden dürfen nicht die
natürlichen Bezugsquellen für seinen Gewerbebetrieb untergraben werden.
Nur auf dem Wege des eignen Konkurreuzbetriebes kaun ein Gewerbetreibender
dem andern entgegentreten.

Mit dieser Entscheidung des Reichsgerichts kam die Sache wieder an das
Kammergericht, Dieses eignete sich nun (wohl nicht ohne s^orilloinw. irckelleows)
die Entscheidungsgründe des Reichsgerichts an und erklärte in dem Urteile
vom 17. Februar 1891 die von dem Vorstande des Börscnvercins vor der
Statutenänderung von 1887 erlassenen Aufforderungen, weil sie alternativ
auf Nichtlieferung oder auf Lieferung unter verkürzten: Rabatt gerichtet ge¬
wesen seien, für statthaft, die später ergangenen aber, weil sie allein auf Nicht-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/332>, abgerufen am 23.07.2024.