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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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Ein Buchhändlerprozeß

diese Aufforderung in dem bereits gekennzeichneten Sinne zu verstehen, so ist nicht
abzusehen, wie dieser Maßregel die Bedeutung einer nnter Erfolg versprechenden
Umständen vorsätzlich bewirkten Veranstaltung, um der Klägerin den Betrieb des
Sortimentsbuchhandels überhaupt unmöglich zu machen, abgesprochen werden kann.
Vermochte Klägerin Verlagsartikel überhaupt uicht mehr zu erlangen, so konnte
sie solche auch uicht mehr vertreiben. Daß die Aufforderung sich nur an die
Vereinsmitglieder richtete, rechtfertigt es uicht, diese Auffassung mit dein Hinweise
darauf, daß danach uoch Gewerbsgenossen verblieben, an welche die Aufforderung
nicht gerichtet war, sodaß Klägern: immer uoch von diesen Bücher beziehen konnte,
abzulehnen.

Dem Bvrsenverein, einem Verein mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, mußte
nach seiner ganzen Tendenz daran liegen, möglichst viele Gewerbsgenossen für feine
Zwecke zu vereinigen und die Zahl der denselben Entgegenhandelnden möglichst zu
vermindern. Je geriuger die Zahl der Letztern wurde, desto vollkommener wirkte
es gegen dieselben, wenn die Uebrigen der Aufforderung zur Sperre entsprachen.
Die Beurteilung kann demnach uicht eine nach dem Maße fortschreitenden Ge¬
lingens der Lahmlegung des Geschäftsbetriebs verschiedene sein. Vielmehr kann
es nur darauf ankommen, ob die Veranstaltung überhaupt zur Herbeiführung des
Erfolges geeignet ist. Bei dieser Prüfung ist der Umstand, daß die Mitglieder
der Aufforderung zu völliger Lieferungssperre nachzukommen nach den Satzungen
nicht verpflichtet waren, nicht erheblich, sofern nur nach der autorntiven Stellung,
welche der Börseuvereiu thatsächlich einnahm, eine erhebliche Wirkung seiner Auf¬
forderung zu gewärtige" war. Wenn auch diese Unterbindung des Geschäftsver¬
kehrs der Klägerin nur als Mittel für den Zweck der Einhaltung der vom Verein
normirten Verkaufspreise seitens desselben gewollt war, so war sie doch eben als
eine dauernde gewollt, so lange nicht Klägerin sich in irgend einer -- bisher nicht
zur Erörterung gekommenen -- für die zukünftige Einhaltung jeuer Preise Ge¬
währ bietenden Weise den Vereiusuvrmen unterwarf. Ein solches Handeln kaun,
sofern das Verhalten der Klägerin, gegen welches es gerichtet war, Nieder rechts¬
widrig noch unsittlich war, nicht für berechtigt erachtet werden.

War auch, wenn einmal der Börsenverein in Bezug auf deu Kundenrabatt
seinen Zweck als einen erlaubten verfolgen konnte, die Bekämpfung der demselben
Entgegenhandelnden seine naturgemäße Aufgabe, so wird dem Gesichtspunkte, daß
demselben danach doch auch Mittel zu solchem Kampfe zur Verfügung stehen müßten,
schon in weitem Maße Rechnung getragen, wenn als nicht zu beanstandende Mittel
des Kampfes neben dem Ausschluß der zu Bekämpfenden von den Vereinsanstalten
und Vereinseinrichtnngen die satznngsgemäße und durch die eventuelle Strafe des
Ausschlusses, und der Behandlung gleich den zu Bekämpfenden bestärkte Ver¬
pflichtung der Mitglieder, denselben gegen den Willen der Verleger den Bezug
ihres Verlags nicht zu vermitteln, sowie das etwaige Betreiben der Erlangung
von Verlcgererklärungen seitens des Vereins, wonach die Verleger ihren Verlag
nicht oder nur mit verkürzten Rabatt den zu Bekämpfenden zukommen zu lassen
erklärten, erachtet werden. Für die Nichtbeanstandung dieser Kampfesmittel ist,
was ihre Verschärfung durch eine eventuelle Betreibung der Verlegererkläruugeu
anlangt, die Voraussetzung ausschlaggebend, daß die durch das Provoziren solcher
Erklärungen geschehene Einwirkung nicht auf die Lieferungssperre im Gegensatze
zur Lieferung mit Nnbattverkürzuug gerichtet, sondern die Wahl in dieser Be¬
ziehung in das Gutdünken der Verleger gestellt war. Hier entspricht das Mittel
im Wesentlichen dem verfolgten Zweck. Klägerin unterbietet, wie behauptet ist,


Ein Buchhändlerprozeß

diese Aufforderung in dem bereits gekennzeichneten Sinne zu verstehen, so ist nicht
abzusehen, wie dieser Maßregel die Bedeutung einer nnter Erfolg versprechenden
Umständen vorsätzlich bewirkten Veranstaltung, um der Klägerin den Betrieb des
Sortimentsbuchhandels überhaupt unmöglich zu machen, abgesprochen werden kann.
Vermochte Klägerin Verlagsartikel überhaupt uicht mehr zu erlangen, so konnte
sie solche auch uicht mehr vertreiben. Daß die Aufforderung sich nur an die
Vereinsmitglieder richtete, rechtfertigt es uicht, diese Auffassung mit dein Hinweise
darauf, daß danach uoch Gewerbsgenossen verblieben, an welche die Aufforderung
nicht gerichtet war, sodaß Klägern: immer uoch von diesen Bücher beziehen konnte,
abzulehnen.

Dem Bvrsenverein, einem Verein mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, mußte
nach seiner ganzen Tendenz daran liegen, möglichst viele Gewerbsgenossen für feine
Zwecke zu vereinigen und die Zahl der denselben Entgegenhandelnden möglichst zu
vermindern. Je geriuger die Zahl der Letztern wurde, desto vollkommener wirkte
es gegen dieselben, wenn die Uebrigen der Aufforderung zur Sperre entsprachen.
Die Beurteilung kann demnach uicht eine nach dem Maße fortschreitenden Ge¬
lingens der Lahmlegung des Geschäftsbetriebs verschiedene sein. Vielmehr kann
es nur darauf ankommen, ob die Veranstaltung überhaupt zur Herbeiführung des
Erfolges geeignet ist. Bei dieser Prüfung ist der Umstand, daß die Mitglieder
der Aufforderung zu völliger Lieferungssperre nachzukommen nach den Satzungen
nicht verpflichtet waren, nicht erheblich, sofern nur nach der autorntiven Stellung,
welche der Börseuvereiu thatsächlich einnahm, eine erhebliche Wirkung seiner Auf¬
forderung zu gewärtige» war. Wenn auch diese Unterbindung des Geschäftsver¬
kehrs der Klägerin nur als Mittel für den Zweck der Einhaltung der vom Verein
normirten Verkaufspreise seitens desselben gewollt war, so war sie doch eben als
eine dauernde gewollt, so lange nicht Klägerin sich in irgend einer — bisher nicht
zur Erörterung gekommenen — für die zukünftige Einhaltung jeuer Preise Ge¬
währ bietenden Weise den Vereiusuvrmen unterwarf. Ein solches Handeln kaun,
sofern das Verhalten der Klägerin, gegen welches es gerichtet war, Nieder rechts¬
widrig noch unsittlich war, nicht für berechtigt erachtet werden.

War auch, wenn einmal der Börsenverein in Bezug auf deu Kundenrabatt
seinen Zweck als einen erlaubten verfolgen konnte, die Bekämpfung der demselben
Entgegenhandelnden seine naturgemäße Aufgabe, so wird dem Gesichtspunkte, daß
demselben danach doch auch Mittel zu solchem Kampfe zur Verfügung stehen müßten,
schon in weitem Maße Rechnung getragen, wenn als nicht zu beanstandende Mittel
des Kampfes neben dem Ausschluß der zu Bekämpfenden von den Vereinsanstalten
und Vereinseinrichtnngen die satznngsgemäße und durch die eventuelle Strafe des
Ausschlusses, und der Behandlung gleich den zu Bekämpfenden bestärkte Ver¬
pflichtung der Mitglieder, denselben gegen den Willen der Verleger den Bezug
ihres Verlags nicht zu vermitteln, sowie das etwaige Betreiben der Erlangung
von Verlcgererklärungen seitens des Vereins, wonach die Verleger ihren Verlag
nicht oder nur mit verkürzten Rabatt den zu Bekämpfenden zukommen zu lassen
erklärten, erachtet werden. Für die Nichtbeanstandung dieser Kampfesmittel ist,
was ihre Verschärfung durch eine eventuelle Betreibung der Verlegererkläruugeu
anlangt, die Voraussetzung ausschlaggebend, daß die durch das Provoziren solcher
Erklärungen geschehene Einwirkung nicht auf die Lieferungssperre im Gegensatze
zur Lieferung mit Nnbattverkürzuug gerichtet, sondern die Wahl in dieser Be¬
ziehung in das Gutdünken der Verleger gestellt war. Hier entspricht das Mittel
im Wesentlichen dem verfolgten Zweck. Klägerin unterbietet, wie behauptet ist,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/330>, abgerufen am 26.08.2024.