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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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Gesellschaften mit beschränkter Haftung

siebzig Paragraphen und eine ausführliche Begründung enthält, ist auch be¬
reits im Buchhandel veröffentlicht worden. Da aber nicht allen unsern Lesern
die Veröffentlichung zur Hand sein wird, so halten wir es für geboten, hier
einen Auszug davon zu geben.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck errichtet werden. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der schriftlichen Farm.
Er muß enthalten: Firma und Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand deS Unter¬
nehmens, den Betrag des Stammkapitals und den Betrag der von jedem Gesell¬
schafter darauf zu leistenden Einlage. Die Firma muß dem Gegenstände des Unter-
nehmens entlehnt sein und die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter
Haftung" enthalten. Das Stammkapital muß mindestens 20 000 Mark, die
Stammeiulage jedes Gesellschafters mindestens 500 Mark betragen. Die Höhe der
Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter lau" verschieden bemessen werden. Die
Gesellschaft muß einen ober mehrere Geschäftsführer haben, welche Gesellschafter
oder andre Personen sein können. Sämtliche Gesellschafter können zugleich Ge¬
schäftsführer sei". Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt, nachdem mindestens
ein Viertel des Stammkapitals eingezahlt worden ist. Der Anmeldung beizufügen
sind der Gesellschaftsvertrag und die Liste der Gesellschafter, aus der zugleich die
Höhe der von jedem Einzelnen übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist. In
der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einzahlung von mindestens
einem Viertel bewirkt worden ist und sich in der freien Verfügung der Geschäfts¬
führer befindet. Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die
Nichtigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der Übernahme von Stammcinlagen und der
Leistung der Einzahlungen. Verzichte "der Vergleiche der Gesellschaft in Betreff
der ihr hiernach zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam, soweit der Ersatz zur
Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Ansprüche ans Grund dieser Be¬
stimmungen verjähren in fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in dus
Handelsregister. Der Gesellschaftsvertrag wird von Gericht im Auszug ver¬
öffentlicht.

Die Gesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten, kann
Eigentum und andre dingliche Rechte um Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen
und verklagt werde". Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern uur das
Gesellschaftsvermögeu. Die Geschäftsauteile sind veräußerlich und vererblich. Zur
Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf es jedoch der gerichtlichen oder notariellen
Form. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung von Geschäftsanteilen an
weitere Voraussetzungen knüpfen. Für rückständige Zahlnugsleistuugcu auf die Ge¬
schäftsauteile haften sowohl der Erwerber als der Veränßerer. Veräußerungen
von Teilen eines Geschäftsanteils können nur mit Genehmigung der Gesellschaft
stattfinden. Mehrere Mitberechtigte eines Geschäftsanteils können ihre Rechte uur
gemeinschaftlich ausübe". Die Einzahlungen erfolgen im Verhältnis der Stamm¬
einlagen und können den Gesellschafter", a"ßer dem Fall einer Herabsetzung des
Stammkapitals, nicht erlassen werden. Im Fall verzögerter Einzahlung kann der
säumige Gesellschafter unter bestimmten Farmer und Vornnssetzungen seines Ge¬
schäftsanteils verlustig erklärt werden. Wegen eines etwaigen Ausfalls bleibt er
überdies der Gesellschaft verhaftet. Für Beiträge, die von dem einzelnen Gesell¬
schafter nicht zu erlangen sind, haften die übrigen Gesellschafter in dem Verhältnis
ihrer Geschäftsanteile.

Im Gesellschaftsvertrag kann die Verpflichtung zu Einzahlungen über den


Gesellschaften mit beschränkter Haftung

siebzig Paragraphen und eine ausführliche Begründung enthält, ist auch be¬
reits im Buchhandel veröffentlicht worden. Da aber nicht allen unsern Lesern
die Veröffentlichung zur Hand sein wird, so halten wir es für geboten, hier
einen Auszug davon zu geben.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck errichtet werden. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der schriftlichen Farm.
Er muß enthalten: Firma und Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand deS Unter¬
nehmens, den Betrag des Stammkapitals und den Betrag der von jedem Gesell¬
schafter darauf zu leistenden Einlage. Die Firma muß dem Gegenstände des Unter-
nehmens entlehnt sein und die zusätzliche Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter
Haftung" enthalten. Das Stammkapital muß mindestens 20 000 Mark, die
Stammeiulage jedes Gesellschafters mindestens 500 Mark betragen. Die Höhe der
Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter lau» verschieden bemessen werden. Die
Gesellschaft muß einen ober mehrere Geschäftsführer haben, welche Gesellschafter
oder andre Personen sein können. Sämtliche Gesellschafter können zugleich Ge¬
schäftsführer sei». Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt, nachdem mindestens
ein Viertel des Stammkapitals eingezahlt worden ist. Der Anmeldung beizufügen
sind der Gesellschaftsvertrag und die Liste der Gesellschafter, aus der zugleich die
Höhe der von jedem Einzelnen übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist. In
der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einzahlung von mindestens
einem Viertel bewirkt worden ist und sich in der freien Verfügung der Geschäfts¬
führer befindet. Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die
Nichtigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der Übernahme von Stammcinlagen und der
Leistung der Einzahlungen. Verzichte »der Vergleiche der Gesellschaft in Betreff
der ihr hiernach zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam, soweit der Ersatz zur
Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Ansprüche ans Grund dieser Be¬
stimmungen verjähren in fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in dus
Handelsregister. Der Gesellschaftsvertrag wird von Gericht im Auszug ver¬
öffentlicht.

Die Gesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten, kann
Eigentum und andre dingliche Rechte um Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen
und verklagt werde». Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern uur das
Gesellschaftsvermögeu. Die Geschäftsauteile sind veräußerlich und vererblich. Zur
Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf es jedoch der gerichtlichen oder notariellen
Form. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung von Geschäftsanteilen an
weitere Voraussetzungen knüpfen. Für rückständige Zahlnugsleistuugcu auf die Ge¬
schäftsauteile haften sowohl der Erwerber als der Veränßerer. Veräußerungen
von Teilen eines Geschäftsanteils können nur mit Genehmigung der Gesellschaft
stattfinden. Mehrere Mitberechtigte eines Geschäftsanteils können ihre Rechte uur
gemeinschaftlich ausübe». Die Einzahlungen erfolgen im Verhältnis der Stamm¬
einlagen und können den Gesellschafter», a»ßer dem Fall einer Herabsetzung des
Stammkapitals, nicht erlassen werden. Im Fall verzögerter Einzahlung kann der
säumige Gesellschafter unter bestimmten Farmer und Vornnssetzungen seines Ge¬
schäftsanteils verlustig erklärt werden. Wegen eines etwaigen Ausfalls bleibt er
überdies der Gesellschaft verhaftet. Für Beiträge, die von dem einzelnen Gesell¬
schafter nicht zu erlangen sind, haften die übrigen Gesellschafter in dem Verhältnis
ihrer Geschäftsanteile.

Im Gesellschaftsvertrag kann die Verpflichtung zu Einzahlungen über den


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/221>, abgerufen am 23.07.2024.