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Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

i"uß, Fragen ein die Zeugen zu richten. Z 240 sagt allerdings, der Vorsitzende
könne ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen; aber erstens
ist dies lediglich eine Befugnis, nicht auch eine Pflicht des Vorsitzenden, und zweitens
erstreckt sich diese Befugnis nicht auch darauf, "unerhebliche" Fragen zurückzuweisen,
wie dies in einem erst neuerdings ergangenen Urteile des Reichsgerichts vorn
5. Dezember 1890 ausdrücklich ausgesprochen ist.

Da nun in Z 377 der Strafprozeßordnung bestimmt ist, daß ein Urteil stets
als ans einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist und deshalb mit Er¬
folg durch die Revision angegriffen werden kann, wenn die Verteidigung in einem
für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzu¬
lässig beschränkt worden ist, das Gericht über nie sicher ist, welche Fragen etwa
das Nevisionsgericht als für die Verteidigung wesentlich betrachten wird, so ergiebt
sich, daß das Gericht, insbesondre aber ein unsicherer oder ängstlicher Vorsitzender,
im Zweifelsfnll alle gestellten Fragen zulassen wird, um sich nicht der Aufhebung
seines Urteils auszusetzen. Daher kommt es, daß Fragen, wie sie in dem vor¬
liegenden Prozesse von dem Angeklagten und den Verteidigern gestellt worden sind,
obgleich sie mit der eigentlichen Bewcisfrage (ob die Mitglieder der Einschätznngs-
kvmmissiou gegen bessres Wissen ihre Partei- und Konfessivnsgenossen zu niedrig
eingeschätzt haben) durchaus nichts zu thun hatten, nicht zurückgewiesen wurden.
Auf diese Bestimmungen der Strafprozeßordnung ist es zurückzuführen, wenn fri¬
vole Fragen, wie die in einem bekannten Berliner Prozeß von einem vielgenannten
freisinnigen Nechtsanwnlte an den beleidigten Kläger gestellte, ob er nicht in der
Schule seiner Zeit für einen lügenhaften Burschen erklärt worden sei, nicht die
gebührende Zurechtweisung finden.

Der Zeuge kann zwar gegen solchen Mißbrauch des Fragerechts Einwendungen
machen, über erstens ist er, besonders wenn er ein Laie ist, nicht in der Lage, zu
ermessen, ob die Frage dem Gericht ungeeignet oder nichr zur Sache gehörig er¬
scheint, und würde sich bei Beharrung auf seiner Weigerung, zu antworten, einer
Geld- oder Gefängnisstrafe aussetzen, anderseits bringt er sich schon durch die
Beanstandung der Beantwortung einer an ihn gestellten Frage in den Verdacht,
er verweigre die Antwort, weil er eine ihn belastende Thatsache zu verheim¬
lichen habe.

Nun wäre allerdings ein viel zweckentsprechenderer Erfolg zu erreiche", wenn
man sich entschließen könnte, dem mit der schrankenlosen Preßfreiheit getriebnen
Unfug ein Ende zu machen, als durch verschärfende Änderungen der Preßgesetze;
bis wir über dazu gelangen, ist es dringend nötig, die nächstliegenden Maßregeln
zu ergreifen, damit uicht jeder hergelaufne Zeitungsschreiber, nachdem er einen an¬
ständigen Mann öffentlich beschimpft hat, die Gerichtsverhandlung noch dazu benutzt
und durch seinen Verteidiger dazu benutzen läßt, den Beleidigten aufs neue
straflos zu beschimpfen, die Verhandlungen mit allen dein Beleidigten und den
Zeugen zugefügten Insulten in seinem Blatte abzudrucken und sich zum Schlüsse
noch über die uuter dem Deckmantel der Verteidigung verübten Heldenstücke hämisch
zu freuen.


Nochmals der Unterricht in der neuesten Geschichte.

In Ur. 24 der
Grenzboten findet sich ein Aufsatz über den zukünftigen Unterricht in der neuesten
Geschichte von Ottoknr Lorenz. Die Geschichtslehrer an den Gymnasien werden dem
Verfasser aufrichtig dankbar sein für die darin niedergelegten Anschauungen über
die Bedeutung ihrer Aufgabe, sie werdeu sich freuen, gerade von einem Universitäts-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

i»uß, Fragen ein die Zeugen zu richten. Z 240 sagt allerdings, der Vorsitzende
könne ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen; aber erstens
ist dies lediglich eine Befugnis, nicht auch eine Pflicht des Vorsitzenden, und zweitens
erstreckt sich diese Befugnis nicht auch darauf, „unerhebliche" Fragen zurückzuweisen,
wie dies in einem erst neuerdings ergangenen Urteile des Reichsgerichts vorn
5. Dezember 1890 ausdrücklich ausgesprochen ist.

Da nun in Z 377 der Strafprozeßordnung bestimmt ist, daß ein Urteil stets
als ans einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist und deshalb mit Er¬
folg durch die Revision angegriffen werden kann, wenn die Verteidigung in einem
für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzu¬
lässig beschränkt worden ist, das Gericht über nie sicher ist, welche Fragen etwa
das Nevisionsgericht als für die Verteidigung wesentlich betrachten wird, so ergiebt
sich, daß das Gericht, insbesondre aber ein unsicherer oder ängstlicher Vorsitzender,
im Zweifelsfnll alle gestellten Fragen zulassen wird, um sich nicht der Aufhebung
seines Urteils auszusetzen. Daher kommt es, daß Fragen, wie sie in dem vor¬
liegenden Prozesse von dem Angeklagten und den Verteidigern gestellt worden sind,
obgleich sie mit der eigentlichen Bewcisfrage (ob die Mitglieder der Einschätznngs-
kvmmissiou gegen bessres Wissen ihre Partei- und Konfessivnsgenossen zu niedrig
eingeschätzt haben) durchaus nichts zu thun hatten, nicht zurückgewiesen wurden.
Auf diese Bestimmungen der Strafprozeßordnung ist es zurückzuführen, wenn fri¬
vole Fragen, wie die in einem bekannten Berliner Prozeß von einem vielgenannten
freisinnigen Nechtsanwnlte an den beleidigten Kläger gestellte, ob er nicht in der
Schule seiner Zeit für einen lügenhaften Burschen erklärt worden sei, nicht die
gebührende Zurechtweisung finden.

Der Zeuge kann zwar gegen solchen Mißbrauch des Fragerechts Einwendungen
machen, über erstens ist er, besonders wenn er ein Laie ist, nicht in der Lage, zu
ermessen, ob die Frage dem Gericht ungeeignet oder nichr zur Sache gehörig er¬
scheint, und würde sich bei Beharrung auf seiner Weigerung, zu antworten, einer
Geld- oder Gefängnisstrafe aussetzen, anderseits bringt er sich schon durch die
Beanstandung der Beantwortung einer an ihn gestellten Frage in den Verdacht,
er verweigre die Antwort, weil er eine ihn belastende Thatsache zu verheim¬
lichen habe.

Nun wäre allerdings ein viel zweckentsprechenderer Erfolg zu erreiche», wenn
man sich entschließen könnte, dem mit der schrankenlosen Preßfreiheit getriebnen
Unfug ein Ende zu machen, als durch verschärfende Änderungen der Preßgesetze;
bis wir über dazu gelangen, ist es dringend nötig, die nächstliegenden Maßregeln
zu ergreifen, damit uicht jeder hergelaufne Zeitungsschreiber, nachdem er einen an¬
ständigen Mann öffentlich beschimpft hat, die Gerichtsverhandlung noch dazu benutzt
und durch seinen Verteidiger dazu benutzen läßt, den Beleidigten aufs neue
straflos zu beschimpfen, die Verhandlungen mit allen dein Beleidigten und den
Zeugen zugefügten Insulten in seinem Blatte abzudrucken und sich zum Schlüsse
noch über die uuter dem Deckmantel der Verteidigung verübten Heldenstücke hämisch
zu freuen.


Nochmals der Unterricht in der neuesten Geschichte.

In Ur. 24 der
Grenzboten findet sich ein Aufsatz über den zukünftigen Unterricht in der neuesten
Geschichte von Ottoknr Lorenz. Die Geschichtslehrer an den Gymnasien werden dem
Verfasser aufrichtig dankbar sein für die darin niedergelegten Anschauungen über
die Bedeutung ihrer Aufgabe, sie werdeu sich freuen, gerade von einem Universitäts-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341853_289767/92>, abgerufen am 23.07.2024.