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Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Zweites Vierteljahr.

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Vereinigten Steinlen von Nordamerika, kehrte aber, nachdem er das Geld verbraucht
hatte, im Dezember 1890 wieder nach Deutschland zurück, wo er wegen des von
ihm begangene" Verbrechens im Sinne des H 209, Art. l der KmcknrSorduuug
in Untersuchung gezogen wurde. Der Angeklagte war des ihm zur Last gelegten
Verbrechens vollkommen geständig, und anch sein Verteidiger trat der Ansicht des
Staatsanwaltes, der die Verurteilung unter Zulassung mildernder Umstände vemi-
trcigte. durchaus bei. Die Geschlvoreneu fanden jedoch, das; der Angeklagte un¬
schuldig sei, und so mußte er freigesprochen werden.

Der zweite Fall betraf die Strafsache gegen den Briefträger und Gärtner S.
in W. wegen Meineids. Der Angeklagte war früher als Polizeivffiziant der Ge¬
meinde W. angestellt, wurde aber im Jahre 1884 entlassen, weil sich ergeben hatte,
daß er ein ihm von der Gemeinde geliefertes Kleidungsstück, nachdem er die Dienst¬
abzeichen entfernt, widerrechtlich zu seinem eignen Vorteil verkauft hatte. Ant
ki. November 1890 fand ein Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und dem
Schneider statt, der im Auftrage des Angeklagten die Dienstabzeichen aus dem
Kleidungsstücke seinerzeit entfernt hatte. Bei diesem Wortwechsel warf der Schneider
dein Angeklagten den von ihm an der Gemeinde begangenen Betrug vor. Der
Angeklagte erhob gegen den Schneider Klage wegen Beleidigung, worauf dieser in
der betreffenden Schöffengerichlssitznng zu seiner Rechtfertigung die Thatsache des
widerrechtlichen Verlaufs des Dienstkleides vorbrachte. Der A"geklagte, über diese
Einwendung gehört und ausdrücklich vor Meineid gewarnt, übrigens ans seine ge¬
setzliche Befugnis zur ZeuguiSveriveigeruug hingewiesen, leugnete den Verkauf und
erklärte die Angaben des Schneiders für ""wahr. Dieser hatte jedoch die seinerzeit
nusgetreuttte" Dieustabzeiche" dem Ortsvorsteher übergeben, und der Aiigeklagte
selbst hatte diesem das Geständnis abgelegt, daß er das Kleidungsstück unbefugt
verlauft habe. Diese Thatsachen wurden nachträglich bewiesen und damit dar¬
gethan, das; der Angeklagte in der Schöffeiigerichtssitzuug die Unwahrheit gesagt
und beschworen hatte. Trotz dieser Sachlage fanden die Geschworne", das; der
Angeklagte nicht schuldig sei.

Der dritte Fall betraf die Strafsache gegen den Handarbeiter D. aus N.
wegen llrtuudenfälschnug und Betrugs. Der Angeklagte wurde am l7. November
1890 mit einer Arbeiterlvochenfahrlarle in einem Eisenbnhnzuge zwischen N und H.
betroffen, aus der das auf beiden Seiten der Karte aasgestempelte Datum ausge¬
wischt war. Dem tontrolirenden Schaffner gab der Arbeiter ans die Frage, wann
er die Karte gelöst habe, die barsche Antwort, die Karte sei noch giltig. Bei seiner
Vorführung vor dem Stntivnsbemnten gab er an, er habe die .Karte am 13. No¬
vember gelöst. Die sofort erfolgende telegraphische Anfrage am Ansgnbevrt brachte
die Antwort, daß die Karte schon um 4. November gelöst worden war, am
17. November also ungiltig war. In der eingeleiteten Untersuchung brachte nnn
der Angeklagte vor, das; er die Karte am Morgen seiner Fahrt im Bahnhofe des
Abfahrvrtes gefunden habe. Diese Aussage "ahn er aber später als unwahr
zurück und behauptete, er habe die Karte am 4. November gekauft, an einem der
giltigen Tage nicht benutzen können und deshalb am 17. November den nicht be¬
nutzten Fahrtag nachholen "vollen. Von dem. Datumstempel behauptete er, er sei
zufällig in seiner durch Rege" durchfeuchtete" Rocktasche verwischt worden. Das;
er den ihm zur Last gelegte" versuchte" Betrug durch Benutzung der ""giltige"
Fahrkarte begangen habe, räumte der Angeklagte in Übereinstimmmig mit seinem
Verteidiger vollkomne" el", der Verteidiger erklärte a"es, dem Antrage des Stants-
auwalts auf Bejahung der Schuldfrage nicht entgegentreten zu könne". Die Ge-


Vereinigten Steinlen von Nordamerika, kehrte aber, nachdem er das Geld verbraucht
hatte, im Dezember 1890 wieder nach Deutschland zurück, wo er wegen des von
ihm begangene» Verbrechens im Sinne des H 209, Art. l der KmcknrSorduuug
in Untersuchung gezogen wurde. Der Angeklagte war des ihm zur Last gelegten
Verbrechens vollkommen geständig, und anch sein Verteidiger trat der Ansicht des
Staatsanwaltes, der die Verurteilung unter Zulassung mildernder Umstände vemi-
trcigte. durchaus bei. Die Geschlvoreneu fanden jedoch, das; der Angeklagte un¬
schuldig sei, und so mußte er freigesprochen werden.

Der zweite Fall betraf die Strafsache gegen den Briefträger und Gärtner S.
in W. wegen Meineids. Der Angeklagte war früher als Polizeivffiziant der Ge¬
meinde W. angestellt, wurde aber im Jahre 1884 entlassen, weil sich ergeben hatte,
daß er ein ihm von der Gemeinde geliefertes Kleidungsstück, nachdem er die Dienst¬
abzeichen entfernt, widerrechtlich zu seinem eignen Vorteil verkauft hatte. Ant
ki. November 1890 fand ein Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und dem
Schneider statt, der im Auftrage des Angeklagten die Dienstabzeichen aus dem
Kleidungsstücke seinerzeit entfernt hatte. Bei diesem Wortwechsel warf der Schneider
dein Angeklagten den von ihm an der Gemeinde begangenen Betrug vor. Der
Angeklagte erhob gegen den Schneider Klage wegen Beleidigung, worauf dieser in
der betreffenden Schöffengerichlssitznng zu seiner Rechtfertigung die Thatsache des
widerrechtlichen Verlaufs des Dienstkleides vorbrachte. Der A»geklagte, über diese
Einwendung gehört und ausdrücklich vor Meineid gewarnt, übrigens ans seine ge¬
setzliche Befugnis zur ZeuguiSveriveigeruug hingewiesen, leugnete den Verkauf und
erklärte die Angaben des Schneiders für »»wahr. Dieser hatte jedoch die seinerzeit
nusgetreuttte» Dieustabzeiche» dem Ortsvorsteher übergeben, und der Aiigeklagte
selbst hatte diesem das Geständnis abgelegt, daß er das Kleidungsstück unbefugt
verlauft habe. Diese Thatsachen wurden nachträglich bewiesen und damit dar¬
gethan, das; der Angeklagte in der Schöffeiigerichtssitzuug die Unwahrheit gesagt
und beschworen hatte. Trotz dieser Sachlage fanden die Geschworne», das; der
Angeklagte nicht schuldig sei.

Der dritte Fall betraf die Strafsache gegen den Handarbeiter D. aus N.
wegen llrtuudenfälschnug und Betrugs. Der Angeklagte wurde am l7. November
1890 mit einer Arbeiterlvochenfahrlarle in einem Eisenbnhnzuge zwischen N und H.
betroffen, aus der das auf beiden Seiten der Karte aasgestempelte Datum ausge¬
wischt war. Dem tontrolirenden Schaffner gab der Arbeiter ans die Frage, wann
er die Karte gelöst habe, die barsche Antwort, die Karte sei noch giltig. Bei seiner
Vorführung vor dem Stntivnsbemnten gab er an, er habe die .Karte am 13. No¬
vember gelöst. Die sofort erfolgende telegraphische Anfrage am Ansgnbevrt brachte
die Antwort, daß die Karte schon um 4. November gelöst worden war, am
17. November also ungiltig war. In der eingeleiteten Untersuchung brachte nnn
der Angeklagte vor, das; er die Karte am Morgen seiner Fahrt im Bahnhofe des
Abfahrvrtes gefunden habe. Diese Aussage «ahn er aber später als unwahr
zurück und behauptete, er habe die Karte am 4. November gekauft, an einem der
giltigen Tage nicht benutzen können und deshalb am 17. November den nicht be¬
nutzten Fahrtag nachholen »vollen. Von dem. Datumstempel behauptete er, er sei
zufällig in seiner durch Rege» durchfeuchtete» Rocktasche verwischt worden. Das;
er den ihm zur Last gelegte» versuchte» Betrug durch Benutzung der »»giltige»
Fahrkarte begangen habe, räumte der Angeklagte in Übereinstimmmig mit seinem
Verteidiger vollkomne» el», der Verteidiger erklärte a»es, dem Antrage des Stants-
auwalts auf Bejahung der Schuldfrage nicht entgegentreten zu könne». Die Ge-


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[0492] Vereinigten Steinlen von Nordamerika, kehrte aber, nachdem er das Geld verbraucht hatte, im Dezember 1890 wieder nach Deutschland zurück, wo er wegen des von ihm begangene» Verbrechens im Sinne des H 209, Art. l der KmcknrSorduuug in Untersuchung gezogen wurde. Der Angeklagte war des ihm zur Last gelegten Verbrechens vollkommen geständig, und anch sein Verteidiger trat der Ansicht des Staatsanwaltes, der die Verurteilung unter Zulassung mildernder Umstände vemi- trcigte. durchaus bei. Die Geschlvoreneu fanden jedoch, das; der Angeklagte un¬ schuldig sei, und so mußte er freigesprochen werden. Der zweite Fall betraf die Strafsache gegen den Briefträger und Gärtner S. in W. wegen Meineids. Der Angeklagte war früher als Polizeivffiziant der Ge¬ meinde W. angestellt, wurde aber im Jahre 1884 entlassen, weil sich ergeben hatte, daß er ein ihm von der Gemeinde geliefertes Kleidungsstück, nachdem er die Dienst¬ abzeichen entfernt, widerrechtlich zu seinem eignen Vorteil verkauft hatte. Ant ki. November 1890 fand ein Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und dem Schneider statt, der im Auftrage des Angeklagten die Dienstabzeichen aus dem Kleidungsstücke seinerzeit entfernt hatte. Bei diesem Wortwechsel warf der Schneider dein Angeklagten den von ihm an der Gemeinde begangenen Betrug vor. Der Angeklagte erhob gegen den Schneider Klage wegen Beleidigung, worauf dieser in der betreffenden Schöffengerichlssitznng zu seiner Rechtfertigung die Thatsache des widerrechtlichen Verlaufs des Dienstkleides vorbrachte. Der A»geklagte, über diese Einwendung gehört und ausdrücklich vor Meineid gewarnt, übrigens ans seine ge¬ setzliche Befugnis zur ZeuguiSveriveigeruug hingewiesen, leugnete den Verkauf und erklärte die Angaben des Schneiders für »»wahr. Dieser hatte jedoch die seinerzeit nusgetreuttte» Dieustabzeiche» dem Ortsvorsteher übergeben, und der Aiigeklagte selbst hatte diesem das Geständnis abgelegt, daß er das Kleidungsstück unbefugt verlauft habe. Diese Thatsachen wurden nachträglich bewiesen und damit dar¬ gethan, das; der Angeklagte in der Schöffeiigerichtssitzuug die Unwahrheit gesagt und beschworen hatte. Trotz dieser Sachlage fanden die Geschworne», das; der Angeklagte nicht schuldig sei. Der dritte Fall betraf die Strafsache gegen den Handarbeiter D. aus N. wegen llrtuudenfälschnug und Betrugs. Der Angeklagte wurde am l7. November 1890 mit einer Arbeiterlvochenfahrlarle in einem Eisenbnhnzuge zwischen N und H. betroffen, aus der das auf beiden Seiten der Karte aasgestempelte Datum ausge¬ wischt war. Dem tontrolirenden Schaffner gab der Arbeiter ans die Frage, wann er die Karte gelöst habe, die barsche Antwort, die Karte sei noch giltig. Bei seiner Vorführung vor dem Stntivnsbemnten gab er an, er habe die .Karte am 13. No¬ vember gelöst. Die sofort erfolgende telegraphische Anfrage am Ansgnbevrt brachte die Antwort, daß die Karte schon um 4. November gelöst worden war, am 17. November also ungiltig war. In der eingeleiteten Untersuchung brachte nnn der Angeklagte vor, das; er die Karte am Morgen seiner Fahrt im Bahnhofe des Abfahrvrtes gefunden habe. Diese Aussage «ahn er aber später als unwahr zurück und behauptete, er habe die Karte am 4. November gekauft, an einem der giltigen Tage nicht benutzen können und deshalb am 17. November den nicht be¬ nutzten Fahrtag nachholen »vollen. Von dem. Datumstempel behauptete er, er sei zufällig in seiner durch Rege» durchfeuchtete» Rocktasche verwischt worden. Das; er den ihm zur Last gelegte» versuchte» Betrug durch Benutzung der »»giltige» Fahrkarte begangen habe, räumte der Angeklagte in Übereinstimmmig mit seinem Verteidiger vollkomne» el», der Verteidiger erklärte a»es, dem Antrage des Stants- auwalts auf Bejahung der Schuldfrage nicht entgegentreten zu könne». Die Ge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341853_209866/492>, abgerufen am 04.07.2024.