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Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Zweites Vierteljahr.

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gewesen sei. Sie nehmen den Artikel ans ihre Verantwortung. Ganz anders die, die
nur an der geschäftlichen Herstellung der Zeitung und in ihr des Artikels arbeiten;
also namentlich der Setzer und der'Korrektor. Ihr Beruf ist es nicht, sich mit dem
Inhalt des Artikels zu beschäftigen; sie haben zunächst nur mechanisch für dessen richtige
Herstellung z" sorgen. Dabei kau" man zugeben, daß in gewissen äußersten Fällen,
wo ein durch deu Artikel verübtes schweres Verbreche,: oder Vergehen so offen
vorliegt, daß es auch den zur mechanischen Mitwirkung berufenen nicht entgehen
konnte, much diese wegen ihrer Mitwirkung straffällig werden können. In der großen
Mehrzahl der Fälle aber wird dnrau nicht zu denken sein, zumal bei einfachen
Beleidigungen, da die Überschreitung der Grenze des auf diesem Gebiete erlaubten
fast niemals so auf der Hand liegt, daß sie auch dem Setzer und dem Korrektor
sich aufdrängen und zum klaren Bewußtsein kommen müßte. Zu diesen juristischen
Erwägungen hätte der Richter umso mehr gelangen müssen, als er sich doch gleich-
zeitig sagen mußte, daß ein völlig unerträglicher Zustand daraus erwachsen würde,
wenn jeder Setzer und jeder Korrektor bei Meldung eigner Straffnlligkeit verpflichtet
wäre, dein Redakteur gewissermaßen ins Handwerk zu pfuschen und jeden Artikel,
der ihm bedenklich schiene, seinerseits zu beanstanden. Es ist auch nicht zu bezweifeln,
daß das Reichsgericht durch die Revision in die Lage gebracht war, die vou der
Borinstanz angewandten unrichtigen Grundsätze zu berichtigen. Man muß daher
in der That jeues Urteil als durchaus verfehlt bezeichnen.

Kein Blatt hat sich so sehr über diesen unglücklichen Richterspruch ereifert,
als die Nationalzeituug. Vielleicht aber ist es gut, daß einmal dieses Blatt so¬
zusagen am eignen Leibe erfahren hat, wie eine Jurisprudenz wirkt, die "nicht
den Schutz der berechtigten Interessen des Volkslebens, sondern die juristische
Kvnseguenzmachcrei für ihre höchste Aufgabe hält." Denn gerade die National-
zeitnng hat im Laufe der letzten Jahre diese Richtung dadurch begünstigt und für
ihre andauernde Herrschaft in aller Zukunft gewirkt, daß sie eine fast blinde Pro¬
tektion für den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches geübt hat,, ein Werk, das
ganz von demselben Geiste erfüllt ist, wie jener Richterspruch, und das anch
schwerlich durch die jetzt tagende Kommission zu etwas wesentlich andern, wird
umgeschaffen werden können.


Drei Schwnrgerichtsurteile.

Es ist in diesen Blättern schon so oft, erst
im vorige" Hefte wieder, auf die Mängel der Rechtspflege durch die Schwurgerichte
hingewiesen worden, daß lediglich die von jedem Unbefangenen längst als richtig
anerkannten Ausführungen wiederholt werden müßten, wenn die Unzulänglichkeit
dieser Einrichtung hier aufs neue auseinandergesetzt werden sollte. Da aber stets
wieder die Aufmerksamkeit auf die Unbrauchbarkeit dieses Instituts und die mit
seinem Fortbestehen fortdauernde Schädigung einer geordneten Justiz hingelenkt
werden muß, wenn das Interesse um feiner Abschaffung uicht erlahmen soll, so
werden hier die Verhandlungen eines süddeutschen Schwurgerichts aus dem laufenden
Jahre mitgeteilt.

Der erste Fall betraf die Uutersnchungssache gegen den Bauunternehmer H.
in V. wegen bezüglichen Bankervtts. Der Angeklagte war dnrch verschiedne Ver¬
luste, die er infolge von Bauunternehmungen erlitten hatte, in Schulden geraten
und wurde vou seinen Gläubigern bedrängt. Im Herbst 1888 war er mit zwei
bedeutenden Forderungen eingeklagt und faßte daraufhin den Entschluß zur Flucht.
Er entwich in der Nacht vom 14. zum 15. September mit einer Summe von
mindestens 300 Mark, die er seinen Gläubigern entzog. Er begab sich nach den


gewesen sei. Sie nehmen den Artikel ans ihre Verantwortung. Ganz anders die, die
nur an der geschäftlichen Herstellung der Zeitung und in ihr des Artikels arbeiten;
also namentlich der Setzer und der'Korrektor. Ihr Beruf ist es nicht, sich mit dem
Inhalt des Artikels zu beschäftigen; sie haben zunächst nur mechanisch für dessen richtige
Herstellung z» sorgen. Dabei kau» man zugeben, daß in gewissen äußersten Fällen,
wo ein durch deu Artikel verübtes schweres Verbreche,: oder Vergehen so offen
vorliegt, daß es auch den zur mechanischen Mitwirkung berufenen nicht entgehen
konnte, much diese wegen ihrer Mitwirkung straffällig werden können. In der großen
Mehrzahl der Fälle aber wird dnrau nicht zu denken sein, zumal bei einfachen
Beleidigungen, da die Überschreitung der Grenze des auf diesem Gebiete erlaubten
fast niemals so auf der Hand liegt, daß sie auch dem Setzer und dem Korrektor
sich aufdrängen und zum klaren Bewußtsein kommen müßte. Zu diesen juristischen
Erwägungen hätte der Richter umso mehr gelangen müssen, als er sich doch gleich-
zeitig sagen mußte, daß ein völlig unerträglicher Zustand daraus erwachsen würde,
wenn jeder Setzer und jeder Korrektor bei Meldung eigner Straffnlligkeit verpflichtet
wäre, dein Redakteur gewissermaßen ins Handwerk zu pfuschen und jeden Artikel,
der ihm bedenklich schiene, seinerseits zu beanstanden. Es ist auch nicht zu bezweifeln,
daß das Reichsgericht durch die Revision in die Lage gebracht war, die vou der
Borinstanz angewandten unrichtigen Grundsätze zu berichtigen. Man muß daher
in der That jeues Urteil als durchaus verfehlt bezeichnen.

Kein Blatt hat sich so sehr über diesen unglücklichen Richterspruch ereifert,
als die Nationalzeituug. Vielleicht aber ist es gut, daß einmal dieses Blatt so¬
zusagen am eignen Leibe erfahren hat, wie eine Jurisprudenz wirkt, die „nicht
den Schutz der berechtigten Interessen des Volkslebens, sondern die juristische
Kvnseguenzmachcrei für ihre höchste Aufgabe hält." Denn gerade die National-
zeitnng hat im Laufe der letzten Jahre diese Richtung dadurch begünstigt und für
ihre andauernde Herrschaft in aller Zukunft gewirkt, daß sie eine fast blinde Pro¬
tektion für den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches geübt hat,, ein Werk, das
ganz von demselben Geiste erfüllt ist, wie jener Richterspruch, und das anch
schwerlich durch die jetzt tagende Kommission zu etwas wesentlich andern, wird
umgeschaffen werden können.


Drei Schwnrgerichtsurteile.

Es ist in diesen Blättern schon so oft, erst
im vorige» Hefte wieder, auf die Mängel der Rechtspflege durch die Schwurgerichte
hingewiesen worden, daß lediglich die von jedem Unbefangenen längst als richtig
anerkannten Ausführungen wiederholt werden müßten, wenn die Unzulänglichkeit
dieser Einrichtung hier aufs neue auseinandergesetzt werden sollte. Da aber stets
wieder die Aufmerksamkeit auf die Unbrauchbarkeit dieses Instituts und die mit
seinem Fortbestehen fortdauernde Schädigung einer geordneten Justiz hingelenkt
werden muß, wenn das Interesse um feiner Abschaffung uicht erlahmen soll, so
werden hier die Verhandlungen eines süddeutschen Schwurgerichts aus dem laufenden
Jahre mitgeteilt.

Der erste Fall betraf die Uutersnchungssache gegen den Bauunternehmer H.
in V. wegen bezüglichen Bankervtts. Der Angeklagte war dnrch verschiedne Ver¬
luste, die er infolge von Bauunternehmungen erlitten hatte, in Schulden geraten
und wurde vou seinen Gläubigern bedrängt. Im Herbst 1888 war er mit zwei
bedeutenden Forderungen eingeklagt und faßte daraufhin den Entschluß zur Flucht.
Er entwich in der Nacht vom 14. zum 15. September mit einer Summe von
mindestens 300 Mark, die er seinen Gläubigern entzog. Er begab sich nach den


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341853_209866/491>, abgerufen am 04.07.2024.