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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Viertes Vierteljahr.

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Das öffentliche Unterstiitzungswesen in Llsaß-Lothringen

für Unterstützung von Wohlthätigkeitsanstalten 30000 Mark vorgesehen. Die
eigentlichen Träger der geschlossenen Armenpflege bleiben aber die Bezirke,
deren Fürsorge auf zwei Gebieten umso bedeutungsvoller ist, als diese beiden
die einzigen sind, die einen Unterstützuugszwang aufstellen. Es sind dies die
Fürsorge für Geisteskranke und für sogenannte "unterstützte Kinder."

Das Jrreuweseu beruht auf dem Gesetze vom 30. Juni 1838. Hiernach
soll für jeden Bezirk eine Irrenanstalt vorhanden sein, und demzufolge hat
der Bezirk Lothringen eine in Saargemünd, Unterelsaß eine in Stephansfeld-
Hördt, Der Bezirk Oberelsaß, der nur ein Bruchstück des frühern französischen
Departements Oberrhein bildet, und von dem die jetzt sogenannte aämimZtration
cke Löltort, bei Frankreich verblieben ist, ist in seiner Entwicklung auf dem
Gebiete des öffentlichen Unterstützungswesens hinter den beiden andern Bezirken
zurückgeblieben; er hat keine eigne Irrenanstalt, sondern hat mit Unterelsaß
das im Gesetz als zulässig vorgesehene Abkommen getroffen, daß seine Geistes¬
kranken gegen eine bestimmte Entschädigung in Stephansfeld untergebracht
werden. Ein Zwang zur Aufnahme in eine Irrenanstalt besteht nur denjenigen
Geisteskranken gegenüber, deren Zustand die öffentliche Ordnung oder persön¬
liche Sicherheit gefährden konnte. Bis hierüber von feiten des Vezirks-
präsidentcn eine Entscheidung getroffen ist, sind die Pflege- und Krnnkenhänser
zur vorübergehenden Aufnahme der ihnen von der zuständigen Behörde über-
wiesenen Personen verpflichtet. Die Kosten für die Behandlung der armen Geistes¬
kranken in der Irrenanstalt werden vom Bezirk und der Gemeinde des Unter-
stützungswohnsitzes gemeinsam getragen. Die Höhe des von der Gemeinde zu
leistenden Beitrages wird vom Bezirkstag auf Vorschlag des Bezirkspräsideuten
nach bestimmten Grundsätzen ein für nllemale festgestellt. Im Durchschnitt werden
die Gemeinden ein Viertel und die Bezirke drei Viertel der Kosten zu tragen haben.
Weigert sich die Gemeinde, den ihr auferlegten Beitrag zu leiste", so wird er von
der Aufsichtsbehörde, dem Kreisdirektor, zwangsweise angewiesen. Daß dabei ans
die finanziellen Verhältnisse armer Gemeinden Rücksicht genommen wird, ist bei
dem ganzen Geiste, der die Armenpflege der Bezirke beherrscht, selbstverständlich.

Die sogenannten "unterstützten Kinder" zerfallen in drei verschiedne Klaffen,
die "Findelkinder," die von unbekannten Eltern abstammen, die "verlassenen
Kinder," die von bekannten Eltern abstammen, von diesen aber verlassen worden
sind, und die "armen Waisen," die elternlos sind und keine Mittel besitzen,
um ihr Dasein zu fristen. Diese Kinder werden nun entweder in Anstalten
oder in Privatpflege, namentlich bei Ackersleuten und Handwerkern, unter¬
gebracht. Im ganzen Lande giebt es fünf Pflegehäuser für unterstützte Kinder,
und zwar an den drei Bezirkshauptorten Straßburg, Metz, Kolmar, sowie in
Mülhausen und Altkirch. An der Spitze des gesamten Waisenwesens des
Bezirkes steht ein vom Staate besoldeter Waiseninspektor. Im übrigen zerfallen
hie Kosten in innere und äußere Auslagen. Die innern Auslagen umfassen


Das öffentliche Unterstiitzungswesen in Llsaß-Lothringen

für Unterstützung von Wohlthätigkeitsanstalten 30000 Mark vorgesehen. Die
eigentlichen Träger der geschlossenen Armenpflege bleiben aber die Bezirke,
deren Fürsorge auf zwei Gebieten umso bedeutungsvoller ist, als diese beiden
die einzigen sind, die einen Unterstützuugszwang aufstellen. Es sind dies die
Fürsorge für Geisteskranke und für sogenannte „unterstützte Kinder."

Das Jrreuweseu beruht auf dem Gesetze vom 30. Juni 1838. Hiernach
soll für jeden Bezirk eine Irrenanstalt vorhanden sein, und demzufolge hat
der Bezirk Lothringen eine in Saargemünd, Unterelsaß eine in Stephansfeld-
Hördt, Der Bezirk Oberelsaß, der nur ein Bruchstück des frühern französischen
Departements Oberrhein bildet, und von dem die jetzt sogenannte aämimZtration
cke Löltort, bei Frankreich verblieben ist, ist in seiner Entwicklung auf dem
Gebiete des öffentlichen Unterstützungswesens hinter den beiden andern Bezirken
zurückgeblieben; er hat keine eigne Irrenanstalt, sondern hat mit Unterelsaß
das im Gesetz als zulässig vorgesehene Abkommen getroffen, daß seine Geistes¬
kranken gegen eine bestimmte Entschädigung in Stephansfeld untergebracht
werden. Ein Zwang zur Aufnahme in eine Irrenanstalt besteht nur denjenigen
Geisteskranken gegenüber, deren Zustand die öffentliche Ordnung oder persön¬
liche Sicherheit gefährden konnte. Bis hierüber von feiten des Vezirks-
präsidentcn eine Entscheidung getroffen ist, sind die Pflege- und Krnnkenhänser
zur vorübergehenden Aufnahme der ihnen von der zuständigen Behörde über-
wiesenen Personen verpflichtet. Die Kosten für die Behandlung der armen Geistes¬
kranken in der Irrenanstalt werden vom Bezirk und der Gemeinde des Unter-
stützungswohnsitzes gemeinsam getragen. Die Höhe des von der Gemeinde zu
leistenden Beitrages wird vom Bezirkstag auf Vorschlag des Bezirkspräsideuten
nach bestimmten Grundsätzen ein für nllemale festgestellt. Im Durchschnitt werden
die Gemeinden ein Viertel und die Bezirke drei Viertel der Kosten zu tragen haben.
Weigert sich die Gemeinde, den ihr auferlegten Beitrag zu leiste», so wird er von
der Aufsichtsbehörde, dem Kreisdirektor, zwangsweise angewiesen. Daß dabei ans
die finanziellen Verhältnisse armer Gemeinden Rücksicht genommen wird, ist bei
dem ganzen Geiste, der die Armenpflege der Bezirke beherrscht, selbstverständlich.

Die sogenannten „unterstützten Kinder" zerfallen in drei verschiedne Klaffen,
die „Findelkinder," die von unbekannten Eltern abstammen, die „verlassenen
Kinder," die von bekannten Eltern abstammen, von diesen aber verlassen worden
sind, und die „armen Waisen," die elternlos sind und keine Mittel besitzen,
um ihr Dasein zu fristen. Diese Kinder werden nun entweder in Anstalten
oder in Privatpflege, namentlich bei Ackersleuten und Handwerkern, unter¬
gebracht. Im ganzen Lande giebt es fünf Pflegehäuser für unterstützte Kinder,
und zwar an den drei Bezirkshauptorten Straßburg, Metz, Kolmar, sowie in
Mülhausen und Altkirch. An der Spitze des gesamten Waisenwesens des
Bezirkes steht ein vom Staate besoldeter Waiseninspektor. Im übrigen zerfallen
hie Kosten in innere und äußere Auslagen. Die innern Auslagen umfassen


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[0520] Das öffentliche Unterstiitzungswesen in Llsaß-Lothringen für Unterstützung von Wohlthätigkeitsanstalten 30000 Mark vorgesehen. Die eigentlichen Träger der geschlossenen Armenpflege bleiben aber die Bezirke, deren Fürsorge auf zwei Gebieten umso bedeutungsvoller ist, als diese beiden die einzigen sind, die einen Unterstützuugszwang aufstellen. Es sind dies die Fürsorge für Geisteskranke und für sogenannte „unterstützte Kinder." Das Jrreuweseu beruht auf dem Gesetze vom 30. Juni 1838. Hiernach soll für jeden Bezirk eine Irrenanstalt vorhanden sein, und demzufolge hat der Bezirk Lothringen eine in Saargemünd, Unterelsaß eine in Stephansfeld- Hördt, Der Bezirk Oberelsaß, der nur ein Bruchstück des frühern französischen Departements Oberrhein bildet, und von dem die jetzt sogenannte aämimZtration cke Löltort, bei Frankreich verblieben ist, ist in seiner Entwicklung auf dem Gebiete des öffentlichen Unterstützungswesens hinter den beiden andern Bezirken zurückgeblieben; er hat keine eigne Irrenanstalt, sondern hat mit Unterelsaß das im Gesetz als zulässig vorgesehene Abkommen getroffen, daß seine Geistes¬ kranken gegen eine bestimmte Entschädigung in Stephansfeld untergebracht werden. Ein Zwang zur Aufnahme in eine Irrenanstalt besteht nur denjenigen Geisteskranken gegenüber, deren Zustand die öffentliche Ordnung oder persön¬ liche Sicherheit gefährden konnte. Bis hierüber von feiten des Vezirks- präsidentcn eine Entscheidung getroffen ist, sind die Pflege- und Krnnkenhänser zur vorübergehenden Aufnahme der ihnen von der zuständigen Behörde über- wiesenen Personen verpflichtet. Die Kosten für die Behandlung der armen Geistes¬ kranken in der Irrenanstalt werden vom Bezirk und der Gemeinde des Unter- stützungswohnsitzes gemeinsam getragen. Die Höhe des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages wird vom Bezirkstag auf Vorschlag des Bezirkspräsideuten nach bestimmten Grundsätzen ein für nllemale festgestellt. Im Durchschnitt werden die Gemeinden ein Viertel und die Bezirke drei Viertel der Kosten zu tragen haben. Weigert sich die Gemeinde, den ihr auferlegten Beitrag zu leiste», so wird er von der Aufsichtsbehörde, dem Kreisdirektor, zwangsweise angewiesen. Daß dabei ans die finanziellen Verhältnisse armer Gemeinden Rücksicht genommen wird, ist bei dem ganzen Geiste, der die Armenpflege der Bezirke beherrscht, selbstverständlich. Die sogenannten „unterstützten Kinder" zerfallen in drei verschiedne Klaffen, die „Findelkinder," die von unbekannten Eltern abstammen, die „verlassenen Kinder," die von bekannten Eltern abstammen, von diesen aber verlassen worden sind, und die „armen Waisen," die elternlos sind und keine Mittel besitzen, um ihr Dasein zu fristen. Diese Kinder werden nun entweder in Anstalten oder in Privatpflege, namentlich bei Ackersleuten und Handwerkern, unter¬ gebracht. Im ganzen Lande giebt es fünf Pflegehäuser für unterstützte Kinder, und zwar an den drei Bezirkshauptorten Straßburg, Metz, Kolmar, sowie in Mülhausen und Altkirch. An der Spitze des gesamten Waisenwesens des Bezirkes steht ein vom Staate besoldeter Waiseninspektor. Im übrigen zerfallen hie Kosten in innere und äußere Auslagen. Die innern Auslagen umfassen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_208578/520>, abgerufen am 23.07.2024.