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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Viertes Vierteljahr.

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Artikel zu Falle "zu bringen, nicht nutzen zu wollen schien, erbaten sich die
Bischöfe von Straßlmrg und Metz in Rom Verhaltungsmaßregeln wegen der
noch vor Friedensschluß erfolgten Ernennung von Kautvnalpfarrern, wofür
das Konkordat (Art. 10) die staatliche Genehmigung vorbehielt. Während sich
der Bischof von Metz in diesem Falle nach den: Konkordat verhalten hatte,
hatte sich der Bischof von Straßburg darüber hinweggesetzt und war mit der
Regierung in Widerspruch gerate". Die Antwort des Staatssekretärs Kardinal
Antonelli an den Bischof von Straßburg vom 3. Januar 1872 lautet: "Es
erscheint nicht zweckmäßig, auf den in Ihrem Briefe (vom 23. November 1871)
enthaltenen Erwägungen zu bestehen, um die in Betreff der Ernennung der
Kantvnalpfcirrer entstandenen Verwicklungen zu lösen, lind zwar ans dem
Grnnde, weil das Konkordat von 1801 dort von dem Augenblicke keine Kraft
mehr hat, wo Elsaß ein Teil des deutschen Reiches geworden ist. Indem ich
zugleich versichere, daß der heilige Stuhl nicht ermangeln wird, im geeigneten
Augenblick eine angemessene Verständigung mit der preußischen Regierung in
Betracht zu ziehen, habe ich das Vergnügen n. s. w." Inzwischen scheint um"
doch in Rom recht bald zu andrer Einsicht gelangt zu sein. Man war wohl
nicht frei von Befürchtungen darüber, wie das deutsche Reich die angebotene
Vertragsfreiheit ausnutzen würde. Unterm 10. Februar 1872 erging ein zweites
Schreiben des Kardinals Antonelli an den Bischof von Straßburg, das folgender¬
maßen lautete: ,,Die Mitteilung, die Ew. Bisch. Gnaden dem Gouverneur
Ihrer Stadt von meinem unteren Z. v. Mes. um Sie gerichteten Schreiben
machen zu sollen geglaubt haben, hat bei der Negierung des deutscheu Reiches
den Gedanken erzeugt, als hätte man ihr durch den Inhalt dieses Briefes
das Konkordat von 1801 kündigen wollen. Daher beeile ich mich, Ihnen zu
bedeuten, daß dies keineswegs die Absicht des heiligen Stuhles gewesen ist,
weil der heilige Stuhl der kaiserlichen Regierung kein Konkordat zu kündigen
hat. Man hat Ew. Bisch. Gnaden bloß zur Kenntnis bringen wollen, von
welchem Standpunkte der heilige Stuhl hinsichtlich des Kvnkordats in Bezug
auf die Provinzen, die Frankreich nicht mehr angehören, ausgegangen ist, und
daß zur Regelung der religiösen Angelegenheiten dieser Landesteile notwendiger¬
weise mit der kaiserlichen Regierung Deutschlands eine neue Übereinkunft ge¬
troffen werden müsse. So lange dieses Einvernehmen nicht erfolgt, müssen
selbstverständlich die Verfügungen des Konkordates in allen Dingen, für die
nach dem Sinne des Art. 17 desselben Konkordates keine besondern Über¬
einkünfte mit dem heiligen Stuhl notwendig sind, fortwährend beachtet werden,
weshalb gegen die Staatsgenehmigung der Kantonspfarrer kein Hindernis
vorliegt."

Mit diesem Schreiben war also der von der dentschen Regierung von
Anfang an eingenommene Standpunkt gebilligt worden, wonach durch den
Frankfurter Friede" die Geltung des Konkordates als Ganzes gar nicht in


Artikel zu Falle "zu bringen, nicht nutzen zu wollen schien, erbaten sich die
Bischöfe von Straßlmrg und Metz in Rom Verhaltungsmaßregeln wegen der
noch vor Friedensschluß erfolgten Ernennung von Kautvnalpfarrern, wofür
das Konkordat (Art. 10) die staatliche Genehmigung vorbehielt. Während sich
der Bischof von Metz in diesem Falle nach den: Konkordat verhalten hatte,
hatte sich der Bischof von Straßburg darüber hinweggesetzt und war mit der
Regierung in Widerspruch gerate». Die Antwort des Staatssekretärs Kardinal
Antonelli an den Bischof von Straßburg vom 3. Januar 1872 lautet: „Es
erscheint nicht zweckmäßig, auf den in Ihrem Briefe (vom 23. November 1871)
enthaltenen Erwägungen zu bestehen, um die in Betreff der Ernennung der
Kantvnalpfcirrer entstandenen Verwicklungen zu lösen, lind zwar ans dem
Grnnde, weil das Konkordat von 1801 dort von dem Augenblicke keine Kraft
mehr hat, wo Elsaß ein Teil des deutschen Reiches geworden ist. Indem ich
zugleich versichere, daß der heilige Stuhl nicht ermangeln wird, im geeigneten
Augenblick eine angemessene Verständigung mit der preußischen Regierung in
Betracht zu ziehen, habe ich das Vergnügen n. s. w." Inzwischen scheint um»
doch in Rom recht bald zu andrer Einsicht gelangt zu sein. Man war wohl
nicht frei von Befürchtungen darüber, wie das deutsche Reich die angebotene
Vertragsfreiheit ausnutzen würde. Unterm 10. Februar 1872 erging ein zweites
Schreiben des Kardinals Antonelli an den Bischof von Straßburg, das folgender¬
maßen lautete: ,,Die Mitteilung, die Ew. Bisch. Gnaden dem Gouverneur
Ihrer Stadt von meinem unteren Z. v. Mes. um Sie gerichteten Schreiben
machen zu sollen geglaubt haben, hat bei der Negierung des deutscheu Reiches
den Gedanken erzeugt, als hätte man ihr durch den Inhalt dieses Briefes
das Konkordat von 1801 kündigen wollen. Daher beeile ich mich, Ihnen zu
bedeuten, daß dies keineswegs die Absicht des heiligen Stuhles gewesen ist,
weil der heilige Stuhl der kaiserlichen Regierung kein Konkordat zu kündigen
hat. Man hat Ew. Bisch. Gnaden bloß zur Kenntnis bringen wollen, von
welchem Standpunkte der heilige Stuhl hinsichtlich des Kvnkordats in Bezug
auf die Provinzen, die Frankreich nicht mehr angehören, ausgegangen ist, und
daß zur Regelung der religiösen Angelegenheiten dieser Landesteile notwendiger¬
weise mit der kaiserlichen Regierung Deutschlands eine neue Übereinkunft ge¬
troffen werden müsse. So lange dieses Einvernehmen nicht erfolgt, müssen
selbstverständlich die Verfügungen des Konkordates in allen Dingen, für die
nach dem Sinne des Art. 17 desselben Konkordates keine besondern Über¬
einkünfte mit dem heiligen Stuhl notwendig sind, fortwährend beachtet werden,
weshalb gegen die Staatsgenehmigung der Kantonspfarrer kein Hindernis
vorliegt."

Mit diesem Schreiben war also der von der dentschen Regierung von
Anfang an eingenommene Standpunkt gebilligt worden, wonach durch den
Frankfurter Friede» die Geltung des Konkordates als Ganzes gar nicht in


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_208578/115>, abgerufen am 23.07.2024.