Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Drittes Vierteljahr.Litteratur Die Entstehung des deutschen Städtewesens. Eine Festschrift ton Rudolf Sohl", Professor in Leipzig. Leipzig, Duncker und Humblot, 1890 Der Titel dieser Schrift ist eigentlich falsch; der Verfasser handelt darin aus¬ Sollte nicht dieses dritte das erste gewesen sein? Und ist nicht am Ende Litteratur Die Entstehung des deutschen Städtewesens. Eine Festschrift ton Rudolf Sohl», Professor in Leipzig. Leipzig, Duncker und Humblot, 1890 Der Titel dieser Schrift ist eigentlich falsch; der Verfasser handelt darin aus¬ Sollte nicht dieses dritte das erste gewesen sein? Und ist nicht am Ende <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0148" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/208085"/> </div> </div> <div n="1"> <head> Litteratur</head><lb/> <div n="2"> <head> Die Entstehung des deutschen Städtewesens. Eine Festschrift ton Rudolf Sohl»,<lb/> Professor in Leipzig. Leipzig, Duncker und Humblot, 1890</head><lb/> <p xml:id="ID_402"> Der Titel dieser Schrift ist eigentlich falsch; der Verfasser handelt darin aus¬<lb/> schließlich vom Stadtrecht, das doch nur einen von den Bestandteilen des Stiidte-<lb/> wesens bildet. Im Anschluß an v. Beloiv (Zur Entstehung der deutschen Stadt-<lb/> Verfassung) und Aloys Schulte (Über Reichenauer Städtegründuugen) gelangt er<lb/> zu folgendem Ergebnis. Ans dem Marktrecht ist das Stadtrecht hervorgegangen.<lb/> Das Marktrecht, und zwar das Marktrecht allein, hat dem Einbrecht seinen Ur¬<lb/> sprung und seinen eigentümlichen Inhalt gegeben. Die Stadtgründling in Radolf-<lb/> zell (die Von Schulte und Sohin als Typus angesehen wird) vollzieht sich durch<lb/> Marktgriiudung. Der Markt hat sein bestimmtes örtliches Gebiet. Für dies Ge¬<lb/> biet besteht ein besondres Marktgericht und ein besondres Marktrecht. Den Markt<lb/> sichert ein Friede. Im Marktgericht urteilen Kaufleute, und zwar nicht bloß unter<lb/> sich, sondern auch über Fremde, nicht bloß über Handelssachen, sondern mich über<lb/> Grundbesitz und peinliche Sachen. Das Gebiet des Marktgerichts (Weichbild) deckt<lb/> sich weder mit den Jinmunitätsgrenzen (für den kirchlichen Grundbesitz) noch mit<lb/> den Gemarkungsgrenzen. So wenig die Jinmunitätsprivilegien, ebenso wenig sind<lb/> die alten Gemeindeverbändc für die unmittelbare Grundlage der städtischen Ent¬<lb/> wicklung zu erachten. Das Stadtrecht oder Weichbildrecht ist das Recht des Kreuzes.<lb/> Das Kreuz ist Marktzeichen. So lange das Kreuz aufgerichtet ist, dauert der<lb/> Markt. Die Stadt besitzt das Recht, ständig ein Kreuz zu haben. Auf den<lb/> Märkten des Platten Landes steht das Kreuz nur vorübergehend, so lange der<lb/> Markt dauert. Damit ist die rechtliche Unterscheidung zwischen Stadt und Land<lb/> gegeben. Kreuz, Fahne, Hut, Handschuh, Schwert sind des Königs Leibzcichcn;<lb/> sie bedeuten, daß der König anwesend ist. Mit dem christlichen Krenz hat das<lb/> Stadtkreuz nichts zu thun. Als man in späterer, nach geschmackvollerer Form be¬<lb/> gehrender Zeit Handschuhe, Schwert und Schild nicht mehr ans Kreuz hängen<lb/> wollte, wurde aus diesem die Rolandssäule. Der Name Roland ward dem Ritter<lb/> gegeben, weil es Karls des Großen Schwert ist, das er trägt. Das Sinnbild<lb/> bedeutet, daß der König am Orte weilt; daß dort der königliche Burgfrieden,<lb/> das königliche Burgrecht herrscht; jede Stadt ist eine Burg des Königs. Durch<lb/> das Marktkreuz ist die Stadt für den König in Besitz genommen. Die Immunität,<lb/> das befreite Gilt des Königs, der Kirche, ist von der öffentlichen Gerichtsverfassung<lb/> grundsätzlich nicht ausgenommen. Nur daß die Vollstreckung des öffentlichen<lb/> Gerichtsurteils gegen den Hintersassen der Mitwirkung seitens (Aberflüssiges Wort!)<lb/> der gefreiten Gutsverwaltung bedarf. Ein besondres Gericht, ein besondres Recht.<lb/> Die Bedeutung der stndtgerichtlichen Rechtsprechung und Rechtserzeugung bericht im<lb/> wesentlichen in drei Stücken. Einmal in der Entfaltung des peinlichen Weichbild-<lb/> strnfrechts. Sodann in der Beseitigung der Geburtsflandesunterschicdc für die<lb/> Stadtverfnssnng. Drittens in der Erzeugung eines Handels- und Nerkehrsrechts.</p><lb/> <p xml:id="ID_403" next="#ID_404"> Sollte nicht dieses dritte das erste gewesen sein? Und ist nicht am Ende<lb/> das mächtige Köln, von dein Nitzsch mit seiner Untersuchung ausgeht, ein besserer<lb/> Typus als das armselige Nadolfzell? Es scheint doch zu weit zu gehen, wenn</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0148]
Litteratur
Die Entstehung des deutschen Städtewesens. Eine Festschrift ton Rudolf Sohl»,
Professor in Leipzig. Leipzig, Duncker und Humblot, 1890
Der Titel dieser Schrift ist eigentlich falsch; der Verfasser handelt darin aus¬
schließlich vom Stadtrecht, das doch nur einen von den Bestandteilen des Stiidte-
wesens bildet. Im Anschluß an v. Beloiv (Zur Entstehung der deutschen Stadt-
Verfassung) und Aloys Schulte (Über Reichenauer Städtegründuugen) gelangt er
zu folgendem Ergebnis. Ans dem Marktrecht ist das Stadtrecht hervorgegangen.
Das Marktrecht, und zwar das Marktrecht allein, hat dem Einbrecht seinen Ur¬
sprung und seinen eigentümlichen Inhalt gegeben. Die Stadtgründling in Radolf-
zell (die Von Schulte und Sohin als Typus angesehen wird) vollzieht sich durch
Marktgriiudung. Der Markt hat sein bestimmtes örtliches Gebiet. Für dies Ge¬
biet besteht ein besondres Marktgericht und ein besondres Marktrecht. Den Markt
sichert ein Friede. Im Marktgericht urteilen Kaufleute, und zwar nicht bloß unter
sich, sondern auch über Fremde, nicht bloß über Handelssachen, sondern mich über
Grundbesitz und peinliche Sachen. Das Gebiet des Marktgerichts (Weichbild) deckt
sich weder mit den Jinmunitätsgrenzen (für den kirchlichen Grundbesitz) noch mit
den Gemarkungsgrenzen. So wenig die Jinmunitätsprivilegien, ebenso wenig sind
die alten Gemeindeverbändc für die unmittelbare Grundlage der städtischen Ent¬
wicklung zu erachten. Das Stadtrecht oder Weichbildrecht ist das Recht des Kreuzes.
Das Kreuz ist Marktzeichen. So lange das Kreuz aufgerichtet ist, dauert der
Markt. Die Stadt besitzt das Recht, ständig ein Kreuz zu haben. Auf den
Märkten des Platten Landes steht das Kreuz nur vorübergehend, so lange der
Markt dauert. Damit ist die rechtliche Unterscheidung zwischen Stadt und Land
gegeben. Kreuz, Fahne, Hut, Handschuh, Schwert sind des Königs Leibzcichcn;
sie bedeuten, daß der König anwesend ist. Mit dem christlichen Krenz hat das
Stadtkreuz nichts zu thun. Als man in späterer, nach geschmackvollerer Form be¬
gehrender Zeit Handschuhe, Schwert und Schild nicht mehr ans Kreuz hängen
wollte, wurde aus diesem die Rolandssäule. Der Name Roland ward dem Ritter
gegeben, weil es Karls des Großen Schwert ist, das er trägt. Das Sinnbild
bedeutet, daß der König am Orte weilt; daß dort der königliche Burgfrieden,
das königliche Burgrecht herrscht; jede Stadt ist eine Burg des Königs. Durch
das Marktkreuz ist die Stadt für den König in Besitz genommen. Die Immunität,
das befreite Gilt des Königs, der Kirche, ist von der öffentlichen Gerichtsverfassung
grundsätzlich nicht ausgenommen. Nur daß die Vollstreckung des öffentlichen
Gerichtsurteils gegen den Hintersassen der Mitwirkung seitens (Aberflüssiges Wort!)
der gefreiten Gutsverwaltung bedarf. Ein besondres Gericht, ein besondres Recht.
Die Bedeutung der stndtgerichtlichen Rechtsprechung und Rechtserzeugung bericht im
wesentlichen in drei Stücken. Einmal in der Entfaltung des peinlichen Weichbild-
strnfrechts. Sodann in der Beseitigung der Geburtsflandesunterschicdc für die
Stadtverfnssnng. Drittens in der Erzeugung eines Handels- und Nerkehrsrechts.
Sollte nicht dieses dritte das erste gewesen sein? Und ist nicht am Ende
das mächtige Köln, von dein Nitzsch mit seiner Untersuchung ausgeht, ein besserer
Typus als das armselige Nadolfzell? Es scheint doch zu weit zu gehen, wenn
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