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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Zu viel Juristen.

In den verschiedensten Zweigen des öffentlichen Lebens
bereiten sich einschneidende Veränderungen vor; es zieht eine neue Zeit herauf.
Seit den großen Kriegen, die Deutschlands Einheit herbeigeführt bilden, hat der
Deutsche regern Anteil an den öffentlichen, Dingen nehmen lernen. Mancherlei
Einrichtungen, die infolge der Überlieferung unantastbar erschienen, sind ihm bei
reiflichem Nachdenken verbesserungswürdig erschienen. Aber gerade die Jahre, in
die diese Entwicklung fällt, ließen die Ausgestaltung dieser Gedanken nicht zur
Vollendung kommen. Das Alter ist nicht geneigt, Neuerungen zu erstreben, es
sieht das Heil in dem Bestehenden. Jetzt, wo unser junger Kaiser die Zügel der
Regierung ergriffen hat und mit scharfblickendem Geiste alle Gebiete des politischen
und wirtschaftlichen Lebens durchforscht, werden manche bis setzt zurückgestellte
Wünsche laut, die von der neuen Zeit Erfüllung hoffen.

Eine von vielen gemißbilligtc Erscheinung in unserm Staatsleben ist die Vor¬
herrschaft der Jurisprudenz. Überall in der Verwaltung herrscht der Jurist. Mit
dein Assessvrexamen wird dein jungen Rechtsgelehrten die Befähigung zugesprochen,
in den verschiedensten Verwaltungszweigen, dem Kultus- wie dem Medizinalwesen,
dem Bauwesen, dem Forstwesen, dein Eisenbahnwesen u. n. eine leitende Stellung
-- wenn auch erst in späterer Zeit -- einzunehmen. Da nun aber die Verwal¬
tung der Berater in den sogenannten technischen Fragen nicht entbehren kann, so
sieht sie sich genötigt, technische Beamte, wie Schulräte, Forstmeister, Baumeister
anzustellen, die gehört werden, über deren Bericht jedoch der Jurist als Abteiluugs-
vorsteher das entscheidende Urteil hat. Vermöge seiner Nechtsgelahrtheit scheint er
eben imstande, mit weitem Blick alle Gebiete des öffentlichen Lebens zu über¬
sehen. Allein auch auf die Gefahr hin, von der alleinseligmachenden Jurisprudenz
mit dem Anathem belegt zu werden, glauben wir es aussprechen zu sollen, daß
wir für die verantwortlichen Stellungen in unserm Staatsleben keineswegs bloß
Juristen brauchen. Ist doch sogar der erste Beamte im Reich gegenwärtig ein Nichtjurist.

Ein gewisses Maß juristischer Kenntnisse ist freilich für jede selbständige
Stellung im Staatsleben erforderlich, nur soll sie neben der Fachausbildung ein
begleitendes Wissen sein; ihr untergeordnet, nicht übergeordnet. Nicht eine Fülle
von Einzelwissen ist erforderlich, es genügt eine historische Übersicht über die Ent¬
wicklung des Rechts und eine genauere Kenntnis der den einzelnen Zweig betreffenden
Gesetze. Männer, die eine solche zwiefache Ausbildung erlangt haben, müssen in
die leitenden Stellungen innerhalb der Verwaltung berufen werden. Es wird be¬
gabten und strebsamen jungen Leuten keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten,
neben ihrer Fachausbilduug sich das Maß juristischen Wissens anzueignen, das für
eine höhere Stellung innerhalb ihres Berufes erforderlich wäre. Es würden die
sei>lechtesteil .Köpfe nicht sein, die sich dieser Doppelarbeit unterzogen, sicherlich niet't
schlechter, als ein großer Teil der auf deutschen Hochschulen Jurisprudenz
studirenden jungen Leute. Der Staat könnte ja immer eine Kontrolle über die
gewonnenen Kenntnisse auf den: Wege einer Prüfung ausüben.


Geflügelte Worte.

1. Das Wort: Juppiter lacht über die Schwüre der
Liebenden, von Shakespeare in Romeo und Julia angeführt: ut lovsrs xsrfurios,
et,n^ K".^, .lavs liMKliK, stammt ans der sechsten Elegie des Lhgdamus, eines Dichters
der augusteische", Zeit, über dessen Person und Lebe" so gut wie nichts bekannt


Maßgebliches und Unmaßgebliches
Zu viel Juristen.

In den verschiedensten Zweigen des öffentlichen Lebens
bereiten sich einschneidende Veränderungen vor; es zieht eine neue Zeit herauf.
Seit den großen Kriegen, die Deutschlands Einheit herbeigeführt bilden, hat der
Deutsche regern Anteil an den öffentlichen, Dingen nehmen lernen. Mancherlei
Einrichtungen, die infolge der Überlieferung unantastbar erschienen, sind ihm bei
reiflichem Nachdenken verbesserungswürdig erschienen. Aber gerade die Jahre, in
die diese Entwicklung fällt, ließen die Ausgestaltung dieser Gedanken nicht zur
Vollendung kommen. Das Alter ist nicht geneigt, Neuerungen zu erstreben, es
sieht das Heil in dem Bestehenden. Jetzt, wo unser junger Kaiser die Zügel der
Regierung ergriffen hat und mit scharfblickendem Geiste alle Gebiete des politischen
und wirtschaftlichen Lebens durchforscht, werden manche bis setzt zurückgestellte
Wünsche laut, die von der neuen Zeit Erfüllung hoffen.

Eine von vielen gemißbilligtc Erscheinung in unserm Staatsleben ist die Vor¬
herrschaft der Jurisprudenz. Überall in der Verwaltung herrscht der Jurist. Mit
dein Assessvrexamen wird dein jungen Rechtsgelehrten die Befähigung zugesprochen,
in den verschiedensten Verwaltungszweigen, dem Kultus- wie dem Medizinalwesen,
dem Bauwesen, dem Forstwesen, dein Eisenbahnwesen u. n. eine leitende Stellung
-- wenn auch erst in späterer Zeit — einzunehmen. Da nun aber die Verwal¬
tung der Berater in den sogenannten technischen Fragen nicht entbehren kann, so
sieht sie sich genötigt, technische Beamte, wie Schulräte, Forstmeister, Baumeister
anzustellen, die gehört werden, über deren Bericht jedoch der Jurist als Abteiluugs-
vorsteher das entscheidende Urteil hat. Vermöge seiner Nechtsgelahrtheit scheint er
eben imstande, mit weitem Blick alle Gebiete des öffentlichen Lebens zu über¬
sehen. Allein auch auf die Gefahr hin, von der alleinseligmachenden Jurisprudenz
mit dem Anathem belegt zu werden, glauben wir es aussprechen zu sollen, daß
wir für die verantwortlichen Stellungen in unserm Staatsleben keineswegs bloß
Juristen brauchen. Ist doch sogar der erste Beamte im Reich gegenwärtig ein Nichtjurist.

Ein gewisses Maß juristischer Kenntnisse ist freilich für jede selbständige
Stellung im Staatsleben erforderlich, nur soll sie neben der Fachausbildung ein
begleitendes Wissen sein; ihr untergeordnet, nicht übergeordnet. Nicht eine Fülle
von Einzelwissen ist erforderlich, es genügt eine historische Übersicht über die Ent¬
wicklung des Rechts und eine genauere Kenntnis der den einzelnen Zweig betreffenden
Gesetze. Männer, die eine solche zwiefache Ausbildung erlangt haben, müssen in
die leitenden Stellungen innerhalb der Verwaltung berufen werden. Es wird be¬
gabten und strebsamen jungen Leuten keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten,
neben ihrer Fachausbilduug sich das Maß juristischen Wissens anzueignen, das für
eine höhere Stellung innerhalb ihres Berufes erforderlich wäre. Es würden die
sei>lechtesteil .Köpfe nicht sein, die sich dieser Doppelarbeit unterzogen, sicherlich niet't
schlechter, als ein großer Teil der auf deutschen Hochschulen Jurisprudenz
studirenden jungen Leute. Der Staat könnte ja immer eine Kontrolle über die
gewonnenen Kenntnisse auf den: Wege einer Prüfung ausüben.


Geflügelte Worte.

1. Das Wort: Juppiter lacht über die Schwüre der
Liebenden, von Shakespeare in Romeo und Julia angeführt: ut lovsrs xsrfurios,
et,n^ K».^, .lavs liMKliK, stammt ans der sechsten Elegie des Lhgdamus, eines Dichters
der augusteische«, Zeit, über dessen Person und Lebe» so gut wie nichts bekannt


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_207294/578>, abgerufen am 22.07.2024.