Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr.Bisnuirck und Schleswig-Holstein Aiächte, locum der Bundestag den Antrag vom 28, Dezember ablehnt. !!. Bor- Karvlyi betonte, als er Bismarck am 12. Januar den Entwurf zusandte, Bisnuirck und Schleswig-Holstein Aiächte, locum der Bundestag den Antrag vom 28, Dezember ablehnt. !!. Bor- Karvlyi betonte, als er Bismarck am 12. Januar den Entwurf zusandte, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0253" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/207548"/> <fw type="header" place="top"> Bisnuirck und Schleswig-Holstein</fw><lb/> <p xml:id="ID_707" prev="#ID_706"> Aiächte, locum der Bundestag den Antrag vom 28, Dezember ablehnt. !!. Bor-<lb/> bereitung der zur Einnahme des Danewerkes (ivo die Dänen sich zu wider¬<lb/> setzen beabsichtigten) oder dessen Umgehung erforderlichen Streitkräfte. 4. Im<lb/> Falle der Besetzung Schleswigs Verhinderung aller dänischen, nngnstenbnr-<lb/> gischeu oder demokratischen Kundgebungen, Verwaltung des Herzogtums durch<lb/> Zivilkvmmissare nnter dem Oberbefehlshaber des Heeres. 5. Annahme des<lb/> Vorschlags einer europäischen Konferenz nur uuter der Vvrnnssetzung entweder<lb/> der Beseitigung der Novemberverfassung oder der Besetzung Schleswigs. Dann<lb/> hieß es im fünften Artikel des Entwurfs: „Falls es zu Feindseligkeiten in<lb/> Schleswig käme, die dermalen in Kraft stehenden Vertragsverhältnisse zwischen<lb/> den deutschen Mächten und Dänemark sonach aufgehoben würden, behalten die<lb/> Hofe von Österreich und Preußen sich vor, in Bezug ans die künstigen Ver¬<lb/> hältnisse der Herzogtümer andre Bedingungen als die in den Abmachungen<lb/> von 1851/52 enthaltenen in gemeinsamem Einverständnisse aufzustellen. Sie<lb/> werden sich keinesfalls anders als in gemeinsamem Einvernehmen vom Grund¬<lb/> satze der Erhaltung der dänischen Monarchie in ihrem jetzigen Bestände und<lb/> von der durch deu Londoner Bertrag eingegangenen Verbindlichkeit, die Erb¬<lb/> folge des Königs Christian anzuerkennen, lossagen." (>. Vorbehalt weiterer<lb/> Vereinbarung für den Fall thatsächlicher Einmischung andrer Mächte. „Die<lb/> in den vorstehenden Punkten enthaltenen Verabredungen sollen dieselbe Kraft<lb/> »ut Geltung haben, als ob sie deu Inhalt eines förmlichen Vertragsinstruments<lb/> bildeten."</p><lb/> <p xml:id="ID_708" next="#ID_709"> Karvlyi betonte, als er Bismarck am 12. Januar den Entwurf zusandte,<lb/> besonders die Wichtigkeit des fünften Artikels, die Lossagung vom Londoner<lb/> Protokoll nur nach Verstnndignng beider Mächte darüber und über das<lb/> künftige etwaige Verhältnis der Herzogtümer zu Dänemark. Bismarck und<lb/> sein König aber waren andrer Meinung. Sie hofften auf das hartnäckige Be¬<lb/> harren der Dänen im Unrechte, das zum Kriege und damit zum Aufhöre»<lb/> ^er früheren Verträge triebe, und waren fest entschlossen, dann Schleswig-<lb/> Holstein von jeder Form dänischer Herrschaft zu befreien. Bismarck schlug<lb/> infolge dessen vor, den fünften Artikel irrten z» lassen: „Für den Fall, das;<lb/> zu Feindseligkeiten in Schleswig käme und also die zwischen den deutschen<lb/> Auichten und Dänemark bestehenden Vertragsverhältnisse hinfällig würden,<lb/> behalten die Höfe von Österreich und Preußen sich vor, die künftigen Ver¬<lb/> hältnisse der Herzogtümer nnr in gegenseitigem Einverständnisse festzustellen.<lb/> Zllr Erzielung dieses Verhältnisses werde» sie eintretenden Falles die sach¬<lb/> gemäßen weitern Abreden treffen. Sie werden jedenfalls die Frage über die<lb/> Erbfolge nicht anders als in gemeinsamem Einverständnisse entscheiden." Hier¬<lb/> mit war wie in Rechbergs Entwurf jedes einseitige Vorgehen ausgeschlossen,<lb/> ^'er nicht mehr eine bestimmte Position bezeichnet, bei der es, salls man sich<lb/> "lebt einigen könnte, sein unwiderrufliches Bewenden haben sollte. Karvlyi empfahl</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0253]
Bisnuirck und Schleswig-Holstein
Aiächte, locum der Bundestag den Antrag vom 28, Dezember ablehnt. !!. Bor-
bereitung der zur Einnahme des Danewerkes (ivo die Dänen sich zu wider¬
setzen beabsichtigten) oder dessen Umgehung erforderlichen Streitkräfte. 4. Im
Falle der Besetzung Schleswigs Verhinderung aller dänischen, nngnstenbnr-
gischeu oder demokratischen Kundgebungen, Verwaltung des Herzogtums durch
Zivilkvmmissare nnter dem Oberbefehlshaber des Heeres. 5. Annahme des
Vorschlags einer europäischen Konferenz nur uuter der Vvrnnssetzung entweder
der Beseitigung der Novemberverfassung oder der Besetzung Schleswigs. Dann
hieß es im fünften Artikel des Entwurfs: „Falls es zu Feindseligkeiten in
Schleswig käme, die dermalen in Kraft stehenden Vertragsverhältnisse zwischen
den deutschen Mächten und Dänemark sonach aufgehoben würden, behalten die
Hofe von Österreich und Preußen sich vor, in Bezug ans die künstigen Ver¬
hältnisse der Herzogtümer andre Bedingungen als die in den Abmachungen
von 1851/52 enthaltenen in gemeinsamem Einverständnisse aufzustellen. Sie
werden sich keinesfalls anders als in gemeinsamem Einvernehmen vom Grund¬
satze der Erhaltung der dänischen Monarchie in ihrem jetzigen Bestände und
von der durch deu Londoner Bertrag eingegangenen Verbindlichkeit, die Erb¬
folge des Königs Christian anzuerkennen, lossagen." (>. Vorbehalt weiterer
Vereinbarung für den Fall thatsächlicher Einmischung andrer Mächte. „Die
in den vorstehenden Punkten enthaltenen Verabredungen sollen dieselbe Kraft
»ut Geltung haben, als ob sie deu Inhalt eines förmlichen Vertragsinstruments
bildeten."
Karvlyi betonte, als er Bismarck am 12. Januar den Entwurf zusandte,
besonders die Wichtigkeit des fünften Artikels, die Lossagung vom Londoner
Protokoll nur nach Verstnndignng beider Mächte darüber und über das
künftige etwaige Verhältnis der Herzogtümer zu Dänemark. Bismarck und
sein König aber waren andrer Meinung. Sie hofften auf das hartnäckige Be¬
harren der Dänen im Unrechte, das zum Kriege und damit zum Aufhöre»
^er früheren Verträge triebe, und waren fest entschlossen, dann Schleswig-
Holstein von jeder Form dänischer Herrschaft zu befreien. Bismarck schlug
infolge dessen vor, den fünften Artikel irrten z» lassen: „Für den Fall, das;
zu Feindseligkeiten in Schleswig käme und also die zwischen den deutschen
Auichten und Dänemark bestehenden Vertragsverhältnisse hinfällig würden,
behalten die Höfe von Österreich und Preußen sich vor, die künftigen Ver¬
hältnisse der Herzogtümer nnr in gegenseitigem Einverständnisse festzustellen.
Zllr Erzielung dieses Verhältnisses werde» sie eintretenden Falles die sach¬
gemäßen weitern Abreden treffen. Sie werden jedenfalls die Frage über die
Erbfolge nicht anders als in gemeinsamem Einverständnisse entscheiden." Hier¬
mit war wie in Rechbergs Entwurf jedes einseitige Vorgehen ausgeschlossen,
^'er nicht mehr eine bestimmte Position bezeichnet, bei der es, salls man sich
"lebt einigen könnte, sein unwiderrufliches Bewenden haben sollte. Karvlyi empfahl
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