Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr.Zur Bekämpfung der Sozialdemokratie Aus dem Berichte der königlichen Regierung vom 21, v. Mes., die Revisionen Diese hier vorgeschriebenen, aber feit geraumer Zeit unterbliebenen Revi¬ Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß die Erlaubnis Die preußische Regierung hat nun diese Bestimmung getroffen, dennoch Zur Bekämpfung der Sozialdemokratie Aus dem Berichte der königlichen Regierung vom 21, v. Mes., die Revisionen Diese hier vorgeschriebenen, aber feit geraumer Zeit unterbliebenen Revi¬ Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß die Erlaubnis Die preußische Regierung hat nun diese Bestimmung getroffen, dennoch <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0156" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/207451"/> <fw type="header" place="top"> Zur Bekämpfung der Sozialdemokratie</fw><lb/> <p xml:id="ID_437"> Aus dem Berichte der königlichen Regierung vom 21, v. Mes., die Revisionen<lb/> der Ortspolizeibchördeu betreffend, geht hervor, daß dieselbe die Verfügung vom<lb/> 16. Februar d. I. nicht ganz richtig verstanden, indem sie die Revision der Ortspolizei-<lb/> verwaltuug bei den Magistraten den Landräten übertragen hat. Ich eröffne daher<lb/> der königlichen Regierung, daß die Negierungsinstruktiou vom 23. Oktober 1817, 42<lb/> jedem Departementsrate es zur Pflicht macht, jährlich einen Teil seines Departements<lb/> zu bereisen und die Dienstführung der Unterbehörden seines Departements an Ort<lb/> und Stelle zu revidiren. Diese Obliegenheit den Landräten zu übertragen, kaun<lb/> dem Polizeidepnrlemeutsrale umso weniger nachgelassen werden, als es seine Pflicht<lb/> ist, sich bei seinen Departementsreisen zugleich die Überzeugung zu verschaffen, daß<lb/> auch die Landräte in Bezug auf die Pvlizeiverwaltuug ihrer Obliegenheit genügen-</p><lb/> <p xml:id="ID_438"> Diese hier vorgeschriebenen, aber feit geraumer Zeit unterbliebenen Revi¬<lb/> sionen der Ortspolizeibehörden würden auch feststellen, wie dem zweiten<lb/> Punkte des eingangs erwähnten Aufsatzes zu genügen wäre. Es wird dort<lb/> verlangt, daß endlich die Wünsche des Vereins (oder der Vereine) gegen die<lb/> Trunksucht zum Gesetz erhoben und die Zahl der Kneipen beschränkt werden<lb/> möge. Zu der gewiß nötigen Verminderung der Schankwirtschaften, insbesondre<lb/> der Branntweinwirtschafteu, bedarf es in Preußen keines neuen Gesetzes-<lb/> § 33, 2-r der deutschen Gewerbeordnung lautet:</p><lb/> <p xml:id="ID_439"> Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß die Erlaubnis<lb/> zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder<lb/> Spiritus allgemein von dem Nachweis des vorhandenen Bedürfnisses abhängig<lb/> sein solle.</p><lb/> <p xml:id="ID_440" next="#ID_441"> Die preußische Regierung hat nun diese Bestimmung getroffen, dennoch<lb/> und trotz des mangelnden Bedürfnisses mehren sich die Vranntweinschänken von<lb/> Tag zu Tag, weil die die Erlaubnis erteilenden Behörden (Kreis- und Stadt¬<lb/> ausschuß) nicht den Nachweis des vorhandenen Bedürfnisses verlangen, sondern<lb/> meist ein behauptetes Bedürfnis als ein nachgewiesenes annehmen, und dann<lb/> weil die Ortspolizeibehörden, die vor der Erlaubniserteilung gehört werden<lb/> müssen, keinen Widerspruch dagegen erheben, oder ihn nicht hinreichend be¬<lb/> gründen, oder aber die Berufung an den Bezirksausschuß zu erheben unterlassen'<lb/> Es ist also erforderlich, die Kreis- und Stadtausschüsse strenger wegen der Er¬<lb/> laubniserteilung zu beaufsichtigen und die Polizeibehörden anzuweisen, in allen<lb/> Fällen Widerspruch gegen die Erlaubnis zu erheben, wenn nicht im Einzelfal^<lb/> von der Aufsichtsbehörde davon abgesehen wird. Ferner ist es nötig, den Begriff<lb/> des Bedürfnisses in dieser Frage festzustellen und den Polizeibehörden A^r<lb/> Beachtung mitzuteilen. Das Bedürfnis kann doch nur da als vorhanden an¬<lb/> genommen werden, wo die bestehenden Branntweinwirtschaften den Ansprüche<lb/> des Publikums uicht zu genügen imstande sind, weil die Lokale zu klein sin^'<lb/> die Betriebsmittel nicht ausreichen oder dergleichen. Da, wo allen Ansprüchen<lb/> des Publikums genügt werden kann, und dies wird fast stets der Fall sein'<lb/> kaun von einem Bedürfnis zur Neuerrichtung von Branntweinwirtschaften</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0156]
Zur Bekämpfung der Sozialdemokratie
Aus dem Berichte der königlichen Regierung vom 21, v. Mes., die Revisionen
der Ortspolizeibchördeu betreffend, geht hervor, daß dieselbe die Verfügung vom
16. Februar d. I. nicht ganz richtig verstanden, indem sie die Revision der Ortspolizei-
verwaltuug bei den Magistraten den Landräten übertragen hat. Ich eröffne daher
der königlichen Regierung, daß die Negierungsinstruktiou vom 23. Oktober 1817, 42
jedem Departementsrate es zur Pflicht macht, jährlich einen Teil seines Departements
zu bereisen und die Dienstführung der Unterbehörden seines Departements an Ort
und Stelle zu revidiren. Diese Obliegenheit den Landräten zu übertragen, kaun
dem Polizeidepnrlemeutsrale umso weniger nachgelassen werden, als es seine Pflicht
ist, sich bei seinen Departementsreisen zugleich die Überzeugung zu verschaffen, daß
auch die Landräte in Bezug auf die Pvlizeiverwaltuug ihrer Obliegenheit genügen-
Diese hier vorgeschriebenen, aber feit geraumer Zeit unterbliebenen Revi¬
sionen der Ortspolizeibehörden würden auch feststellen, wie dem zweiten
Punkte des eingangs erwähnten Aufsatzes zu genügen wäre. Es wird dort
verlangt, daß endlich die Wünsche des Vereins (oder der Vereine) gegen die
Trunksucht zum Gesetz erhoben und die Zahl der Kneipen beschränkt werden
möge. Zu der gewiß nötigen Verminderung der Schankwirtschaften, insbesondre
der Branntweinwirtschafteu, bedarf es in Preußen keines neuen Gesetzes-
§ 33, 2-r der deutschen Gewerbeordnung lautet:
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß die Erlaubnis
zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder
Spiritus allgemein von dem Nachweis des vorhandenen Bedürfnisses abhängig
sein solle.
Die preußische Regierung hat nun diese Bestimmung getroffen, dennoch
und trotz des mangelnden Bedürfnisses mehren sich die Vranntweinschänken von
Tag zu Tag, weil die die Erlaubnis erteilenden Behörden (Kreis- und Stadt¬
ausschuß) nicht den Nachweis des vorhandenen Bedürfnisses verlangen, sondern
meist ein behauptetes Bedürfnis als ein nachgewiesenes annehmen, und dann
weil die Ortspolizeibehörden, die vor der Erlaubniserteilung gehört werden
müssen, keinen Widerspruch dagegen erheben, oder ihn nicht hinreichend be¬
gründen, oder aber die Berufung an den Bezirksausschuß zu erheben unterlassen'
Es ist also erforderlich, die Kreis- und Stadtausschüsse strenger wegen der Er¬
laubniserteilung zu beaufsichtigen und die Polizeibehörden anzuweisen, in allen
Fällen Widerspruch gegen die Erlaubnis zu erheben, wenn nicht im Einzelfal^
von der Aufsichtsbehörde davon abgesehen wird. Ferner ist es nötig, den Begriff
des Bedürfnisses in dieser Frage festzustellen und den Polizeibehörden A^r
Beachtung mitzuteilen. Das Bedürfnis kann doch nur da als vorhanden an¬
genommen werden, wo die bestehenden Branntweinwirtschaften den Ansprüche
des Publikums uicht zu genügen imstande sind, weil die Lokale zu klein sin^'
die Betriebsmittel nicht ausreichen oder dergleichen. Da, wo allen Ansprüchen
des Publikums genügt werden kann, und dies wird fast stets der Fall sein'
kaun von einem Bedürfnis zur Neuerrichtung von Branntweinwirtschaften
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