Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.Der verfassnugsstreit in Preußen gewöhnlich wieder mit doppelter Kraft hervor. Mich begleiten bei dieser ganzen Der Verfassungsstreit in Preußen Line historisch-politische Studie Von R. Pape (Fortsetzung) in 6. und 7. Oktober fanden im Abgeordnetenhause die Verhand¬ Am folgenden Tage, am 13. Oktober, eröffnete Grabow die Sitzung mit Der verfassnugsstreit in Preußen gewöhnlich wieder mit doppelter Kraft hervor. Mich begleiten bei dieser ganzen Der Verfassungsstreit in Preußen Line historisch-politische Studie Von R. Pape (Fortsetzung) in 6. und 7. Oktober fanden im Abgeordnetenhause die Verhand¬ Am folgenden Tage, am 13. Oktober, eröffnete Grabow die Sitzung mit <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0500" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/206499"/> <fw type="header" place="top"> Der verfassnugsstreit in Preußen</fw><lb/> <p xml:id="ID_1718" prev="#ID_1717"> gewöhnlich wieder mit doppelter Kraft hervor. Mich begleiten bei dieser ganzen<lb/> Betrachtung Goethes Worte: „Nun verdrießt mich nichts mehr, als wenn die<lb/> Menschen einander plagen, am meisten, wenn junge Leute in der Blüte des<lb/> Lebens, da sie am offensten für alle Freuden sein könnten, einander die paar<lb/> guten Tage mit Fratzen verderben und nur erst zu spät das uuerseetzlich ihrer<lb/> Verschwendung einsehen."</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Der Verfassungsstreit in Preußen<lb/> Line historisch-politische Studie<lb/><note type="byline"> Von R. Pape</note> (Fortsetzung) </head><lb/> <p xml:id="ID_1719"> in 6. und 7. Oktober fanden im Abgeordnetenhause die Verhand¬<lb/> lungen über die Resolutionen der Budgetkommission statt. Ein<lb/> vermittelndes Amendement von Vincke wurde abgelehnt, und<lb/> die früher angeführten Resolutionen wurden mit 251 gegen 36<lb/> Stimmen angenommen. Am 10. und 11. Oktober fanden die<lb/> Budgetberatuugen im Herrenhause statt. Das Haus beschloß auf Grund eines<lb/> Antrages des Grafen Arnim-Bvhtzenburg: -i) den Gesetzentwurf betreffend die<lb/> Feststellung des Staatshaushaltsetats für 1862 in der Fassung, in der er<lb/> aus den Beratungen des Hauses der Abgeordneten hervorgegangen war, ab¬<lb/> zulehnen; b) denselben Gesetzentwurf, wie er vou der königlichen Staats¬<lb/> regierung durch Allerhöchste Genehmigung vom 25. Mai d. I. den beiden<lb/> Häusern des Landtages zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegt worden<lb/> war, anzunehmen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1720" next="#ID_1721"> Am folgenden Tage, am 13. Oktober, eröffnete Grabow die Sitzung mit<lb/> einer Rede, worin er erklärte, er bedürfe des Beirath des Hauses, „um den<lb/> verfassungswidrigen Beschluß ^der ihm inzwischen zugestellt worden warj von<lb/> der Barre dieses Hauses zurückzuweisen." Die wenigen Anhänger der Regierung<lb/> verließen, nachdem sie gegen dieses Vorgehen Einsprache erhoben hatten, den<lb/> Saal, und die 237 Anwesenden beschlossen dann einstimmig: „Das Haus der<lb/> Abgeordneten erklärt: der von dem Herrenhause in seiner Sitzung am 11. d. M.<lb/> in Ansehung des Staatshaushaltsetats für 1862 gefaßte Beschluß, insofern er sich<lb/> nicht darauf beschränkt, den der Beratung des Herreuhanses allein unterliegenden<lb/> Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 3. d. M. über die Budgetvorlage der<lb/> Negierung anzunehmen oder zu verwerfen, vielmehr nach Verwerfung des<lb/> Beschlusses des Abgeordnetenhauses die Budgetvorlage der Regierung annimmt,<lb/> mit welcher das Herrenhaus gar nicht befaßt gewesen ist, verstößt gegen den<lb/> klaren Sinn und Wortlaut des Verfnssungsartikels 62 und ist deshalb null<lb/> und nichtig. Die königliche Staatsregierung kann daher keinerlei Rechte ans</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0500]
Der verfassnugsstreit in Preußen
gewöhnlich wieder mit doppelter Kraft hervor. Mich begleiten bei dieser ganzen
Betrachtung Goethes Worte: „Nun verdrießt mich nichts mehr, als wenn die
Menschen einander plagen, am meisten, wenn junge Leute in der Blüte des
Lebens, da sie am offensten für alle Freuden sein könnten, einander die paar
guten Tage mit Fratzen verderben und nur erst zu spät das uuerseetzlich ihrer
Verschwendung einsehen."
Der Verfassungsstreit in Preußen
Line historisch-politische Studie
Von R. Pape (Fortsetzung)
in 6. und 7. Oktober fanden im Abgeordnetenhause die Verhand¬
lungen über die Resolutionen der Budgetkommission statt. Ein
vermittelndes Amendement von Vincke wurde abgelehnt, und
die früher angeführten Resolutionen wurden mit 251 gegen 36
Stimmen angenommen. Am 10. und 11. Oktober fanden die
Budgetberatuugen im Herrenhause statt. Das Haus beschloß auf Grund eines
Antrages des Grafen Arnim-Bvhtzenburg: -i) den Gesetzentwurf betreffend die
Feststellung des Staatshaushaltsetats für 1862 in der Fassung, in der er
aus den Beratungen des Hauses der Abgeordneten hervorgegangen war, ab¬
zulehnen; b) denselben Gesetzentwurf, wie er vou der königlichen Staats¬
regierung durch Allerhöchste Genehmigung vom 25. Mai d. I. den beiden
Häusern des Landtages zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegt worden
war, anzunehmen.
Am folgenden Tage, am 13. Oktober, eröffnete Grabow die Sitzung mit
einer Rede, worin er erklärte, er bedürfe des Beirath des Hauses, „um den
verfassungswidrigen Beschluß ^der ihm inzwischen zugestellt worden warj von
der Barre dieses Hauses zurückzuweisen." Die wenigen Anhänger der Regierung
verließen, nachdem sie gegen dieses Vorgehen Einsprache erhoben hatten, den
Saal, und die 237 Anwesenden beschlossen dann einstimmig: „Das Haus der
Abgeordneten erklärt: der von dem Herrenhause in seiner Sitzung am 11. d. M.
in Ansehung des Staatshaushaltsetats für 1862 gefaßte Beschluß, insofern er sich
nicht darauf beschränkt, den der Beratung des Herreuhanses allein unterliegenden
Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 3. d. M. über die Budgetvorlage der
Negierung anzunehmen oder zu verwerfen, vielmehr nach Verwerfung des
Beschlusses des Abgeordnetenhauses die Budgetvorlage der Regierung annimmt,
mit welcher das Herrenhaus gar nicht befaßt gewesen ist, verstößt gegen den
klaren Sinn und Wortlaut des Verfnssungsartikels 62 und ist deshalb null
und nichtig. Die königliche Staatsregierung kann daher keinerlei Rechte ans
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