Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches gewiesen werden kann. Freilich unterläßt es die "Leipziger Zeitung" sich über die Nicht minder hinfällig ist die Art und Weise, wie der Anspruch der Gym¬ Sehr einseitig ist ferner der in der "Leipziger Zeitung" gegebene Vergleich Maßgebliches und Unmaßgebliches gewiesen werden kann. Freilich unterläßt es die „Leipziger Zeitung" sich über die Nicht minder hinfällig ist die Art und Weise, wie der Anspruch der Gym¬ Sehr einseitig ist ferner der in der „Leipziger Zeitung" gegebene Vergleich <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0398" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/206397"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_1376" prev="#ID_1375"> gewiesen werden kann. Freilich unterläßt es die „Leipziger Zeitung" sich über die<lb/> rechtliche Seite der Frage auszulasten. Diese ist aber doch schließlich allein ent¬<lb/> scheidend.</p><lb/> <p xml:id="ID_1377"> Nicht minder hinfällig ist die Art und Weise, wie der Anspruch der Gym¬<lb/> nasiallehrer auf höhere Pension in der „Leipziger Zeitung" behandelt wird. Von<lb/> einem wirklichen Eingehen auf das von den Petenten vorgebrachte Material ist<lb/> auch hier keine Rede. Statt dessen werden andre Dinge besprochen, die nur nebenher<lb/> in Frage kommen. So ist es ja eine Thatsache, das; nach der bisherigen Gesetz¬<lb/> gebung die Hinterlassenen des Gymnasiallehrers zwei Monate lang nach dem Sterbe¬<lb/> monat die Einkünfte der Stelle als Gnadengenuß haben, während den Hinterlassenen<lb/> des Staatsdieners dieser Gnadengenuß uur einen Monat hindurch vergönnt ist.<lb/> Indessen ist dieser Vorzug der Stellung des Gymnasiallehrers doch zu wenig<lb/> bedeutsam und zu vorübergehend, als daß er gegenüber dem dauernd bestehenden<lb/> ungünstigern Pensionssatze wesentlich ins Gewicht fallen könnte. Wenn ferner die<lb/> Wohlthat des Pensivnsgesetzes von 1872 in besondrer Weise gerühmt wird, so soll<lb/> dieses in seiner Bedeutung gewiß nicht geschmälert werden. Doch haben natürlich<lb/> nur die nichtstaatlichen Lehrer Grund, dem Staate dafür dankbar zu sein. Denn<lb/> ihnen Pension zu zahlen war der Staat in keiner Weise verpflichtet. Die<lb/> Pensionsstelluug der staatliche» Lehrer war schon vor Erlaß jenes Gesetzes<lb/> keineswegs rechtlos, denn auf sie, als auf Staatsdiener im Sinne des Zivilstaats-<lb/> dienergesetzes von 1836, war einfach der Pensionsfuß der Staatsdiener an¬<lb/> wendbar. Gegen diese Auffassung dürfte sich ein rechtlicher Einwand wohl nicht<lb/> erheben lassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1378"> Sehr einseitig ist ferner der in der „Leipziger Zeitung" gegebene Vergleich<lb/> zwischen der in Sachsen geltenden Pension der Gymnasiallehrer und der von andern<lb/> deutschen Staaten angenommenen. Es wird da, und zwar nicht eben überzeugend,<lb/> zu beweise« versucht, daß die höhern Pensionssätze der kleinen thüringischen Nachbar¬<lb/> staaten streng genommen nicht in Betracht kommen könnten. Als ob nicht dem<lb/> Königreiche Sachsen ganz andre Mittel zur Verfügung stünden als jenen kleinen<lb/> Ländchen! Daß aber die Gymnasiallehrerpensivn auch in den größern deutschen<lb/> Bundesstaaten, z. B. Baden, Württemberg, Braunschweig, Hessen und namentlich<lb/> in Baiern, viel günstiger ist als im Königreich Sachsen, wird in der „Leipziger<lb/> Zeitung" verschwiegen, weil es natürlich unbequem ist, zugeben zu müssen, daß<lb/> Sachsen in dieser Hinsicht im Reiche untenan steht. Auch der Vergleich mit der<lb/> preußischen Gyinnasiallehrerpension leitet mindestens irre. Denn es wird da hervor¬<lb/> gehoben, daß diese ans den Anfangs- und Endstufen ungünstiger sei als die in Sachsen<lb/> bestehende. Natürlich wird das niemand leugnen, der Vollständigkeit halber mußte<lb/> jedoch hinzugefügt werden, daß gerade die Anfangs- und Endstufen Praktisch so gut<lb/> wie gar nicht in Frage kommen, denn Pensionirungen mit erfüllten zehnten Dienst¬<lb/> jahre kommen bekanntlich ebenso selten vor, als solche mit erfüllten vierundvierzigsten<lb/> Dienstjahre. Die Petition macht mit Recht darauf aufmerksam, daß in den neunzehn<lb/> Jahren seit 187V die überwiegende Mehrzahl der Gymnasialpensionäre zwischen<lb/> den: dreißigsten und vierzigsten Dienstjahre in den Ruhestand getreten ist, und auf<lb/> diesen Stufen sind die Preußischen Pensionssätze unzweifelhaft günstiger als die<lb/> sächsischen. Ohne Frage endlich ist Sachsen, wie die ,,Leipziger Zeitung" bemerkt,<lb/> liberaler als Preußen insofern, als es auch die Pensionen der städtischen Lehrer<lb/> auf die Staatskasse übernommen hat. Weshalb aber gerade die höhern Lehrer<lb/> der königlichen Anstalten dem Staate dafür besonders dankbar sein sollen, ist nicht<lb/> recht einzusehen.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0398]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
gewiesen werden kann. Freilich unterläßt es die „Leipziger Zeitung" sich über die
rechtliche Seite der Frage auszulasten. Diese ist aber doch schließlich allein ent¬
scheidend.
Nicht minder hinfällig ist die Art und Weise, wie der Anspruch der Gym¬
nasiallehrer auf höhere Pension in der „Leipziger Zeitung" behandelt wird. Von
einem wirklichen Eingehen auf das von den Petenten vorgebrachte Material ist
auch hier keine Rede. Statt dessen werden andre Dinge besprochen, die nur nebenher
in Frage kommen. So ist es ja eine Thatsache, das; nach der bisherigen Gesetz¬
gebung die Hinterlassenen des Gymnasiallehrers zwei Monate lang nach dem Sterbe¬
monat die Einkünfte der Stelle als Gnadengenuß haben, während den Hinterlassenen
des Staatsdieners dieser Gnadengenuß uur einen Monat hindurch vergönnt ist.
Indessen ist dieser Vorzug der Stellung des Gymnasiallehrers doch zu wenig
bedeutsam und zu vorübergehend, als daß er gegenüber dem dauernd bestehenden
ungünstigern Pensionssatze wesentlich ins Gewicht fallen könnte. Wenn ferner die
Wohlthat des Pensivnsgesetzes von 1872 in besondrer Weise gerühmt wird, so soll
dieses in seiner Bedeutung gewiß nicht geschmälert werden. Doch haben natürlich
nur die nichtstaatlichen Lehrer Grund, dem Staate dafür dankbar zu sein. Denn
ihnen Pension zu zahlen war der Staat in keiner Weise verpflichtet. Die
Pensionsstelluug der staatliche» Lehrer war schon vor Erlaß jenes Gesetzes
keineswegs rechtlos, denn auf sie, als auf Staatsdiener im Sinne des Zivilstaats-
dienergesetzes von 1836, war einfach der Pensionsfuß der Staatsdiener an¬
wendbar. Gegen diese Auffassung dürfte sich ein rechtlicher Einwand wohl nicht
erheben lassen.
Sehr einseitig ist ferner der in der „Leipziger Zeitung" gegebene Vergleich
zwischen der in Sachsen geltenden Pension der Gymnasiallehrer und der von andern
deutschen Staaten angenommenen. Es wird da, und zwar nicht eben überzeugend,
zu beweise« versucht, daß die höhern Pensionssätze der kleinen thüringischen Nachbar¬
staaten streng genommen nicht in Betracht kommen könnten. Als ob nicht dem
Königreiche Sachsen ganz andre Mittel zur Verfügung stünden als jenen kleinen
Ländchen! Daß aber die Gymnasiallehrerpensivn auch in den größern deutschen
Bundesstaaten, z. B. Baden, Württemberg, Braunschweig, Hessen und namentlich
in Baiern, viel günstiger ist als im Königreich Sachsen, wird in der „Leipziger
Zeitung" verschwiegen, weil es natürlich unbequem ist, zugeben zu müssen, daß
Sachsen in dieser Hinsicht im Reiche untenan steht. Auch der Vergleich mit der
preußischen Gyinnasiallehrerpension leitet mindestens irre. Denn es wird da hervor¬
gehoben, daß diese ans den Anfangs- und Endstufen ungünstiger sei als die in Sachsen
bestehende. Natürlich wird das niemand leugnen, der Vollständigkeit halber mußte
jedoch hinzugefügt werden, daß gerade die Anfangs- und Endstufen Praktisch so gut
wie gar nicht in Frage kommen, denn Pensionirungen mit erfüllten zehnten Dienst¬
jahre kommen bekanntlich ebenso selten vor, als solche mit erfüllten vierundvierzigsten
Dienstjahre. Die Petition macht mit Recht darauf aufmerksam, daß in den neunzehn
Jahren seit 187V die überwiegende Mehrzahl der Gymnasialpensionäre zwischen
den: dreißigsten und vierzigsten Dienstjahre in den Ruhestand getreten ist, und auf
diesen Stufen sind die Preußischen Pensionssätze unzweifelhaft günstiger als die
sächsischen. Ohne Frage endlich ist Sachsen, wie die ,,Leipziger Zeitung" bemerkt,
liberaler als Preußen insofern, als es auch die Pensionen der städtischen Lehrer
auf die Staatskasse übernommen hat. Weshalb aber gerade die höhern Lehrer
der königlichen Anstalten dem Staate dafür besonders dankbar sein sollen, ist nicht
recht einzusehen.
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