Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.Die Rechtsverhältnisse der Gingebornen in den deutschen Schutzgebieten Es liegt in der Natur der Sache, daß jede Kolonialregiernng zuerst Daß die unter a) aufgeführten Personen dem deutschen Rechte unterstellt Daß das deutsche Recht nicht auf die Eingebornen erstreckt worden ist, Die Rechtsverhältnisse der Gingebornen in den deutschen Schutzgebieten Es liegt in der Natur der Sache, daß jede Kolonialregiernng zuerst Daß die unter a) aufgeführten Personen dem deutschen Rechte unterstellt Daß das deutsche Recht nicht auf die Eingebornen erstreckt worden ist, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0538" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/205269"/> <fw type="header" place="top"> Die Rechtsverhältnisse der Gingebornen in den deutschen Schutzgebieten</fw><lb/> <p xml:id="ID_1511"> Es liegt in der Natur der Sache, daß jede Kolonialregiernng zuerst<lb/> die Verhältnisse der eingewanderten Bevölkerung gesetzlich regeln wird. Erst<lb/> dann, wenn eine Kolonie schon eine festere Organisation erlangt hat, ist es<lb/> möglich, auch an die Regelung der Rechtsverhältnisse der Eingebornen zu<lb/> gehen. So ist man auch in den deutschen Schutzgebieten verfahren. Das<lb/> Reichsgesetz vom 17. April 1886 betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutz¬<lb/> gebiete hat die Einführung des Konfulargerichtsbarkeits-Gesetzes vom 10. Juli<lb/> 1879 und der in den Konsulargerichtsbezirkeu anzuwendenden Zivil- und Straf¬<lb/> gesetze, sowie des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1870 betreffend die Eheschließung<lb/> und Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Anstünde<lb/> zunächst uur für die Reichsangehörigeu und die deutschen Schutzgenossen vor¬<lb/> geschrieben. Es ergiebt sich dies mit aller Deutlichkeit daraus, daß gemäß<lb/> s 3 Ziffer 1 des soeben angeführten Neichsgesetzes vom 17. April 1886 durch<lb/> kaiserliche Verordnung bestimmt werden kann, daß in den Schutzgebieten auch<lb/> andre als die in § 1 Absatz 2 des Kousulargerichtsbarkeits-Gesetzes vom 10. Juli<lb/> 1879 bezeichneten Personen der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Da nun<lb/> nach § 1 Absatz 2 des 5Üonsulargerichtsbarkeits-Gesetzes der Kvnsnlargerichtsbar-<lb/> keit nur die in den 5Üonsulargerichtsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden<lb/> Reichsaugehörigen und Schutzgenossen unterworfen sind, so sind die „andern<lb/> Personen," die in den Schutzgebiete» dem deutschen Rechte und den deutschen<lb/> Gerichten unterstellt werden können, die nicht zu deu Schutzgenossen zu<lb/> rechnenden Angehörigen andrer zivilisirten Staate», d) die Eingebornen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1512"> Daß die unter a) aufgeführten Personen dem deutschen Rechte unterstellt<lb/> wurden, unterlag begreiflicherweise keinem Bedenken. In der That habe» denn<lb/> auch die kaiserlichen Verordnungen, durch die das Konsillargerichtsbarkeits-Gesetz<lb/> vom 10. Juli 1879 mit seinen Nebengesetzen in den einzelnen Schutzgebieten<lb/> eingeführt wurde, diese Unterstellung allenthalben ausgesprochen, während die<lb/> Eingebornen von der deutschen Gerichtsbarkeit ausdrücklich ausgenommen<lb/> worden sind. So heißt es z. B. in 8 2 der kaiserlichen Verordnung vom<lb/> 5. Juni 1886, durch die das Konsulargerichtsbarkeits-Gesetz vom 10. Juli 1879<lb/> und das Neichsgesetz vom 4. Mai 1870 im Schutzgebiete der Um-Guinea-<lb/> Kompagnie eingeführt wurden, daß der Gerichtsbarkeit alle Personen unterliegen,<lb/> die im Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten, die Eingebornen jedoch nur,<lb/> soweit sie dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt sind. Gleichlautende Be¬<lb/> stimmungen enthalten die Einftthrnngsverordnung vom 13. September 1886<lb/> für die Marschall-, Brown- und Prvvideneeinselu und die Einführungsver-<lb/> ordnnug vom 2. Juli 1888 für die Schutzgebiete Kamerun und.Togo.</p><lb/> <p xml:id="ID_1513" next="#ID_1514"> Daß das deutsche Recht nicht auf die Eingebornen erstreckt worden ist,<lb/> hat einen doppelten Grund. Zunächst war es, wie schon angedeutet, nicht<lb/> möglich, die deutschen Gesetze auf die Eingebornen ohne weiteres anzuwenden.<lb/> Sodann aber war die Reichsregieruug in einigen Schutzgebieten rechtlich ge-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0538]
Die Rechtsverhältnisse der Gingebornen in den deutschen Schutzgebieten
Es liegt in der Natur der Sache, daß jede Kolonialregiernng zuerst
die Verhältnisse der eingewanderten Bevölkerung gesetzlich regeln wird. Erst
dann, wenn eine Kolonie schon eine festere Organisation erlangt hat, ist es
möglich, auch an die Regelung der Rechtsverhältnisse der Eingebornen zu
gehen. So ist man auch in den deutschen Schutzgebieten verfahren. Das
Reichsgesetz vom 17. April 1886 betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutz¬
gebiete hat die Einführung des Konfulargerichtsbarkeits-Gesetzes vom 10. Juli
1879 und der in den Konsulargerichtsbezirkeu anzuwendenden Zivil- und Straf¬
gesetze, sowie des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1870 betreffend die Eheschließung
und Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Anstünde
zunächst uur für die Reichsangehörigeu und die deutschen Schutzgenossen vor¬
geschrieben. Es ergiebt sich dies mit aller Deutlichkeit daraus, daß gemäß
s 3 Ziffer 1 des soeben angeführten Neichsgesetzes vom 17. April 1886 durch
kaiserliche Verordnung bestimmt werden kann, daß in den Schutzgebieten auch
andre als die in § 1 Absatz 2 des Kousulargerichtsbarkeits-Gesetzes vom 10. Juli
1879 bezeichneten Personen der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Da nun
nach § 1 Absatz 2 des 5Üonsulargerichtsbarkeits-Gesetzes der Kvnsnlargerichtsbar-
keit nur die in den 5Üonsulargerichtsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden
Reichsaugehörigen und Schutzgenossen unterworfen sind, so sind die „andern
Personen," die in den Schutzgebiete» dem deutschen Rechte und den deutschen
Gerichten unterstellt werden können, die nicht zu deu Schutzgenossen zu
rechnenden Angehörigen andrer zivilisirten Staate», d) die Eingebornen.
Daß die unter a) aufgeführten Personen dem deutschen Rechte unterstellt
wurden, unterlag begreiflicherweise keinem Bedenken. In der That habe» denn
auch die kaiserlichen Verordnungen, durch die das Konsillargerichtsbarkeits-Gesetz
vom 10. Juli 1879 mit seinen Nebengesetzen in den einzelnen Schutzgebieten
eingeführt wurde, diese Unterstellung allenthalben ausgesprochen, während die
Eingebornen von der deutschen Gerichtsbarkeit ausdrücklich ausgenommen
worden sind. So heißt es z. B. in 8 2 der kaiserlichen Verordnung vom
5. Juni 1886, durch die das Konsulargerichtsbarkeits-Gesetz vom 10. Juli 1879
und das Neichsgesetz vom 4. Mai 1870 im Schutzgebiete der Um-Guinea-
Kompagnie eingeführt wurden, daß der Gerichtsbarkeit alle Personen unterliegen,
die im Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten, die Eingebornen jedoch nur,
soweit sie dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt sind. Gleichlautende Be¬
stimmungen enthalten die Einftthrnngsverordnung vom 13. September 1886
für die Marschall-, Brown- und Prvvideneeinselu und die Einführungsver-
ordnnug vom 2. Juli 1888 für die Schutzgebiete Kamerun und.Togo.
Daß das deutsche Recht nicht auf die Eingebornen erstreckt worden ist,
hat einen doppelten Grund. Zunächst war es, wie schon angedeutet, nicht
möglich, die deutschen Gesetze auf die Eingebornen ohne weiteres anzuwenden.
Sodann aber war die Reichsregieruug in einigen Schutzgebieten rechtlich ge-
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