Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.Patent oder Lizenzprämie? Der wirtschaftliche Zwang aber, den jeder gesetzliche Schutz des Eigentums Trotzdem wird auch hier der Einfluß der Gesetzgebung uicht zu entbehren Technische Schwierigkeiten werden sich der praktischen Durchführung der Patent oder Lizenzprämie? Der wirtschaftliche Zwang aber, den jeder gesetzliche Schutz des Eigentums Trotzdem wird auch hier der Einfluß der Gesetzgebung uicht zu entbehren Technische Schwierigkeiten werden sich der praktischen Durchführung der <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0454" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/205185"/> <fw type="header" place="top"> Patent oder Lizenzprämie?</fw><lb/> <p xml:id="ID_1269"> Der wirtschaftliche Zwang aber, den jeder gesetzliche Schutz des Eigentums<lb/> zu gunsten der Gesamtheit mit sich bringt, wird sich auch hier als durchaus<lb/> heilsam und zweckmäßig erweisen. Es würde nach der Verwirklichung meiner<lb/> Vorschläge allein darin bestehen, daß die oberste Grenze der Entschädigung,<lb/> die der Erfinder zu fordern berechtigt ist, einer gesetzlichen Feststellung unter¬<lb/> liegt, und diese notwendige Maßregel dürfte kaum als drückend empfunden<lb/> werden, wenn sie den Erscheinungen des wirtschaftlichen Lebens und den Ge¬<lb/> setzen der Preisbildung möglichst angepaßt wird; auch dürfte der Erfolg deu<lb/> Erfinder gar bald lehren, daß es sich in vielen Fällen gar nicht als rationell<lb/> erweisen wird, jene oberste Grenze einzuhalten. Die Verpflichtung aber, gegen<lb/> eine entsprechende Entschädigung das Recht der Fabrikation zu verkaufen, kann<lb/> nur unter dem Einfluß des gegenwärtigen abnormen Zustandes als ein Zwang<lb/> empfunden werden: wenn die Vorstellung des Privatmonopols erst verschwunden<lb/> ist — und sie wird verschwinden —, dann wird der Erfinder nur noch das<lb/> Recht, nicht aber auch die Verpflichtung des Verkaufs der Lizeuzmarke empfinden,<lb/> und die Forderung eines Privatmonopvls wird ebenso thöricht erscheinen, wie<lb/> jetzt der Anspruch eines Bäckers, der etwa verlangen wollte, daß ihm attend<lb/> gestattet würde, im deutscheu Reich Brot zu backen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1270"> Trotzdem wird auch hier der Einfluß der Gesetzgebung uicht zu entbehren<lb/> sein, wie auf allen Gebieten, wo es gilt, die Staatsangehörigen von dem<lb/> Staudpunkte des wirtschaftlichen Zwanges zu dem idealeren Zustande wirt¬<lb/> schaftlicher Freiheit zu erziehen. Deal wollte man es der freien Entwicklung<lb/> des Patentwesens überlassen, an Stelle des gegenwärtigen Monopolrechtes auf<lb/> dem Wege des freien Vertrages die Lizenzmarke einzuführen, wie dies in ver¬<lb/> einzelten Fällen bisher geschehen ist, so wäre zu befürchten, daß der gegen¬<lb/> wärtige Zustand mit allen seinen Nachteilen noch sehr lange bestehen bliebe,<lb/> da der arme Erfinder aus Mangel an wirtschaftlicher Selbständigkeit und aus<lb/> Furcht, seine Erfindung nicht verwerten zu können, sein Monopolrecht auch<lb/> fernerhin leicht ans der Hand zu geben geneigt sein wird, der reiche Fabrikant<lb/> aber, der heilt Patent selbst ausbeuten kaun, schwerlich geneigt sein wird, seinen<lb/> Vorteil mit andern zu teilen und eine» Preisdruck herbeiführen zu helfen.<lb/> Das freilich wird die Gesetzgebung nicht hindern können, daß der Erfinder sein<lb/> Recht, Lizenzmarken auszustellen, an andre verkauft, aber die Versuchung! dazu<lb/> wird viel geringer sein, dn er stets in der Lage ist, auch ohne größeres<lb/> Kapital seine Erfindung selbst auszubeuten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1271" next="#ID_1272"> Technische Schwierigkeiten werden sich der praktischen Durchführung der<lb/> vorgeschlagenen Verbesserung wie allen Neuerungen auf sozialen: Gebiete zwar<lb/> entgegenstellen, aber sie werden nicht unüberwindlich sein. Vor allein wird<lb/> die Kontrole und der Schutz gegen Patentverletzungen keineswegs durch sie<lb/> erschwert oder gar unmöglich gemacht werde«. Schwer nachzuahmende Lizeuz-<lb/> markeii und hohe Strafen auf ihre Fälschung werden schon einen wirksamen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0454]
Patent oder Lizenzprämie?
Der wirtschaftliche Zwang aber, den jeder gesetzliche Schutz des Eigentums
zu gunsten der Gesamtheit mit sich bringt, wird sich auch hier als durchaus
heilsam und zweckmäßig erweisen. Es würde nach der Verwirklichung meiner
Vorschläge allein darin bestehen, daß die oberste Grenze der Entschädigung,
die der Erfinder zu fordern berechtigt ist, einer gesetzlichen Feststellung unter¬
liegt, und diese notwendige Maßregel dürfte kaum als drückend empfunden
werden, wenn sie den Erscheinungen des wirtschaftlichen Lebens und den Ge¬
setzen der Preisbildung möglichst angepaßt wird; auch dürfte der Erfolg deu
Erfinder gar bald lehren, daß es sich in vielen Fällen gar nicht als rationell
erweisen wird, jene oberste Grenze einzuhalten. Die Verpflichtung aber, gegen
eine entsprechende Entschädigung das Recht der Fabrikation zu verkaufen, kann
nur unter dem Einfluß des gegenwärtigen abnormen Zustandes als ein Zwang
empfunden werden: wenn die Vorstellung des Privatmonopols erst verschwunden
ist — und sie wird verschwinden —, dann wird der Erfinder nur noch das
Recht, nicht aber auch die Verpflichtung des Verkaufs der Lizeuzmarke empfinden,
und die Forderung eines Privatmonopvls wird ebenso thöricht erscheinen, wie
jetzt der Anspruch eines Bäckers, der etwa verlangen wollte, daß ihm attend
gestattet würde, im deutscheu Reich Brot zu backen.
Trotzdem wird auch hier der Einfluß der Gesetzgebung uicht zu entbehren
sein, wie auf allen Gebieten, wo es gilt, die Staatsangehörigen von dem
Staudpunkte des wirtschaftlichen Zwanges zu dem idealeren Zustande wirt¬
schaftlicher Freiheit zu erziehen. Deal wollte man es der freien Entwicklung
des Patentwesens überlassen, an Stelle des gegenwärtigen Monopolrechtes auf
dem Wege des freien Vertrages die Lizenzmarke einzuführen, wie dies in ver¬
einzelten Fällen bisher geschehen ist, so wäre zu befürchten, daß der gegen¬
wärtige Zustand mit allen seinen Nachteilen noch sehr lange bestehen bliebe,
da der arme Erfinder aus Mangel an wirtschaftlicher Selbständigkeit und aus
Furcht, seine Erfindung nicht verwerten zu können, sein Monopolrecht auch
fernerhin leicht ans der Hand zu geben geneigt sein wird, der reiche Fabrikant
aber, der heilt Patent selbst ausbeuten kaun, schwerlich geneigt sein wird, seinen
Vorteil mit andern zu teilen und eine» Preisdruck herbeiführen zu helfen.
Das freilich wird die Gesetzgebung nicht hindern können, daß der Erfinder sein
Recht, Lizenzmarken auszustellen, an andre verkauft, aber die Versuchung! dazu
wird viel geringer sein, dn er stets in der Lage ist, auch ohne größeres
Kapital seine Erfindung selbst auszubeuten.
Technische Schwierigkeiten werden sich der praktischen Durchführung der
vorgeschlagenen Verbesserung wie allen Neuerungen auf sozialen: Gebiete zwar
entgegenstellen, aber sie werden nicht unüberwindlich sein. Vor allein wird
die Kontrole und der Schutz gegen Patentverletzungen keineswegs durch sie
erschwert oder gar unmöglich gemacht werde«. Schwer nachzuahmende Lizeuz-
markeii und hohe Strafen auf ihre Fälschung werden schon einen wirksamen
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