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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.

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Patent oder Tizenzpra'mie?

Mittel bedürfen als derer, die für Ankündigungen, Anfertigung der Lizenz¬
marken und andre kleine Ausgaben nötig sind, und sobald die Erfindung erst
von einem einzigen Fabrikanten benutzt ist und sich praktisch bewährt hat, wird
er aller Sorge um den materiellen Ertrag derselben enthoben sein, wenn nicht
die Gesetzgebung durch zu hohe Umsetzung der prozentualen Erfindungssteuer
die Nachfrage nach Lizenzmarken vermindert.

Auch der Fabrikant würde durch die Entführung der Lizenzmarke nicht
fo schwer benachteiligt werden, wie es auf den ersten Blick scheinen möchte.
Denn wenn es ihm much tmmöglich ist, das unbeschränkte Monopol für sein
Fabrikat zu erwerben, so ist doch auch die Gefahr, die er übernimmt, viel
geringer, da er nicht gezwungen ist, von vornherein eine bedeutende Summe
für den Ankauf des Patents auszugeben, von dem er nicht einmal mit Sicher¬
heit weiß, ob es ihm auch nur einen geringen Gewinn abwerfen wird. Die
Konkurrenz freilich wird ihren preisdrückeudcn Einfluß auch hier geltend machen,
aber dafür erschließt sie auch dem Absatz immer nette Gebiete, übernimmt die
Reklame in weitern Bezirken und mildert so auch wieder beträchtlich die für
den Einzelnen fast unerschwinglichen Opfer, die die Einführung eines neuen
Produktes stets erfordert.

Dem Fortschritt aber ist im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte Thür
und Thor geöffnet, ja die Konkurrenz, das Bestreben, sich hervorzuthun, wird
ihn von selbst herbeiführen, und der Gesamtheit wird das Ergebnis in der
Form vorzüglicher und doch zugleich preiswürdigcr Erzeugnisse zu gute kommen.
Der Erfinder aber bleibt durch die Lizenzmarke stets in engster Verbindung
mit den Produzenten; er kann die Güte der Fabrikate seiner Kontrole unter¬
werfen, und es kann ihm durch das Patentgesetz das Recht verliehen werden,
im Falle schlechter oder betrügerischer Fabrikation dem Produzenten die Lizeuz-
marle vorzuenthalten.

Besonders deutlich aber wird die Zweckmäßigkeit der Lizenzmarke bei der
Erteilung von Nerbessertlngspatettten zu tage treten. Denn es ist durchaus
undenkbar, wie bei dieser Art des Erfinduugsschutzcs dein zweiten Patent aus
dem Vorhandensein des ersten irgend welche Schwierigkeiten erwachsen sollten.
Vielmehr wird ein sehr zusammengesetzter Gegenstand, wie eine Dampfmaschine,
ein Webstuhl, leicht zwei, drei und mehr Lizenzmarken tragen können, ohne
daß sür die verschiednen Erfinder der geringste Streit ihrer Interessen zu be¬
fürchten wäre.

Die Lasten des Erfindungsschutzes trügt, wie bei der bisherigen Form
des Patents, und wie es allein der Gerechtigkeit entspricht, auch auf diesem
Wege der Konsument, dem die Vorteile der neuen Erfindung vor allem zu
gute kommen, und die ungerechte, drückende Belastung der Gesamtheit zu gunsten
der Konsumenten, die die Verwirklichung der NativnalbelvhnungSidee notwendig
Zur Folge haben müßte, ist hier durchaus vermieden.


Patent oder Tizenzpra'mie?

Mittel bedürfen als derer, die für Ankündigungen, Anfertigung der Lizenz¬
marken und andre kleine Ausgaben nötig sind, und sobald die Erfindung erst
von einem einzigen Fabrikanten benutzt ist und sich praktisch bewährt hat, wird
er aller Sorge um den materiellen Ertrag derselben enthoben sein, wenn nicht
die Gesetzgebung durch zu hohe Umsetzung der prozentualen Erfindungssteuer
die Nachfrage nach Lizenzmarken vermindert.

Auch der Fabrikant würde durch die Entführung der Lizenzmarke nicht
fo schwer benachteiligt werden, wie es auf den ersten Blick scheinen möchte.
Denn wenn es ihm much tmmöglich ist, das unbeschränkte Monopol für sein
Fabrikat zu erwerben, so ist doch auch die Gefahr, die er übernimmt, viel
geringer, da er nicht gezwungen ist, von vornherein eine bedeutende Summe
für den Ankauf des Patents auszugeben, von dem er nicht einmal mit Sicher¬
heit weiß, ob es ihm auch nur einen geringen Gewinn abwerfen wird. Die
Konkurrenz freilich wird ihren preisdrückeudcn Einfluß auch hier geltend machen,
aber dafür erschließt sie auch dem Absatz immer nette Gebiete, übernimmt die
Reklame in weitern Bezirken und mildert so auch wieder beträchtlich die für
den Einzelnen fast unerschwinglichen Opfer, die die Einführung eines neuen
Produktes stets erfordert.

Dem Fortschritt aber ist im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte Thür
und Thor geöffnet, ja die Konkurrenz, das Bestreben, sich hervorzuthun, wird
ihn von selbst herbeiführen, und der Gesamtheit wird das Ergebnis in der
Form vorzüglicher und doch zugleich preiswürdigcr Erzeugnisse zu gute kommen.
Der Erfinder aber bleibt durch die Lizenzmarke stets in engster Verbindung
mit den Produzenten; er kann die Güte der Fabrikate seiner Kontrole unter¬
werfen, und es kann ihm durch das Patentgesetz das Recht verliehen werden,
im Falle schlechter oder betrügerischer Fabrikation dem Produzenten die Lizeuz-
marle vorzuenthalten.

Besonders deutlich aber wird die Zweckmäßigkeit der Lizenzmarke bei der
Erteilung von Nerbessertlngspatettten zu tage treten. Denn es ist durchaus
undenkbar, wie bei dieser Art des Erfinduugsschutzcs dein zweiten Patent aus
dem Vorhandensein des ersten irgend welche Schwierigkeiten erwachsen sollten.
Vielmehr wird ein sehr zusammengesetzter Gegenstand, wie eine Dampfmaschine,
ein Webstuhl, leicht zwei, drei und mehr Lizenzmarken tragen können, ohne
daß sür die verschiednen Erfinder der geringste Streit ihrer Interessen zu be¬
fürchten wäre.

Die Lasten des Erfindungsschutzes trügt, wie bei der bisherigen Form
des Patents, und wie es allein der Gerechtigkeit entspricht, auch auf diesem
Wege der Konsument, dem die Vorteile der neuen Erfindung vor allem zu
gute kommen, und die ungerechte, drückende Belastung der Gesamtheit zu gunsten
der Konsumenten, die die Verwirklichung der NativnalbelvhnungSidee notwendig
Zur Folge haben müßte, ist hier durchaus vermieden.


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[0453] Patent oder Tizenzpra'mie? Mittel bedürfen als derer, die für Ankündigungen, Anfertigung der Lizenz¬ marken und andre kleine Ausgaben nötig sind, und sobald die Erfindung erst von einem einzigen Fabrikanten benutzt ist und sich praktisch bewährt hat, wird er aller Sorge um den materiellen Ertrag derselben enthoben sein, wenn nicht die Gesetzgebung durch zu hohe Umsetzung der prozentualen Erfindungssteuer die Nachfrage nach Lizenzmarken vermindert. Auch der Fabrikant würde durch die Entführung der Lizenzmarke nicht fo schwer benachteiligt werden, wie es auf den ersten Blick scheinen möchte. Denn wenn es ihm much tmmöglich ist, das unbeschränkte Monopol für sein Fabrikat zu erwerben, so ist doch auch die Gefahr, die er übernimmt, viel geringer, da er nicht gezwungen ist, von vornherein eine bedeutende Summe für den Ankauf des Patents auszugeben, von dem er nicht einmal mit Sicher¬ heit weiß, ob es ihm auch nur einen geringen Gewinn abwerfen wird. Die Konkurrenz freilich wird ihren preisdrückeudcn Einfluß auch hier geltend machen, aber dafür erschließt sie auch dem Absatz immer nette Gebiete, übernimmt die Reklame in weitern Bezirken und mildert so auch wieder beträchtlich die für den Einzelnen fast unerschwinglichen Opfer, die die Einführung eines neuen Produktes stets erfordert. Dem Fortschritt aber ist im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte Thür und Thor geöffnet, ja die Konkurrenz, das Bestreben, sich hervorzuthun, wird ihn von selbst herbeiführen, und der Gesamtheit wird das Ergebnis in der Form vorzüglicher und doch zugleich preiswürdigcr Erzeugnisse zu gute kommen. Der Erfinder aber bleibt durch die Lizenzmarke stets in engster Verbindung mit den Produzenten; er kann die Güte der Fabrikate seiner Kontrole unter¬ werfen, und es kann ihm durch das Patentgesetz das Recht verliehen werden, im Falle schlechter oder betrügerischer Fabrikation dem Produzenten die Lizeuz- marle vorzuenthalten. Besonders deutlich aber wird die Zweckmäßigkeit der Lizenzmarke bei der Erteilung von Nerbessertlngspatettten zu tage treten. Denn es ist durchaus undenkbar, wie bei dieser Art des Erfinduugsschutzcs dein zweiten Patent aus dem Vorhandensein des ersten irgend welche Schwierigkeiten erwachsen sollten. Vielmehr wird ein sehr zusammengesetzter Gegenstand, wie eine Dampfmaschine, ein Webstuhl, leicht zwei, drei und mehr Lizenzmarken tragen können, ohne daß sür die verschiednen Erfinder der geringste Streit ihrer Interessen zu be¬ fürchten wäre. Die Lasten des Erfindungsschutzes trügt, wie bei der bisherigen Form des Patents, und wie es allein der Gerechtigkeit entspricht, auch auf diesem Wege der Konsument, dem die Vorteile der neuen Erfindung vor allem zu gute kommen, und die ungerechte, drückende Belastung der Gesamtheit zu gunsten der Konsumenten, die die Verwirklichung der NativnalbelvhnungSidee notwendig Zur Folge haben müßte, ist hier durchaus vermieden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204730/453>, abgerufen am 05.02.2025.